6. Beginn der Mitgliedschaft
Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall werden bei Eintritt der Versicherungspflicht wieder Mitglied der Krankenkasse oder dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der zuletzt eine - ggf. schon viele Jahre zurückliegende - Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.
Die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte gelten für diesen Personenkreis bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht.
Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung. Diese ermöglichen es dem Mitglied, unter Einhaltung der Bindungs- und Kündigungsfristen die Krankenkasse zu wechseln.
Die Mitgliedschaft der Nichtversicherten beginnt mit dem Tag, von dem an kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Als anderweitige Absicherungen im Krankheitsfall, deren Wegfall zur Begründung einer Mitgliedschaft als Nichtversicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V führen kann, kommen insbesondere in Betracht:
Ende einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V oder § 2 KVLG 1989 sowie Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V oder § 25 KVLG 1989,
Ende einer Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V oder § 23 KVLG 1989,
Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V i.V.m. § 191 SGB V oder § 6 KVLG 1989 i.V.m. § 24 Abs. 2 KVLG 1989, (eine freiwillige Mitgliedschaft kann allerdings nicht zugunsten einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gekündigt werden),
Ende einer Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989,
Beendigung eines Leistungsanspruchs der Kinder- und Jugendpflege (§ 40 SGB VIII),
Beendigung eines Leistungsanspruches der Sozialhilfe nach § 48 SGB XII (Fünftes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Hilfen zur Gesundheit),
Beendigung eines Leistungsanspruchs der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz,
Beendigung eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge,
Beendigung eines Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Beendigung eines Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
Beendigung eines Anspruchs auf Sachleistungen aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Darüber hinaus führt auch die Beendigung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes grundsätzlich zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank