Hallo,
ich habe eine Frage zur Verjährung alter AOK-Beiträge. Ich habe mich schon als Schüler selbständig gemacht, so dass ich noch nie irgendwo gesetzlich versichert war. Allerdings war ich von 1972 bis 1984 als freiwilliges Mitglied über die AOK krankenversichert. Da mein Geschäft immer besser lief, habe ich mir ungefähr alle 2 Jahre eine Wohnung gekauft und wollte von den Mieteinnahmen meinen Lebensabend bestreiten. Zu einem Arzt bin ich bis heute noch nie gegangen. 1984 hatte ich mehrere schuldenfreie Wohnungen und über 2 Millionen DM Guthaben auf meinem Konto, so dass ich die Versicherung gekündigt habe. Ich dachte, wenn ich wirklich mal zu einem Arzt gehen muss, kann ich das locker aus meinen angesammelten Ersparnissen bezahlen. Aber seit 2007 gibt es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht und deshalb hätte ich mich eigentlich entweder privat oder gesetzlich krankenversichern müssen, was ich aber nicht getan habe. Wie das Leben so spielt, kommt es manchmal anders als gedacht. Letztes Jahr waren alle Immobilien verkauft und sämtliche Rücklagen verbraucht, und ich musste Hartz4 beantragen. Die AOK hat mich wieder aufgenommen und seitdem zahlt das Jobcenter die monatlichen Versicherungsbeiträge für mich. Aber eine echte Krankenversicherung habe ich trotzdem nicht, denn die AOK verlangt von mir die angesammelten, rückständigen Versicherungsbeiträge seit Einführung der Versicherungspflicht. Solange ich die rückständigen Beiträge nicht bezahlt habe, ruhen auch meine Leistungsansprüche. Ich habe zwar ansonsten keinerlei Schulden, aber die rückständigen AOK-Beiträge kann ich als Hartz4-Empfänger natürlich nicht zahlen. Anfangs hat mir die AOK noch mit Schufaeintrag und Gerichtsvollzieher gedroht, doch jetzt kommt nur noch jeden Monat ein Leistungsbescheid, in dem die rückständigen Beiträge + Säumniszuschläge eingefordert werden. Das geht jetzt schon ein ganzes Jahr so. Jetzt ist meine Frage: Wie soll das weitergehen? Von meinem Hartz4-Gehalt kann ich nicht so einfach ein paar tausend Euro bezahlen, und in meinem Alter (65) muss ich wohl damit rechnen, irgendwann zu einem Arzt gehen zu müssen. Wenn die AOK das Geld über einen gerichtlichen Mahnbescheid eintreiben würde, könnte ich Insolvenz anmelden und wäre in 6 Jahren schuldenfrei. Aber so komme ich nie zu einer Krankenversicherung, da ich ja auch nie die Rückstände bezahlen kann.
Verjährung alter Beiträge
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Re: Verjährung alter Beiträge
Hallo,
tut mir leid, aber das ist so einfach nicht nachvollziehbar. Ich habe nur gelesen, dass du momentan ALG-2 beziehst und von daher den vollen Leistungsanspruch bei deiner Kasse hast. Des weiteren, dass die Kasse noch Forderungen an dich hat, warum aber ab 2007, das bleibt ein Rätsel, welches du erst mal lösen solltest - auf gut Deutsch, warum sind die Beiträge von 2007 bis 2011 nicht verjährt ?.
Gruss
Czauderna
tut mir leid, aber das ist so einfach nicht nachvollziehbar. Ich habe nur gelesen, dass du momentan ALG-2 beziehst und von daher den vollen Leistungsanspruch bei deiner Kasse hast. Des weiteren, dass die Kasse noch Forderungen an dich hat, warum aber ab 2007, das bleibt ein Rätsel, welches du erst mal lösen solltest - auf gut Deutsch, warum sind die Beiträge von 2007 bis 2011 nicht verjährt ?.
