Rückzahlung, Kralle >> bitte um Hilfe!

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.09.2011, 18:12

Nun denn,

Sollte ich nun direkt mit der neuen Krankenkasse Kontakt aufnehmen, oder mich besser vom Arbeitgeber anmelden lassen?


Ich würde zunächst versuchen die Mitgliedsbescheinigung von der Kasse zu bekommen. Diese wirst Du vermutlich nicht bekommen, weil Du die Kralle nicht anzeigst. In dieser Konsteallation hat Dich der Arbeitgeber bei der letzten Kasse anzumelden!

iglu
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Beitragvon iglu » 12.09.2011, 20:33

Hallo,
ich dachte, gerade die Möglichkeit in eine andere Kasse zu kommen, wäre der große Vorteil an einem sozialversicherungspflichtigem Angestelltenverhältnis?!
>>>
Czauderna hat geschrieben:Hallo iglu,
als "Unversicherter" oder wie ich es nenne "Wiederversicherter", da stimmt das schon, die letzte Kasse ist Pflicht und dann natürlich auch die entsprechende Nachzahlung. Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bist du aber "Neuversicherter" und hast freie Kassenwahl und keine Kasse darf dich ablehnen.
Gruss
Czauderna


Rossi hat geschrieben:Ich würde zunächst versuchen die Mitgliedsbescheinigung von der Kasse zu bekommen. Diese wirst Du vermutlich nicht bekommen, weil Du die Kralle nicht anzeigst. In dieser Konsteallation hat Dich der Arbeitgeber bei der letzten Kasse anzumelden!


Wenn ich mich doch jetzt erst wieder bei meiner alten KK anmelde, kommt der Stein doch in jedem Fall ins rollen, bzw. dann ist die Option eines Wechsels doch gelaufen?
Hatte das u.a. so verstanden, dass mich nach zwei Wochen der Arbeitgeber anmelden muss und dann auch freie Kassenwahl hat? (IHK pdf)
Also, genau das die Chance wäre, in eine andere GKV zu kommen?!


Argh, wollte mich eigentlich heute noch beim AG melden...
Fühl mich ja so schon vollkommen aufgeschmissen, aber ohne eure Hilfe wüsste ich gar nicht mehr weiter! Vielen Dank dafür!!
VG,
iglu

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Beitragvon Rossi » 12.09.2011, 22:03

Na ja,

Wenn ich mich doch jetzt erst wieder bei meiner alten KK anmelde, kommt der Stein doch in jedem Fall ins rollen, bzw. dann ist die Option eines Wechsels doch gelaufen?


Es kommt leider immer druff an. Ich habe dort seit 2007 leider schon alles mögliche erlebt.

Nehmen wir an, Du wirst jetzt vom Arbeitgeber bei der alten Kasse angemeldet. Dann kommt zwar der Stein ins Rollen, aber den erforderlichen Anzeigebogen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V reichst Du bei der Kasse nicht ein. Die Kasse kann die Anmeldung nicht ablehnen, da es hierfür keinen rechtlichen Grund gibt. Ferner kann die Kasse zwar für die vorigen Zeitraum alles möglichke fordern. Aber Du machst einfach nix. So etwas nennt man einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten. Dies führt dann dazu, dass die Kralle - aufgrund des Verstosses gegen die Mitwirkungspflichten - nicht rückwirkend eingetragen wird. Die Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung hingegen kann die Kasse nicht ablehnen.

Dann kommt die andere Variante:

Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bist du aber "Neuversicherter" und hast freie Kassenwahl und keine Kasse darf dich ablehnen


Die andere Kasse wird vermutlich darauf rumreiten, dass Du kraft Gesetz bei der bisherigen Kasse versichert sein muss. Will heissen, Du musst erst einmal die Kralle eintragen lassen. Dann bleibst Du nahtlos als Mitglied durch die Beschäftigung erst einmal weiterhin dort und kannst innerhalb der Fristen kündigen und danach ist ein Wechsel möglich.

Sorry, ich kann Dir kein Patentrezept liefern.

Ich habe allerdings letzte Woche noch eine Kundin bei einer anderen Kv untergebracht.

Meine Erfahrung ist halt eben - da ich täglich mit vielen Kassen Kontakt habe - dass es total unterschiedlich ist.

