Beitragsnachzahlung bei freiwilliger GKV auf Tantieme

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Von Mehling
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Beitragsnachzahlung bei freiwilliger GKV auf Tantieme

Beitragvon Von Mehling » 01.03.2014, 16:05

Hallo miteinander!

Ich war bis 31. März 2012 als Selbständiger freiwillig gesetzlich versichert und habe auf mein monatliches Gehalt schon Krankenversicherung entrichtet. Die Gehaltsabrechnungen für Januar bis März '12 habe ich auch schon an meine GKV gesendet, ab April 2012 bin ich privatversichert.

Nun habe ich folgendes Problem:
Meine GKV hat mich diese Woche angerufen und möchte meine Einkommensteuererklärung für 2012 zugeschickt bekommen. Auf meine Frage, wie denn die tatsächlichen Beiträge dann berechnet würden meinte die Dame am Telefon, dass dafür ein Zwölftel des kompletten Jahreseinkommens herangezogen wird. Da ich im Dezember 2012 (also 9 Monate nach Austritt aus der GKV) eine Tantieme bekommen habe, blüht mir eine deftige Nachzahlung.

Ist das wirklich rechtens, dass die GKV noch Beiträge für eine Zeit fordern kann, in der ich längst nicht mehr gesetzlich versichert war (zwar im selben Jahr, ab 9 Monate später)?
Mich würde auch interessieren, in welchem Paragraphen dies gesetzlich geregelt ist oder ob dies jede GKV anders handhabt.
Bei Abschluss der freiwilligen Krankenversicherung war mir dieser Punkt leider absolut nicht bewusst.

Viele Grüße und schönes Wochenende!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 01.03.2014, 16:19

Hallo,
grundsätzlich kann die Kasse die Einstufung für die Zeit vom
01.01.2012 - 31.03.2013 überprüfen und auch korrigieren, allerdings geht es dann doch nicht so einfach. Ich gehe mal davon aus, dass du seinerzeit nicht den Höchstbeitrag an die GKV-Kasse bezahlt hast und dass du jedes Jahr den Einkommensteuerbescheid zur Überprüfung der Einstufung vorlegen musstest. Demnach bildete der Einkommensteuerbescheid für 2011 die Grundlage für die letzte Einstufung, die auch für 2012 gültig war. Wärst du weiter Mitglied geblieben und hättest den Einkommensteuerbescheid für 2012 direkt nach Erteilung an die Kasse gesandt, würde dieser ab dem 1.1. des Monats der Ausstellung durch das Finanzamt die Basis für die Einstufung in der Zukunft bilden, also keinesfalls rückwirkend ab dem 01.01.2012. Also, ich sehe keine Berechtigung seitens der Kasse von dir weder den Einkommenssteuerbescheid 2012 zu fordern geschweige denn Beiträge nach zu fordern, meine Meinung.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 02.03.2014, 13:05, insgesamt 1-mal geändert.

Von Mehling
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Beitragvon Von Mehling » 01.03.2014, 16:52

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Der ESt-Bescheid für 2011 bildet in der Tat die Grundlage für Januar bis März 2012. Da ich in 2011 auch eine Tantieme bekommen habe, würde es nicht viel Unterschied machen ob jetzt der ESt-Bescheid für 2011 oder 2012 herangezogen wird.
Laut Krankenkasse muss ich nicht unbedingt den Bescheid für 2012 vorweisen. Ich hätte auch die Möglichkeit, dass das monatl. Durchschnittseinkommen aus 2011 als Grundlage für Januar - März 2012 herangezogen wird. Nebenbei muss ich jetzt auch rückwirkend Beiträge auf die Tantieme aus 2011 entrichten, was ja rechtlich auf jeden Fall ok ist. Ich versuche nur, den Schaden etwas in Grenzen zu halten...

