Heilpraktiker Leistungen

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versuch
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Heilpraktiker Leistungen

Beitragvon versuch » 02.11.2010, 15:49

Hallo,

meine KK zahlt „heilmagnetische Behandlungen“ nicht.
Laut meiner Heilpraktikerin muss sie das aber.
Weiß jemand mehr?
Und was kann ich tun, wenn die KK (DEBKA) ungerechtfertiger weise nicht zahlt?

thx

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Beitragvon DKV-Service-Center » 02.11.2010, 18:02

Die Krankenversicherung muss das bezahlen was versichert ist.
Also die Versicherungsbedingungen rausholen und nachlesen ob heilmagnetische Behandlungen versichert sind. Da die Heilpraktikerin Ihnen sagte das gezahlt werden muss weiß diese sicher auch wo das steht.
Gruß

versuch
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Beitragvon versuch » 02.11.2010, 22:13

Hm...ich bin seit Geburt dort versichert und habe diese Bedingungen nicht.

Wo kann ich diese herbekommen?

thx

Thomas Schösser
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Beitragvon Thomas Schösser » 03.11.2010, 11:58

Entweder direkt bei der Debeka, oder bei Ihrem "Vertrauensmann".

versuch
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Beitragvon versuch » 03.11.2010, 17:47

Was die sagen ist ja klar ;)

maxwell
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Beitragvon maxwell » 03.11.2010, 19:24

Die sollen ja nichts sagen, sondern die Bedingungen rausrücken.

Lesen können Sie´s dann selber.

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 03.11.2010, 20:00

Mit welcher Begründung wurde denn die Kostenübernahme abgelehnt?

Falls Sie "beamtenkind" sind, sollte die Formulierung so lauten:

"2. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für solche Heilpraktikerleistungen,
die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der
jeweils neuesten Fassung aufgeführt sind"

Ein Blick in die Gebührenordnung Ziffer 18.1 und 18.2 lässt uns schlimmstes befürchten bezüglich der Aussage der Heilpraktikerin:

http://www.heilpraktiker-online.com/kos ... ung3.shtml
versuch hat geschrieben:Und was kann ich tun, wenn die KK (DEBKA) ungerechtfertiger weise nicht zahlt?


Nun können Sie ja selber beurteilen, ob die Ablehnung möglicherweise unberechtigt war.

DKV-Service-Center
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Beitragvon DKV-Service-Center » 03.11.2010, 21:04

Da steht aber ::
18.1 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00
18.2 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00

Laut Heilpraktikerin muss sie das aber bezahlen.
Gleichzeitig hat die Dame aber die Verpflichtung einen Patienten über die Möglichkeit der Nichterstattung zu informieren :-)
Ich glaube das ist eine Böse Heilpraktikerin.

versuch
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Beitragvon versuch » 03.11.2010, 22:45

DKV-Service-Center hat geschrieben:Da steht aber ::
18.1 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00
18.2 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00

Laut Heilpraktikerin muss sie das aber bezahlen.
Gleichzeitig hat die Dame aber die Verpflichtung einen Patienten über die Möglichkeit der Nichterstattung zu informieren :-)
Ich glaube das ist eine Böse Heilpraktikerin.

Hat sie vll eine ältere TAbelle?
BEi Ihrer stand heute nämlich etwas anderes.

Aber danke.

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 03.11.2010, 23:14

Fragen Sie die Damen mal, woher Sie Ihre Info hat. Im Übrigen gibt es auch PKVs, die generell keine Heilpraktikerleistungen zahlen. Von daher war ihre Aussage seeeehr mutig und evtl. umsatzorientiert.

versuch
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Beitragvon versuch » 04.11.2010, 10:02

Cassiesmann hat geschrieben:Fragen Sie die Damen mal, woher Sie Ihre Info hat. Im Übrigen gibt es auch PKVs, die generell keine Heilpraktikerleistungen zahlen. Von daher war ihre Aussage seeeehr mutig und evtl. umsatzorientiert.

Ich hatte vorher gefragt und habe ja extra eine Zusatzversicherung. ;)
Zugleich hat die "Dame" eine Gebührenordnung, die sie mir gezeigt hat.
Aber wie geschriben, war die vll älter.

