Gekündigt trotz rechtzeitiger Beitragszahlung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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micha
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Gekündigt trotz rechtzeitiger Beitragszahlung

Beitragvon micha » 21.07.2006, 10:13

Hallo zusammen,

meinem Freund ist folgendes passiert:
Er ist selbstständig und freiwillig gesetzlich bei der HEK versichert.
Er sollte seinen Beitrag bis 15.07. überweisen. Am 14.07. lag ihm die Buchungsbestätigung seiner Bank über den geforderten Betrag vor.

Nun hat er heute ein Schreiben bekommen, dass ihm die Mitgliedschaft gekündigt wird nach § 191 Satz 1 Nr. 3 des V. SGB. Außerdem wird plötzlich eine Summe gefordert, die ca. 50 Euro höher ist als in der letzten Zahlungsaufforderung.

Im SGB steht aber doch, dass erst nach 2 Monaten Zahlungsverzug gekündigt werden kann, oder?

Ist das rechtens, was die HEK macht?

Gibt es so etwas wie einen Versicherungsombudsmann für GKV?

Vielen Dank für eine Einschätzung!

Andi
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Beitragvon Andi » 21.07.2006, 10:39

Hi!

Ich gehe mal eher davon aus, dass dein Freund mit 3 Beiträgen im Rückstand war. Wegen einem Beitrag kündigt keine Kasse. Dürfen sie natürlich auch nicht.

Und wegen der Frist: Es ist nicht entscheidend wann das Geld überwiesen wurde, sondern wann es bei der Kasse eingeht.

Heftig ist, dass dein Freund sich jetzt nicht mehr woanders gesetzlich versichern kann. Da beibt dann nur noch die private Versicherung. Da sieht das mit der Beitragszahlung aber änhlich aus. Nach Nichtzahlung von 3 Raten gibts auch Ärger.

Gruß
Andi

Rolf
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Beitragvon Rolf » 21.07.2006, 10:52

sehe ich auch so.
erst nach 2 fälligen Raten kann gekündigt werden.
und die krankenkasse muss auch schriftlich auf die folgen einer nichtzahlung hinweisen.

micha
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Beitragvon micha » 21.07.2006, 10:54

Meinst du:

- er ist mit 3 Beiträgen im Rückstand, die allesamt nicht bezahlt wurden
- oder 3 Beiträge, die einzeln jeweils mit Verzug bezahlt wurden?

Soweit ich weiß, sind alle Zahlungen vor dieser aktuellen Forderung auch bezahlt worden.

Frank
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Beitragvon Frank » 21.07.2006, 11:08

$ 191 Satz 2
Kündigung erfolgt

mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, ...


Der Rückstand darf nicht mehr als 2 Monate betragen. Sie müssen nicht aufeinanderfolgend sein.

micha
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Beitragvon micha » 21.07.2006, 11:22

Hatte auch schon ins SGB geschaut und diesen Paragraphen gelesen.

Bei meinem Freund geht es aber doch höchstens um ein oder zwei Tage (wenn man davon ausgeht, dass das Geld nach dem 15.07. eingegangen ist) und nicht um zwei Monate!

Oder verstehe ich was falsch?

Andi
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Beitragvon Andi » 21.07.2006, 11:43

Es geht um Monatsbeiträge.
Will heißen, dein Freund schuldet der Krankenkasse mehr als 2 Monatsbeiträge.

micha
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Beitragvon micha » 21.07.2006, 11:57

Ach so!

Ich muss ihn nochmal fragen, für welchen Zeitraum die Forderung gilt...

Vielen Dank für die Hilfe!

himan
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Beitragvon himan » 26.07.2006, 20:56

Keine Chance, der Zutritt zur GKV ist damit weg.

Einzige Möglichkeit ein Job über 401 Euro suchen! Und damit pflichtversichert werden.

oder eben die private, aber die machen Schufa Abfragen, und wenn da was drin steht, wirds schwer.

Gruß


hi.man@gmx.de


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