Ende 2017 kann ich mit Abschlag 9,6% in die Rente mit 63 gehen. Z.Zt. bin ich Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und halte 100% der Geschäftsanteile. Für die KV werden meine Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Gewerbebetrieb ( Vermietung und Verpachtung weg. Betriebsaufspaltung) und aus "nichtselbständiger" Tätigkeit (Gehalt GmbH) berücksichtigt.
Um bei der Rente mit 63 keine weiteren Kürzungen hinnehmen zu müssen, muss ich meine "nichtselbständige" Tätigkeit sowie die Betriebsaufspaltung beenden.
Reicht es für die KV aus, wenn ich 50% der GmbH-Anteile abgebe oder müssen es mehr als 50% sein um die selbständige Tätigkeit zu beenden?
Beendigung Selbständige Tätigkeit
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Beendigung Selbständige Tätigkeit
Hallo,
wer hauptberuflich selbständig ist, der kann nicht in die Krankenversicherung der Rentner. Als GmbH-Geschäftsführer mit 50% Stimmanteil ist man grundsätzlich hauptberuflich Selbständig. Nach meiner Auffassung bzw. Meinung musst du entweder weniger als 50% der Stimmanteile halten und keine Sperrminorität haben oder nicht mehr Geschaeftsführer der GmbH. sein, wobei es aber durchaus möglich ist, dass man auch als Geschäftsführer mit weniger als 50 %, z.B. bei einer Familien-GmbH noch hauptberuflich Selbständig sein kann.
Die Beurteilung und Entscheidung trifft übrigens die Krankenkasse bzw. ggf. auch die Rentenversicherung wenn es um die Frage gehen sollte ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer der GmbH. gelten kann.
Gruss
Czauderna
wer hauptberuflich selbständig ist, der kann nicht in die Krankenversicherung der Rentner. Als GmbH-Geschäftsführer mit 50% Stimmanteil ist man grundsätzlich hauptberuflich Selbständig. Nach meiner Auffassung bzw. Meinung musst du entweder weniger als 50% der Stimmanteile halten und keine Sperrminorität haben oder nicht mehr Geschaeftsführer der GmbH. sein, wobei es aber durchaus möglich ist, dass man auch als Geschäftsführer mit weniger als 50 %, z.B. bei einer Familien-GmbH noch hauptberuflich Selbständig sein kann.
Die Beurteilung und Entscheidung trifft übrigens die Krankenkasse bzw. ggf. auch die Rentenversicherung wenn es um die Frage gehen sollte ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer der GmbH. gelten kann.
Gruss
Czauderna
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