Aber Du kannst es ja probieren, denn probieren geht über studieren.

Gehe einfach hin und wähle eine neue Kasse und spreche dort vor. Du bittest um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung. Wenn Du diese Mitgliedsbescheinigung von der neuen Kasse bekommst, dann ist alles in Butter. Du legst dann diese Mitgliedsbescheinigung dem Arbeitgeber vor und er meldet Dich dort an.

Bekommst Du allerdings nicht die Mitgliedsbescheinigung, dann muss der Arbeitgeber Dich bei der alten Kassen anmelden. Dann musst Du die Nummer nicht der Nichteinreichung des Anzeigebogens fahren.

So würde ich es ggf. machen!

iglu
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Beitragvon iglu » 12.09.2011, 22:08

Vielen vielen Dank schon mal für die schnelle Antwort! :-)

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 12.09.2011, 22:35

Hallo,
ja, so einfach ist das - wirklich - Du gehst zu einer Krankenkasse deiner Wahl, beantragst die Aufnahme als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum
..........
Ich bin ganz sicher, dass das alles okay geht.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 12.09.2011, 23:03

@czauderna

Na wunderbar Du Urlauber

Hallo,
ja, so einfach ist das - wirklich - Du gehst zu einer Krankenkasse deiner Wahl, beantragst die Aufnahme als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum


Woher kommt es denn, dass genau meine Erfahrung aus der Praxis meiner beruflichen Tätigkeit und meiner Seminare genau das Gegenteil sagen?

Bist Du dir sicher - mein lieber Günter - dass alle Kassen so ticken, so wie Du hier postest? Gerade Dein Arbeitgeber? Dann soll doch der Poster einfach die Kasse Deines Arbeitgebers wählen und sich auf Dich berufen!

Aber ein Versuch macht natürlich klug! Ich habe Dir den Weg schon (siehe oben) beschrieben.

Gehe zu einer neuen Kasse hin und bitte um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung. Wenn die Kasse nicht will, dann berufst Du dich auf Czauderna aus diesem Forum und danach wird es mit Sicherheit funtzen, oder auch nicht!?

Ich sage dazu nur, viel Erfolg!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 13.09.2011, 19:51

Hallo,
Rossi, du weisst dass ich hier keine Werbung für eine bestimmte Kasse und schon gleich gar nicht für meine Kasse mache, aber deinen Vorschlag finde ich gut !!
Deine Erfahrung gegen meine Überzeugung und
meine Praxis, was natürlich auch gleichbedeutend mit Erfahrung ist.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 13.09.2011, 21:21

Na ja Günter,

meine Praxis, was natürlich auch gleichbedeutend mit Erfahrung ist.


Du postest allerdings nur aus Deiner eigenen Praxis geprägt nach den Vorgaben des Arbeitgebers.

Sind wir uns vielleicht einig, dass nicht alle Kassen die gleiche Praxis haben?

Es gibt da so einen Spruch, wenn jemand in den Rhein springt, dann springen nicht alle sofort hinterher.

Was glaubst Du wohl, wie oft ich in meiner berufichen Praxis und meiner Seminartätigkeit mit der unterschiedlichen Praxis von den jeweiligen Kassen beglückt werde!?

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Beitragvon Vergil09owl » 14.09.2011, 07:32

6. Beginn der Mitgliedschaft

Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall werden bei Eintritt der Versicherungspflicht wieder Mitglied der Krankenkasse oder dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der zuletzt eine - ggf. schon viele Jahre zurückliegende - Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.

Die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte gelten für diesen Personenkreis bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht.

Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung. Diese ermöglichen es dem Mitglied, unter Einhaltung der Bindungs- und Kündigungsfristen die Krankenkasse zu wechseln.