Le_Sorcier
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Beitragvon Le_Sorcier » 04.11.2010, 10:15

Cassiesmann hat geschrieben:
Ein Blick in die Gebührenordnung Ziffer 18.1 und 18.2 lässt uns schlimmstes befürchten bezüglich der Aussage der Heilpraktikerin:

http://www.heilpraktiker-online.com/kos ... ung3.shtml


Hallo Cassiesmann,

es ist ja schön, wenn ein Programm, zu dem Ihr Link führt, so eine Information rausgibt. Es wäre jedoch besser, direkt in die GebüH zu schauen:

http://www.dienstleistungszentrum.de/cl ... gebueh.pdf

Und dort sind Heilmagnetische Behandlungen unter Ziffer 18.1 und 18.2 aufgeführt mit einem Höchssatz von 10,50 Euro bzw. 26,00 Euro.

Und die Debeka erstattet im Tarif PN und im Tarif P/Z+BE bis zu diesen Höchssätzen, wenn die Aufwendung in der GebüH aufgeführt sind:

"Leistungen durch Heilpraktiker (insbesondere Beratungen und
Untersuchungen) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für solche Heilpraktikerleistungen, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der jeweils neuesten Fassung aufgeführt sind. Nicht erstattet werden Vergütungen, die die Sätze des GebüH überschreiten."

Die medizinische Notwendigkeit muss natürlich immer gegeben sein!

Hier ist nun die Frage, ob der/die VN im Tarif BE oder PN versichert ist.

Möglicherweise ja nur in P/Z ohne BE, dann würde aber immerhin noch der in P versicherte Prozentsatz bezahlt.

Oder die Debeka stuft die Behandlung als Heilmittel ein. Dann wäre sie nach P nur bis zum beihilfefähigen Höchssatz versichert. Diese Behandlung ist jedoch nicht Beihilfefähig (siehe in der GeBüH zu der der obige Link führt). Wäre aber etwas merkwürdig ...

Für den Interessierten, hier gibt's die Bedingungen der Debeka KV:

http://www.debeka.de/service/bedingunge ... dingungen/

Gruß,

Le_Sorcier

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Beitragvon JarvisCocker » 04.11.2010, 10:45

siehste DKV-SC, die PKV zahlt jederzeit .... :D scnr

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Beitragvon versuch » 04.11.2010, 11:44

Le_Sorcier hat geschrieben:
Cassiesmann hat geschrieben:
Ein Blick in die Gebührenordnung Ziffer 18.1 und 18.2 lässt uns schlimmstes befürchten bezüglich der Aussage der Heilpraktikerin:

http://www.heilpraktiker-online.com/kos ... ung3.shtml


Hallo Cassiesmann,

es ist ja schön, wenn ein Programm, zu dem Ihr Link führt, so eine Information rausgibt. Es wäre jedoch besser, direkt in die GebüH zu schauen:

http://www.dienstleistungszentrum.de/cl ... gebueh.pdf

Und dort sind Heilmagnetische Behandlungen unter Ziffer 18.1 und 18.2 aufgeführt mit einem Höchssatz von 10,50 Euro bzw. 26,00 Euro.

Und die Debeka erstattet im Tarif PN und im Tarif P/Z+BE bis zu diesen Höchssätzen, wenn die Aufwendung in der GebüH aufgeführt sind:

"Leistungen durch Heilpraktiker (insbesondere Beratungen und
Untersuchungen) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für solche Heilpraktikerleistungen, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der jeweils neuesten Fassung aufgeführt sind. Nicht erstattet werden Vergütungen, die die Sätze des GebüH überschreiten."

Die medizinische Notwendigkeit muss natürlich immer gegeben sein!

Hier ist nun die Frage, ob der/die VN im Tarif BE oder PN versichert ist.

Möglicherweise ja nur in P/Z ohne BE, dann würde aber immerhin noch der in P versicherte Prozentsatz bezahlt.

Oder die Debeka stuft die Behandlung als Heilmittel ein. Dann wäre sie nach P nur bis zum beihilfefähigen Höchssatz versichert. Diese Behandlung ist jedoch nicht Beihilfefähig (siehe in der GeBüH zu der der obige Link führt). Wäre aber etwas merkwürdig ...

Für den Interessierten, hier gibt's die Bedingungen der Debeka KV:

http://www.debeka.de/service/bedingunge ... dingungen/

Gruß,

Le_Sorcier


Super...danke.

Das waren auch die Infos meiner HEilpraktikerin.

Dann bin ich ja mal gespannt, was die DEBKA macht.

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Beitragvon Cassiesmann » 04.11.2010, 16:05

Wobei dann noch immer meine Frage wer, mit welcher Begründung abgelehnt wurde!


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