Gruss
Czauderna
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Re: Verjährung alter Beiträge
die Beiträge von 2007 bis 2011 sind verjährt, aber die Beiträge von 2011 bis zur Hartz4-Anmeldung im Sptember 2015 sind nicht verjährt, und diese fordert die AOK von mir. Die Frage, die ich mir stelle, ist: Verjährt der rückständige Beitrag, also von 2011 bis 2015 auch irgendwann, oder wird durch den monatlichen Beitragsbescheid die Verjährungsfrist jeden Monat von neuem in Gang gesetzt? In ersterem Fall müsste ich hoffen, dass ich die nächsten drei Jahre auch weiterhin keinen Arzt brauche, in zweiterm Fall käme ich nie zu einer Krankenversicherung, obwohl die AOK monatliche Beiträge für mich abführt.
Re: Verjährung alter Beiträge
Wie Czauderna schon schrieb, besteht bei Leistungsbezug nach SGB II ("Hartz 4") oder XII voller Leistungsanspruch. Die Kasse darf Leistungen in diesen Fällen nicht einschränken.
§ 16 Abs. 3a SGB V:
"(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden."
Die Schulden innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren (also aus den Jahren 2011-2015) sollten maximal ca. 2500 EUR betragen (Ermäßigungsregelung nach § 256a SGB V). Für per Beitragsbescheid festgesetzte Beiträge tritt keine Verjährung ein.
§ 16 Abs. 3a SGB V:
"(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden."
Die Schulden innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren (also aus den Jahren 2011-2015) sollten maximal ca. 2500 EUR betragen (Ermäßigungsregelung nach § 256a SGB V). Für per Beitragsbescheid festgesetzte Beiträge tritt keine Verjährung ein.
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Re: Verjährung alter Beiträge
die AOK schickt mir jeden Monat einen Leistungsbescheid über meine rückständigen Beiträge, die sich auch noch jeden Monat um die Säumniszuschläge erhöhen. Insgesamt beträgt mein Rückstand jetzt knapp 4.000,- €. Die AOK schreibt dazu, dass die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung ruhen, solange die rückständigen Beiträge nicht beglichen sind. Angenommen, das Ganze geht jetzt noch bis zum Jahresende so weiter, ist dann ab Januar der rückständige Beitrag für das Jahr 2012 verjährt oder nicht? Falls es verjährt wäre, würde sich mein Rückstand dann ab Januar um 1 Jahresbeitrag, nämlich den des Jahres 2012 ermäßigen?
In dem von Dir zitierten Paragrafen § 256a SGB V habe ich gelesen, dass darauf entfallende Säumniszuschläge zu erlassen sind. Warum verlangt die AOK von mir jeden Monat Säumniszuschläge?
In dem von Dir zitierten Paragrafen § 256a SGB V habe ich gelesen, dass darauf entfallende Säumniszuschläge zu erlassen sind. Warum verlangt die AOK von mir jeden Monat Säumniszuschläge?
Re: Verjährung alter Beiträge
Ein Leistungsausschluss als ALG2-Bezieher ist ausgeschlossen (siehe Gesetzestext oben).
Nicht nur der Säumniszuschlag ist nach der Ermäßigungsregelung zu erlassen, sondern auch große Teile der nachzuzahlenden Beitrage - keine Leistungsinanspruchnahme im Nacherhebungszeitraum vorausgesetzt. Die Kasse kann für den noch nicht verjährten Zeitraum ca. 50 EUR pro Monat nachfordern - also gegenüber dem regulären Beitrag von mindestens ca. 160 EUR inkl. Pflegeversicherung stark reduziert. Zu prüfen wäre, ob die Kasse richtig ermäßigt hat, denn Beitragsschulden von rund 4000 EUR sind zu hoch.
Siehe auch:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2013-09-16_Grundsaetze_Beseitigung_Beitragsschulden_finale_Fassung_Normteil.pdf
Aber: "Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Nichtzahlung der (ermäßigten) Beitragsforderung bleibt unberührt."
Wenn die Kasse die Beiträge für 2012 per Beitragsbescheid festgesetzt hat, tritt keine Verjährung ein.