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 02.03.2014, 13:11

Hallo,
Wann wurde denn der Einkommenssteuerbescheid für 2012 ausgestellt - nehmen wir mal an, das war im April 2013, und nehmen wir mal an, du hättest den Bescheid direkt bei deiner alten Kasse eingereicht, dann wäre eine Anpassung der Einstufung ab April 2013 erfolgt für die Zukunft, also bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheid 2013, und im April 2013 warst du schon kein Mitglied mehr. Ich sehe immer noch keine Berechtigung seitens der Kasse ggf. für die Monate Jan - März 2013 eine Nachforderung zu stellen - wie wäre es denn umgekehrt gewesen, würdest du auch von der Kasse Geld zurück bekommen ?
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Von Mehling » 04.03.2014, 14:12

Danke für Deine erneute Einschätzung!

Auf Nachfrage bei meiner GKV wurde ich auf §5 (2) in den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung" verwiesen:

(2) Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen.

siehe dazu auch folgenden Thread:
http://www.forum-krankenversicherung.de ... php?p=9749

Also besteht rechtlich wahrscheinlich keine Chance für mich... :(

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 04.03.2014, 16:32

Hallo,
also, ich bin immer noch meiner Meinung - die letzte Einstufung als Selbständiger war doch keine vorläufige ??.
Eine endgültige Einstufung rückwirkend korrigieren, wenn kein Verschulden des Versicherten vorliegt (verspätete Abgabe der Einkommenserklärung und des Einkommenssteuerbescheids), das wurde auch durch die einheitlichen Grundsätze nicht geändert.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Von Mehling » 04.03.2014, 22:34

Hi Czauderna,

den Einkommensteuerbescheid für 2011 hat meine GKV erst im Februar 2014 angefordert und mich wegen Tantieme und Kapitalerträgen in 2011 zu einer Nachzahlung aufgefordert. Ist das evtl. schon eine verspätete Abgabe, wenn man den Bescheid nicht von sich aus an die GKV sendet?

Viele Grüße!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 05.03.2014, 07:57

Hallo,
nun, in der Praxis ist es so, dass auf den Einkommenserklärungen ein Hinweis angeracht ist, dass Veränderungen sofort gemeldet werden müssen, d.h. wenn es u.a. einen neuen Einkommensteuerbescheid gibt, dann ist dieser sofort der Kasse vorzulegen damit die Einstufung für die Zukunft neu festgesetzt werden kann - geschieht das nicht, dann wird rückwirkend, aber auch nur ab Erteilung des Bescheids die Einstufung korrigiert wenn es um Nachzahlungen geht. Es ist also immer auch wichtig wann ein Einkommensteuerbescheid ausgestellt wurde und wann er bei der Kasse eingeht. Wann wurde der Einkommensteuerbescheid 2011 ausgestellt und wann der für 2012. Ich vermute auch, dass die Nachzahlung aufgrund des Bescheid für 2011 nicht direkt für 2011 erfolgen musste, sondern für die Zeit ab Ausstellung des Bescheids bis zur Ausstellung des Bescheides für 2012 und dieser gilt wiederum für die Zeit bis zur Ausstellung des Bescheides für 2013 - vermute ich, wie gesagt.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Von Mehling » 05.03.2014, 09:38

Hallo,

vielen Dank für Deine ausführliche Begründung. Ich habe die Bescheide leider gerade nicht vorliegen, aber ich bin relativ sicher, dass der 2011er Bescheid im Sommer 2012 ausgestellt wurde und der 2012er Bescheid im Sommer 2013. Zu beiden Zeitpunkten war ich ja schon aus der GKV ausgetreten.

... - geschieht das nicht, dann wird rückwirkend, aber auch nur ab Erteilung des Bescheids die Einstufung korrigiert wenn es um Nachzahlungen geht.


Gibt es einen entsprechenden Paragraphen, der Obiges besagt? In diesem Fall müsste ich ja eigentlich gar nicht nachzahlen - weder für 2011 noch für 2012. Meine bisherige Einstufung für 2011/2012 erfolgte noch auf der Basis von ein paar Gehaltsabrechnungen.

Viele Grüße


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