Kein Recht auf GKV nach Auslandsrückkehr???

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Libelle63
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Kein Recht auf GKV nach Auslandsrückkehr???

Beitragvon Libelle63 » 18.09.2007, 19:47

Hallo alle zusammen,

ich benötige unbedingt Hilfe!!

Ich bin am 06.09.2007 aus dem Ausland zurückgekehrt. Zuletzt war ich bis zum 30.06.07 familienversichert in der GKV. Im Ausland war ich zuletzt seit dem 20.08.2007 bei einer privaten Versicherung. Gearbeitet habe ich dort im Ausland nicht. Es war übrigens Spanien.

Nun muss, oder möchte ich mich freiwillig versichern und die GKV behauptet, dass ich nicht in die GKV zurück könne, da ich zuletzt in einer privaten Krankenversicherung war. Im Internet lese ich immer wieder, dass nur zählt in welcher Versicherung ich vor dem Auslandsaufenthalt war, leider finde ich aber keinen verbindlichen Gesetzestext.

Eine Lücke gäbe es noch. Ich könnte mich rückwirkend ab dem 1.7. freiwillig versichern. Aber wieso soll ich rückwirkend für etwas bezahlen, was ich überhaupt nicht in Anspruch genommen habe. :shock:

Ist die Auskunft der GKV richtig? Zählt wirklich die letzten Versicherung im Ausland? Oder doch die vor dem Auslandsaufenthalt. Und ich benötige unbedingt einen Link, damit ich das belegen kann. Die Dame dort ist nciht gerade umgänglich und es wäre mir ein Hochgenuss ihre Aussage zu widerlegen und ich wäre endlich wieder krankenversichert.

Liebe Grüße

Libelle

Rossi
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Beitragvon Rossi » 18.09.2007, 22:42

Tja, es kommt jetzt darauf an, um welche Art der privaten Versicherung es sich ab dem 20.08.2007 handelte.

Anbei ein paar Ausführungen aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2007. Vielleicht hilft es weiter.

Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten
Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheitskostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG)
gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt hat. Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Eine Krankenhaustagegeldversicherung
(§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung. Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes (z.B. im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber) führt nicht zu einer
Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden hat
.


Nun denn, prüfe mal selber, welche private KV Du abgeschlossen hast.

Ansonsten, klar bis zum 30.09.2007 hast Du die Möglichkeit dich freiwillig zu versichern, allerdings mit der Einschränkung die Beiträge ab dem 01.06.2007 auch zahlen zu müssen. Ist dann ne Kostenfrage!?!??

Libelle63
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Beitragvon Libelle63 » 19.09.2007, 18:03

Danke Rossi für deine Antwort.

Aber ehrlich gesagt verstehe ich nur "Bahnhof Koffer klauen".

Da ich kein Spanisch kann, kann ich leider auch nicht sagen, was das für eine Krankenversicherung ist. Auf jeden Fall eine Spanische, ohne freie Arztwahl - ganz schlicht halt.

Ob das eine Kostenfrage ist? Klar - wer zahlt schon gern 260 Euro für eine Leistung die er nicht erhalten hat und zudem ziemlich pleite ist, sonst brauchte man ja nicht ALG II beantragen. Dieses bekomme ich aber nur auf Darlehensbasis, weil wir noch hohe Außenstände haben, und daher muss ich mich freiwillig Pflichtkrankenversichern.

So schaut es aus. Könnte schlimmer sein :x

Habe gerade noch die Info bekommen, dass, wenn ich in den letzten 5 Jahren 36 Monate in der GKV war die mich nehmen müssen. aber leider auch wieder ohne Quelle... Ist da was dran??

Schwieriges Thema!!!

LG
Libelle :-k

Rossi
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Beitragvon Rossi » 19.09.2007, 23:21

Tja, gehe mal davon aus, dass der Aufenthalt in Spanien nur ne Urlaubsreise war, oder?!?!

Insofern dürfte es sich um allenfalls um eine Auslands- oder Reiseversicherung gehandelt haben, mehr nicht. Dieses ist keine private Versicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sodass Du versicherungspflichtig bist.

Gehe doch einfach hin und zeige der GKV die Versicherungspflicht an. Entsprechende Antragsvordrucke findest Du in der Anlage des nachfolgenden Rundschreibens. Guckst Du hier: http://212.227.101.181/aok/service/rundschr/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf

Ansonsten kannst Du der freiwilligen KV beitreten, wenn

du unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherung (Fami-Versicherung) mindestens 12 Monate versichert gewesen bist

oder

in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate versichert gewesen bist.

Die Rechtsgrundlage hierfür findest du in § 9 SGB V.

Der Beitrag ist völlig gleich (freiwillige KV oder Pflichtversicherung).


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