Hallo,
ich (m) bin privat versichert, unsere im Februar 2007 geborene Tochter auch. Meine Frau ist freiwillig gesetzlich versichert und erhält diesen Monat letztmals Elterngeld. Während der Bezugsdauer des Elterngeldes hat sie KEINEN (!) KV-Beitrag gezahlt, da der zuständige SB ihrer Krankenkasse seinerzeit die Meinung vertreten hat, dass sie nichts zahlen müsse, solange Elterngeld bezogen wird (wir haben extra drei Mal gefragt). Dies trifft u.E. jedoch nur auf Pflichtversicherte zu, oder ?
Sollte dieser "Fehler" auffallen, werden wir höchstwahrscheinlich für die fehlenden Beiträge zur Kasse gebeten. Gibt es Regelungen / Urteile, die uns das ersparen könnten ? Die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Sozialversicherung beträgt ansonsten ja doch vier Jahre...
Würde mich über Aufklärung / Tipps freuen. Grüße an alle
Beitragsfrei während Bezugszeit Elterngeld ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Korrekt, die Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf den Personenkreis der Versicherungspflichtigen.
Die eigentliche Vorschrift des § 224 SGB V gibt es schon seit zig Jahren. Der Gesetzgeber hat damals extra den 2. Satz eingefügt, wonach die Beitragsfreiheit sich nur auf das Krankengeld, Mutterschaftsgeld, oder Elterngeld bezieht. D. h. aus diesen Leistungen sind keine Beiträge zu zahlen.
Wenn jemand vorher freiwillig versichert war, hat er während des Elterngeldbezuges selbstverständlich die Beiträge zu zahlen.
Ist natürlich mehr als drollig, dass die Krankenkasse diese Aussage getroffen hat. Leider hast Du vermutlich nicht schriftliches, richtig?
Tja, Beitragsansprüche verjähren nach 4 Jahren bzw. das anteilige Beitragsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre der Fälligkeit.
Die rechtliche Grundlage ist in § 25 SGB IV zu finden.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Wobei, ich würde mich definitiv auf die Auskunft der Mitarbeiterin zunächst berufen.
Die eigentliche Vorschrift des § 224 SGB V gibt es schon seit zig Jahren. Der Gesetzgeber hat damals extra den 2. Satz eingefügt, wonach die Beitragsfreiheit sich nur auf das Krankengeld, Mutterschaftsgeld, oder Elterngeld bezieht. D. h. aus diesen Leistungen sind keine Beiträge zu zahlen.
Wenn jemand vorher freiwillig versichert war, hat er während des Elterngeldbezuges selbstverständlich die Beiträge zu zahlen.
Ist natürlich mehr als drollig, dass die Krankenkasse diese Aussage getroffen hat. Leider hast Du vermutlich nicht schriftliches, richtig?
Tja, Beitragsansprüche verjähren nach 4 Jahren bzw. das anteilige Beitragsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre der Fälligkeit.
Die rechtliche Grundlage ist in § 25 SGB IV zu finden.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Wobei, ich würde mich definitiv auf die Auskunft der Mitarbeiterin zunächst berufen.
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