Problem mit GKK§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V - Ruhen des Anspr..

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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karsti58
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Problem mit GKK§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V - Ruhen des Anspr..

Beitragvon karsti58 » 15.03.2011, 09:57

Guten morgen ich habe mich gerade bei euch angemeldet.Schön das es euch gibt, denn ich finde sonst keine vernünftigen Infos.

Wir haben folgendes Problem mit unserer GKV:Meine Frau war ca. 7 Jahre bis 2007 selbständig und meine drei Kinder und ich waren bei ihr mit familienversichert.Am Ende dieser Selbstständigkeit waren leider bei der GKV noch Schulden, die wir leider aufgrund der schlechten finanziellen Situation nicht mehr aufbringen und abzahlen konnten.Ich war zu der Zeit noch schwer krank und konnte nach zwei Jahren Krankheit erst Mitte 2007 wieder eine neue Arbeit annehmen.Meine Kinder und meine Frau waren dann bei mir familienversichert.Jetzt stellten wir fest das die KK-Karte meiner Frau abgelaufen ist und beantragten eine "Neue".Diese wurde von der GKV verwehrt mit der Begründung: § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V - Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei Beitragsrückstand.Wir fielen aus allen Wolken, da sie ja bei mir mitversichert ist.Meine Frau rief daraufhin bei der GKV an und wurde recht heftig beschimpft das Sie doch genau über die Konseqenzen bei Nichtzahlung wisse usw.Bei Ihr ruht der Anspruch auf Leistung seit 2008 und bekommt daher keine Karte ausgestellt.Ich bin seit 2 Monaten arbeitslos und werde in zwei Monaten meine neue Stelle antreten.Jetzt habe ich hier im Forum folgendes gelesen:

".2 Begrenzung der Ruhensregelung auf das Mitglied

Die Krankenkasse hat für Mitglieder, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate trotz Mahnung im Rückstand sind, das Verfahren zur Feststellung des Ruhens der Leistungsansprüche analog § 16 Abs. 2 KSVG einzuleiten. Die Beschränkung der Ruhensregelung auf Mitglieder führt dazu, dass die Ruhensregelung auf Familienversicherte nicht (mehr) angewandt werden kann. Die Nichtanwendung der Ruhensregelung auf Familienversicherte gilt auch, wenn in einer der Familienversicherung vorangegangenen eigenen Mitgliedschaft Beitragsrückstände aufgebaut und nicht getilgt wurden. Kommt es nach einer Familienversicherung wieder zu einer eigenen Mitgliedschaft und sind die Beitragsrückstände noch nicht getilgt, so ruht unter Beachtung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen der Leistungsanspruch erneut. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person aufgrund der neuen Mitgliedschaft verpflichtet ist, die Beiträge selbst zu zahlen.

GR v. 25.08.2009 "
Gilt das auch für meine Frau?Wenn ich wüsste wo ich das nachlesen kann ,kann ich mich direkt mit der GKV auseinandersetzen.Was würdet Ihr mir empfehlen was ich tun soll?
Ich würde mich sehr über eure Hilfe freuen und bedanke mich im vorraus!! =D>

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Beitragvon Vergil09owl » 15.03.2011, 18:01

ALG II beantragen

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Beitragvon Rossi » 15.03.2011, 21:23

Nun denn, vergil, jenes kann man aber auch anders sehen.

Dafür braucht man kein ALG II beantragen, denn der Wortlaut des Gesetzes sagt mir etwas anderes. Es tritt hier nämlich nicht das Ruhen ein.

Wir halten fest, dass die Ehefrau zwar wohl Beitragsrückstände hat, dies ist unbestritten.

Allerdings ist die Frau derzeit nicht selber Mitglied der Kasse, sondern einfach nur familienversichert. Mitglieder können nur die Pflichtversicherten im Sinne von § 5 SGB V oder die freiwilligen Mitglieder im Sinne von § 9 SGB V sein. Sie haben eigenständige Rechte, die Familienversicherten (§ 10 SGB V) sind keine Mitglieder, sie sind nur familienversichert.

So und dann genau fängt es an:

Zitat:
Die Krankenkasse hat für Mitglieder, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate trotz Mahnung im Rückstand sind, das Verfahren zur Feststellung des Ruhens der Leistungsansprüche analog § 16 Abs. 2 KSVG einzuleiten. Die Beschränkung der Ruhensregelung auf Mitglieder führt dazu, dass die Ruhensregelung auf Familienversicherte nicht (mehr) angewandt werden kann.

Die Nichtanwendung der Ruhensregelung auf Familienversicherte gilt auch, wenn in einer der Familienversicherung vorangegangenen eigenen Mitgliedschaft Beitragsrückstände aufgebaut und nicht getilgt wurden.


Jenes, was Du nachgelesen hast - karsti58 - ist völlig korrekt.

