Wir haben folgendes Problem mit unserer GKV:Meine Frau war ca. 7 Jahre bis 2007 selbständig und meine drei Kinder und ich waren bei ihr mit familienversichert.Am Ende dieser Selbstständigkeit waren leider bei der GKV noch Schulden, die wir leider aufgrund der schlechten finanziellen Situation nicht mehr aufbringen und abzahlen konnten.Ich war zu der Zeit noch schwer krank und konnte nach zwei Jahren Krankheit erst Mitte 2007 wieder eine neue Arbeit annehmen.Meine Kinder und meine Frau waren dann bei mir familienversichert.Jetzt stellten wir fest das die KK-Karte meiner Frau abgelaufen ist und beantragten eine "Neue".Diese wurde von der GKV verwehrt mit der Begründung: § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V - Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei Beitragsrückstand.Wir fielen aus allen Wolken, da sie ja bei mir mitversichert ist.Meine Frau rief daraufhin bei der GKV an und wurde recht heftig beschimpft das Sie doch genau über die Konseqenzen bei Nichtzahlung wisse usw.Bei Ihr ruht der Anspruch auf Leistung seit 2008 und bekommt daher keine Karte ausgestellt.Ich bin seit 2 Monaten arbeitslos und werde in zwei Monaten meine neue Stelle antreten.Jetzt habe ich hier im Forum folgendes gelesen:
".2 Begrenzung der Ruhensregelung auf das Mitglied
Die Krankenkasse hat für Mitglieder, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate trotz Mahnung im Rückstand sind, das Verfahren zur Feststellung des Ruhens der Leistungsansprüche analog § 16 Abs. 2 KSVG einzuleiten. Die Beschränkung der Ruhensregelung auf Mitglieder führt dazu, dass die Ruhensregelung auf Familienversicherte nicht (mehr) angewandt werden kann. Die Nichtanwendung der Ruhensregelung auf Familienversicherte gilt auch, wenn in einer der Familienversicherung vorangegangenen eigenen Mitgliedschaft Beitragsrückstände aufgebaut und nicht getilgt wurden. Kommt es nach einer Familienversicherung wieder zu einer eigenen Mitgliedschaft und sind die Beitragsrückstände noch nicht getilgt, so ruht unter Beachtung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen der Leistungsanspruch erneut. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person aufgrund der neuen Mitgliedschaft verpflichtet ist, die Beiträge selbst zu zahlen.
GR v. 25.08.2009 "
Gilt das auch für meine Frau?Wenn ich wüsste wo ich das nachlesen kann ,kann ich mich direkt mit der GKV auseinandersetzen.Was würdet Ihr mir empfehlen was ich tun soll?
Ich würde mich sehr über eure Hilfe freuen und bedanke mich im vorraus!!