Nicht nur der Säumniszuschlag ist nach der Ermäßigungsregelung zu erlassen, sondern auch große Teile der nachzuzahlenden Beitrage - keine Leistungsinanspruchnahme im Nacherhebungszeitraum vorausgesetzt. Die Kasse kann für den noch nicht verjährten Zeitraum ca. 50 EUR pro Monat nachfordern - also gegenüber dem regulären Beitrag von mindestens ca. 160 EUR inkl. Pflegeversicherung stark reduziert. Zu prüfen wäre, ob die Kasse richtig ermäßigt hat, denn Beitragsschulden von rund 4000 EUR sind zu hoch.
Siehe auch:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2013-09-16_Grundsaetze_Beseitigung_Beitragsschulden_finale_Fassung_Normteil.pdf
Aber: "Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Nichtzahlung der (ermäßigten) Beitragsforderung bleibt unberührt."
Wenn die Kasse die Beiträge für 2012 per Beitragsbescheid festgesetzt hat, tritt keine Verjährung ein.
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- Postrank1
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Re: Verjährung alter Beiträge
was würdet Ihr mir denn empfehlen, was ich jetzt machen sollte?
Re: Verjährung alter Beiträge
Nun ja, so etwas passiert in der Praxis häufiger.
Die AOK hat eine Anmeldung vom JC im Rahmen des ALG II-Bezuges. Damit weiß die AOK ganz genau, dass das Ruhen am dem 1. Leistungstag des ALG II entfällt. D.h., dass Du postwendend eine Versichertenkarte hättest erhalten müssen. Aber dennoch macht die AOK dies nicht.
Ich würde jetzt zum Schalter der AOK gehen und darauf verweisen, dass Du hilfebedürftig im Sinne des SGB II bist (vgl. Anmeldung JC) und umgehend um Ausstellung einer Versichertenkarte bitten. Sollte die AOK dies verweigern, so möge sie dies bitte schriftlich ablehnen. Ggf. kannst Du auch eine einstweilige Anordnung gegen die AOK erwirken, da sich diese völlig rechtswidrig verhält (vgl. § 16 Abs. 3a SGB V / Ende des Ruhens bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II).
Tröste Dich, so etwas habe ich in der Praxis leider schön häufiger erlebt.
Bezüglich der Rückstände beantragst Du gem. § 76 SGB IV den Erlass der nachzuzahlenden Beiträge. In deinem Alter (65 Jahre) bist Du keine Perle mehr am Arbeitsmarkt. Da deine zu erwartenden Renteneinkünfte auch ziemlich gering sind, wirst Du nie im Leben die Rückstände zahlen können. Der Erlass steht im Ermessen der Kasse; vermutlich wird es jedoch abgelehnt.
Die AOK hat eine Anmeldung vom JC im Rahmen des ALG II-Bezuges. Damit weiß die AOK ganz genau, dass das Ruhen am dem 1. Leistungstag des ALG II entfällt. D.h., dass Du postwendend eine Versichertenkarte hättest erhalten müssen. Aber dennoch macht die AOK dies nicht.
Ich würde jetzt zum Schalter der AOK gehen und darauf verweisen, dass Du hilfebedürftig im Sinne des SGB II bist (vgl. Anmeldung JC) und umgehend um Ausstellung einer Versichertenkarte bitten. Sollte die AOK dies verweigern, so möge sie dies bitte schriftlich ablehnen. Ggf. kannst Du auch eine einstweilige Anordnung gegen die AOK erwirken, da sich diese völlig rechtswidrig verhält (vgl. § 16 Abs. 3a SGB V / Ende des Ruhens bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II).
Tröste Dich, so etwas habe ich in der Praxis leider schön häufiger erlebt.
Bezüglich der Rückstände beantragst Du gem. § 76 SGB IV den Erlass der nachzuzahlenden Beiträge. In deinem Alter (65 Jahre) bist Du keine Perle mehr am Arbeitsmarkt. Da deine zu erwartenden Renteneinkünfte auch ziemlich gering sind, wirst Du nie im Leben die Rückstände zahlen können. Der Erlass steht im Ermessen der Kasse; vermutlich wird es jedoch abgelehnt.
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