Die Bestimmungen des sog. Ruhens gem. § 16 Abs. 3a SGB V wurden extra im Sommer 2008 dafür sogar geändert. Damals hatte sich unsere Ulla dafür eingesetzt, sie war gerade mit dem Dienst-KFZ nach Spanien gefahren.

In § 16 Abs. 3a SGB V wurde extra das Wort "Versicherte" durch "Mitglieder" ersetzt. Es erfolgte mit dem sog. Arzneimittelgesetz. Sinn und Zweck der Änderung war klipp und klar, dass das Ruhen nur für Mitglieder und nicht für Familienangehörige gilt.

Also meine bescheidene Auffassung, die Kasse hat Dich ein wenig veräppelt und das Beschimpfen war völlig daneben. Wobei dies auch nicht der richtige Weg ist (schimpfen).

Ergo, wehre Dich dagegen. Die Kasse hat die Intention des Gesetzesänderung im Sommer 2008 nicht verstanden!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.03.2011, 21:30

Ach ja, was würde ich machen.

Noch einmal bei der Kasse anrufen und um umgehende schriftliche Bestätigung bitten, dass nach dem SGB V der Kasse (ich habe ein anderes SGB V) das Ruhen auch für Familienversicherte gilt. Vielleicht hat der Kassenmitarbeiter noch das alte SGB V aus 2008!?

Frist von 14 Tagen zur Übersendung der KV-Karte setzen.

Danach Fachanwalt einschalten und zurückschießen.

Ggf. Aufsichtsbehörde der Kasse einschalten, wegen der Schimpferei und rechtswidrigen Ablehnung.

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Beitragvon Vergil09owl » 15.03.2011, 21:31

Volkommen korrekt, nur da gibt es denn immer noch das leidige Problem das die Kasse sich denn zieren und winden wird. Ich kenn das Problem, nur wenn Sie jetzt Familienversichert ist, also nicht Mitglied kann ich auch soganz nicht die Argumentation der Kasse verstehen, grundsätzlich ist die Frau als Mitglied Beitragschuldner und kann nur Leistungen nach § 19 SGB V bekommen, soweit so gut, da Sie jetzt aber den Status gewechselt hat ist sie zwar als juristische Person Mitglied Beitragsschuldner, nicht aber als Familienmitglied, das sind zwei Parr Schuhe hast du ja ganz klar dargelegt. Die Klamotte sollt eigentlich bekannt sein. Da der Status gewechselt hat kann keine Leistungsverweigerung erfolgen.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 16.03.2011, 17:16, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 15.03.2011, 21:55

Sorry vergil, was hier wieder abgeht ist lächerlich.

Die Kasse bellt ganz laut, beschimpft die Kundin und liegt völlig daneben.

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Beitragvon Czauderna » 16.03.2011, 07:44

Hallo,
egal, was hier die betreffende Kasse auch sagt, ich denkje, da sind wir uns einig, die Leistungsbeschränkung auf den Notfall gilt nur für Mitglieder, nicht für Familienangehörige - ich habe gerade aktuell wieder einen solcehn Fall - klare Sache.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon karsti58 » 16.03.2011, 10:49

Moin,moin
ich möchte mich hiermit bei euch für die super Antworten bedanken.Ihr alle habt uns sehr mit euren Tip und Infos geholfen. Ich habe heute morgen gleich (mit eurer Rückenstärkung :wink: ) bei der GKK angerufen und einer freundlichen Mitarbeiterin den Sachverhalt noch einmal geschildert. Diese freundliche Mitarbeiterin hat meine (unsere) Meinung bestätigt, daß meine Frau zwar noch Schulden hat, aber sie kann, da bei mir familienversichert und nicht mehr selber Mitglied ist ,nicht zum Ruhen der Leistungsansprüche herangezogen werden.Sie hat sofort die Karte beantragt und das System hat dieses auch freigegeben und bestätigt.
Fazit:
Gute Sacharbeiter sind anscheinend selten. Ohne euch hätte es evtl. ewig gedauert. DANKE !!!

Ich habe jetzt an das Bundesversicherungsamt geschrieben und die Sachlage, besonders das Benehmen von den beiden Sachbearbeitern die natürlich namentlich genannt sind, geschildert.

Wir werden uns jetzt noch ca. 14 Tage gedulden müssen bis die Karte kommt.Falls meine Frau vorher zum Arzt muss, sollen wir die nette GKK Mitarbeiterin von dort aus anrufen, die regelt dann alles weiter.
Das ist doch doch klasse,So stelle ich mir als KUNDE den Service vor.
Bis dann. Info folgt

Rossi
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Beitragvon Rossi » 16.03.2011, 23:54

Jawoll, so etwas kennt der Rossi

ich möchte mich hiermit bei euch für die super Antworten bedanken.Ihr alle habt uns sehr mit euren Tip und Infos geholfen. Ich habe heute morgen gleich (mit eurer Rückenstärkung


Der Rossi hat es gelernt mit den Kassen umzugehen und deren Abwehrungshaltung entgegen zu treten.


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