Die Mitgliedschaft der Nichtversicherten beginnt mit dem Tag, von dem an kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Als anderweitige Absicherungen im Krankheitsfall, deren Wegfall zur Begründung einer Mitgliedschaft als Nichtversicherter nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V führen kann, kommen insbesondere in Betracht:

Ende einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V oder § 2 KVLG 1989 sowie Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V oder § 25 KVLG 1989,
Ende einer Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V oder § 23 KVLG 1989,
Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V i.V.m. § 191 SGB V oder § 6 KVLG 1989 i.V.m. § 24 Abs. 2 KVLG 1989, (eine freiwillige Mitgliedschaft kann allerdings nicht zugunsten einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gekündigt werden),
Ende einer Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989,
Beendigung eines Leistungsanspruchs der Kinder- und Jugendpflege (§ 40 SGB VIII),
Beendigung eines Leistungsanspruches der Sozialhilfe nach § 48 SGB XII (Fünftes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Hilfen zur Gesundheit),
Beendigung eines Leistungsanspruchs der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz,
Beendigung eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge,
Beendigung eines Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Beendigung eines Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
Beendigung eines Anspruchs auf Sachleistungen aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Darüber hinaus führt auch die Beendigung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes grundsätzlich zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.09.2011, 18:02

Vielen Dank, vergil!

Nu kläre mich auf, was ich jetzt daraus ziehen soll?

Ich würde den betroffenen Kasse ein dickes Lob aussprechen, wenn es immer so ist.

D.h., sie reiten nicht darauf, dass sie zunächst zu der alten Kasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) müssen, dann die Mitgliedschaft ordentlich kündigen können und danach erst wechseln!

Welche Praxis geht denn bei Euch ab, vergil!

Nehmt ihr solche Kunden ohne mullen und knullen?

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Beitragvon Vergil09owl » 14.09.2011, 19:39

nuja...

Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V, § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989)

Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall werden bei Eintritt der Versicherungspflicht wieder Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der zuletzt eine - ggf. schon viele Jahre zurückliegende - Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat. Sofern sie zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren und sie ihrem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, können sie bei Eintritt der Versicherungspflicht ihre Krankenkasse frei wählen. Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung. Diese ermöglichen dem Mitglied, unter Einhaltung der Bindungs- und Kündigungsfristen zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln.

§ 174 5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.

Stellt sich im Rahmen der Bearbeitung eines Mitgliedschaftsantrages heraus, dass es sich um eine Person handelt, die dem oben genannten Personenkreis zuzuordnen ist, hat die Krankenkasse, wenn Sie nicht die letzte Krankenkasse im Sinne des § 174 Abs. 5 SGB V ist, den Versicherten über die vorherige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu informieren und ihn an die letzte Krankenkasse zu verweisen. Diese letzte Krankenkasse hat zunächst rückwirkend die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V festzustellen und eine Mitgliedschaft auch für die Zeit des neueingetretenen Versicherungspflichttatbestandes durchzuführen. Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung.

Ich glaube da gibt es ein Problem

Jedenfalls, wo - wie hier - die Mindestbindungsfrist für die Mitgliedschaft bei der früheren Kasse abgelaufen ist, besteht daher mit der nach einem Unterbrechungszeitraum ohne eigene Mitgliedschaft eintretenden Versicherungspflicht unverändert ein neues Wahlrecht unabhängig von der Erklärung einer Kündigung und der Vorlage einer Kündigungsbestätigung. Die abweichende Praxis der Klägerin verlangt Versicherten wie der Beigeladenen zu 1) etwas Unmögliches ab. Das Gesetz sieht die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung neben den Fällen des Kassenwechsels bei unverändertem Lebenssachverhalt nur für den Fall der Unterbrechung der Versicherung bei .....
BSG Urteil vom 13.06.2007 - B 12 KR 19/06 R

Allerdings gehe ich davon aus das bei einer angezeigten Versicherungspflicht nach § 5 Abs. Nr. 13 entsprechend § 174 Abs. 5 gilt ansonsten gilt § 173 Abs. 2 SGB V. Freies Wahlrecht.. :wink:

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.09.2011, 22:13

Na wunderbar vergil, Du hast es auf den Punkt gebracht, aber meines Erachtens die Probleamtik nicht so richtig erkannt!

Allerdings gehe ich davon aus das bei einer angezeigten Versicherungspflicht nach § 5 Abs. Nr. 13 entsprechend § 174 Abs. 5 gilt ansonsten gilt § 173 Abs. 2 SGB V. Freies Wahlrecht


Ist die sog. Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) eine Anzeige bzw. Antragsversicherung oder entsteht sie kraft Gesetz?

Wenn man dies geklärt hat, dann kann man über eine wirksame Kündigung und ein neues Kassenwahlrecht weiter diskutieren.

