Also dann versuche ich mal ne Zusammenfassung des Krempel´s.
Die Höhe des Altersruhegeldes richtet sich nach den Bestimmungen des § 34 i.V.m. § 53 der Satzung.
Okay, was steht denn genau in der Satzung?!
Ein Verzicht auf einen Teil der zustehenden Leistung, die allein der Vermeidung der Beitragszahlung zur Krankenversicherung der Rentner bezweckt, wäre rechtswidrig und ist daher nicht zulässig.
Steht dieses denn explizit in der Satzung? Ich möchte meinen Hintern verwetten, dass dieses dort nicht drinne steht.
Tja Sailor, was soll ich Dir jetzt raten!?!?
So wie es aussieht, wirst Du ohne fachanwaltliche Vertretung nicht weiterkommen.