Ich weiss jetzt nicht, ob Du in diesem Zusammenhang die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung verfolgt hast.

Vermutlich nicht, sonst würdest Du anders posten.

Die Bürgerversicherung ist keine Anzeige- bzw. Antragsversicherung; so lauten zumindest die ersten sozialgerichtlichen Verfahren. Ich habe noch keine anderslautende Rechtsprechung gelesen.

Hast Du andere Gegenargumente?

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 14.09.2011, 23:36

Hallo,
ich denke mal dass die Aufnahmeanträge der einzelnen
Kassen sich nicht grossartig voneinander unterscheiden.
Da wird erstmal erklärt dass man ab dem Tag X.
als Arbeitnehmer bei der Firma A. beginnt. Neben den persönlichen Daten wird dann noch nach der Vorversicheringszeit gefragt, also selbst versichert - wenn ja, in einer GKV-Kasse - wenn ja, bei welcher und/oder war man familienversichert, wenn ja, bei welcher Kasse und wie hiess der Hautpversicherte.
Nach einer PKV-Kasse wird nicht gefragt - d.h. doch,
wenn dort keine Angaben gemacht werden, dann ist die Kasse verpflichtet anhand dieses Antrages über die Aufnahmefähigkeit des Antragstellers zu entscheiden - womit sollte sie dann eine Ablehnung
begründen ?? Auskunftsverweigerung kann es nicht sein - der Antragsteller hat nix verweigert - er wird nicht danach explizit gefragt - man schaue sich mal die erreichbaren (Internet) Antragsformulare dazu an.
Vielleicht habe jtzt wieder zu wenig Gesetze zitiert,
aber so ist die Praxis ??
Gruss
Czauderna

Alwin :)
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Beitragvon Alwin :) » 22.09.2011, 22:08

Hallo Iglu, was gibt es Neues bei Dir? Ich habe meinen Thread gerade wieder aktualisiert, aber der Stand bei mir ist mehr oder weniger gleich.
Mittlerweile kann ich aber wieder ruhig schlafen und denke das ich alles getan habe was mir möglich ist. Wäre schön wenn man das zeitnah abschliessen kann, aber ich denke die KK wird einem kaum mitteilen das für sie die Sache abgeschlossen ist, also wird man wohl mit dem Status Quo noch eine Weile leben müssen.

Alwin :)
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Beitragvon Alwin :) » 22.09.2011, 22:21

Rossi hat geschrieben:Juppi, Alwin, Du hat es geschnallt!

Ich merke gerade das Untätigkeit gar nicht so einfach nachzuweisen ist.^^



Wollen wir beide jetzt darüber disktutieren, wie ein Kassenmitarbeiter denkt, wenn er Dich nicht als Versicherter haben will und wie seine Entscheidung ggf. aussieht!?

Alwin; Du bist drinne. Mache Dir keinen Kopp!

Die Kasse kann natürlich diese Statusentscheidung über die Mitgliedschaft prüfen. Ist aber ne Frage, ob sie dies macht!?


Du bist drinne ist ein schöner Satz! :) Ich werde natürlich nicht mit Dir diskutieren.;) Ich wollte aber auch mal loswerden, das die Leute hier, die für eine Kasse arbeiten einen wirklich sozialen und menschlichen Eindruck machen und ich den Eindruck habe das sie über den Tellerrand ihrer KK hinwegschauen und sehen das die meisten von uns unversicherten Schäfchen das sicherlich nicht mit Absicht gemacht haben, sondern einfach keine Wahl und auch meistens keine Ahnung hatten.
Bei mir war es einfach immer der Gedanke, Alwin du bist nicht versichert das muß sich ändern, bald kommt das dicke Geschäft und dann machst du endlich eine PKV, aber ich selber hab zum Beispiel nicht gewusst das es eine Versicherungspflicht gibt, es war immer nur im Hinterkopf, ***** dir darf nichts passieren bist du Dir es endlich leisten kannst. Ich denke so sah und sieht es bei vielen Selbstständigen aus. Ich denke den Selbständigen und Mittelständern in Deutschland werden einfach viel zuviele Steine in den Weg gelegt, so das man eigentlich kaum noch jemanden empfehlen kann sein Glück in der Selbständigkeit zu versuchen.


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