Heilpraktiker Leistungen
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Heilpraktiker Leistungen
Hallo,
meine KK zahlt „heilmagnetische Behandlungen“ nicht.
Laut meiner Heilpraktikerin muss sie das aber.
Weiß jemand mehr?
Und was kann ich tun, wenn die KK (DEBKA) ungerechtfertiger weise nicht zahlt?
thx
meine KK zahlt „heilmagnetische Behandlungen“ nicht.
Laut meiner Heilpraktikerin muss sie das aber.
Weiß jemand mehr?
Und was kann ich tun, wenn die KK (DEBKA) ungerechtfertiger weise nicht zahlt?
thx
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- Postrank7
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Mit welcher Begründung wurde denn die Kostenübernahme abgelehnt?
Falls Sie "beamtenkind" sind, sollte die Formulierung so lauten:
"2. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für solche Heilpraktikerleistungen,
die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der
jeweils neuesten Fassung aufgeführt sind"
Ein Blick in die Gebührenordnung Ziffer 18.1 und 18.2 lässt uns schlimmstes befürchten bezüglich der Aussage der Heilpraktikerin:
http://www.heilpraktiker-online.com/kos ... ung3.shtml
Nun können Sie ja selber beurteilen, ob die Ablehnung möglicherweise unberechtigt war.
Falls Sie "beamtenkind" sind, sollte die Formulierung so lauten:
"2. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für solche Heilpraktikerleistungen,
die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der
jeweils neuesten Fassung aufgeführt sind"
Ein Blick in die Gebührenordnung Ziffer 18.1 und 18.2 lässt uns schlimmstes befürchten bezüglich der Aussage der Heilpraktikerin:
http://www.heilpraktiker-online.com/kos ... ung3.shtml
versuch hat geschrieben:Und was kann ich tun, wenn die KK (DEBKA) ungerechtfertiger weise nicht zahlt?
Nun können Sie ja selber beurteilen, ob die Ablehnung möglicherweise unberechtigt war.
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- Postrank7
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Da steht aber ::
18.1 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00
18.2 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00
Laut Heilpraktikerin muss sie das aber bezahlen.
Gleichzeitig hat die Dame aber die Verpflichtung einen Patienten über die Möglichkeit der Nichterstattung zu informieren
Ich glaube das ist eine Böse Heilpraktikerin.
18.1 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00
18.2 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00
Laut Heilpraktikerin muss sie das aber bezahlen.
Gleichzeitig hat die Dame aber die Verpflichtung einen Patienten über die Möglichkeit der Nichterstattung zu informieren

Ich glaube das ist eine Böse Heilpraktikerin.
DKV-Service-Center hat geschrieben:Da steht aber ::
18.1 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00
18.2 Heilmagnetische Behandlung 0,00 0,00 0,00 0,00
Laut Heilpraktikerin muss sie das aber bezahlen.
Gleichzeitig hat die Dame aber die Verpflichtung einen Patienten über die Möglichkeit der Nichterstattung zu informieren
Ich glaube das ist eine Böse Heilpraktikerin.
Hat sie vll eine ältere TAbelle?
BEi Ihrer stand heute nämlich etwas anderes.
Aber danke.
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- Postrank7
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Cassiesmann hat geschrieben:Fragen Sie die Damen mal, woher Sie Ihre Info hat. Im Übrigen gibt es auch PKVs, die generell keine Heilpraktikerleistungen zahlen. Von daher war ihre Aussage seeeehr mutig und evtl. umsatzorientiert.
Ich hatte vorher gefragt und habe ja extra eine Zusatzversicherung.

Zugleich hat die "Dame" eine Gebührenordnung, die sie mir gezeigt hat.
Aber wie geschriben, war die vll älter.
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- Postrank1
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Cassiesmann hat geschrieben:
Ein Blick in die Gebührenordnung Ziffer 18.1 und 18.2 lässt uns schlimmstes befürchten bezüglich der Aussage der Heilpraktikerin:
http://www.heilpraktiker-online.com/kos ... ung3.shtml
Hallo Cassiesmann,
es ist ja schön, wenn ein Programm, zu dem Ihr Link führt, so eine Information rausgibt. Es wäre jedoch besser, direkt in die GebüH zu schauen:
http://www.dienstleistungszentrum.de/cl ... gebueh.pdf
Und dort sind Heilmagnetische Behandlungen unter Ziffer 18.1 und 18.2 aufgeführt mit einem Höchssatz von 10,50 Euro bzw. 26,00 Euro.
Und die Debeka erstattet im Tarif PN und im Tarif P/Z+BE bis zu diesen Höchssätzen, wenn die Aufwendung in der GebüH aufgeführt sind:
"Leistungen durch Heilpraktiker (insbesondere Beratungen und
Untersuchungen) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für solche Heilpraktikerleistungen, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der jeweils neuesten Fassung aufgeführt sind. Nicht erstattet werden Vergütungen, die die Sätze des GebüH überschreiten."
Die medizinische Notwendigkeit muss natürlich immer gegeben sein!
Hier ist nun die Frage, ob der/die VN im Tarif BE oder PN versichert ist.
Möglicherweise ja nur in P/Z ohne BE, dann würde aber immerhin noch der in P versicherte Prozentsatz bezahlt.
Oder die Debeka stuft die Behandlung als Heilmittel ein. Dann wäre sie nach P nur bis zum beihilfefähigen Höchssatz versichert. Diese Behandlung ist jedoch nicht Beihilfefähig (siehe in der GeBüH zu der der obige Link führt). Wäre aber etwas merkwürdig ...
Für den Interessierten, hier gibt's die Bedingungen der Debeka KV:
http://www.debeka.de/service/bedingunge ... dingungen/
Gruß,
Le_Sorcier
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- Postrank7
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Le_Sorcier hat geschrieben:Cassiesmann hat geschrieben:
Ein Blick in die Gebührenordnung Ziffer 18.1 und 18.2 lässt uns schlimmstes befürchten bezüglich der Aussage der Heilpraktikerin:
http://www.heilpraktiker-online.com/kos ... ung3.shtml
Hallo Cassiesmann,
es ist ja schön, wenn ein Programm, zu dem Ihr Link führt, so eine Information rausgibt. Es wäre jedoch besser, direkt in die GebüH zu schauen:
http://www.dienstleistungszentrum.de/cl ... gebueh.pdf
Und dort sind Heilmagnetische Behandlungen unter Ziffer 18.1 und 18.2 aufgeführt mit einem Höchssatz von 10,50 Euro bzw. 26,00 Euro.
Und die Debeka erstattet im Tarif PN und im Tarif P/Z+BE bis zu diesen Höchssätzen, wenn die Aufwendung in der GebüH aufgeführt sind:
"Leistungen durch Heilpraktiker (insbesondere Beratungen und
Untersuchungen) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für solche Heilpraktikerleistungen, die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der jeweils neuesten Fassung aufgeführt sind. Nicht erstattet werden Vergütungen, die die Sätze des GebüH überschreiten."
Die medizinische Notwendigkeit muss natürlich immer gegeben sein!
Hier ist nun die Frage, ob der/die VN im Tarif BE oder PN versichert ist.
Möglicherweise ja nur in P/Z ohne BE, dann würde aber immerhin noch der in P versicherte Prozentsatz bezahlt.
Oder die Debeka stuft die Behandlung als Heilmittel ein. Dann wäre sie nach P nur bis zum beihilfefähigen Höchssatz versichert. Diese Behandlung ist jedoch nicht Beihilfefähig (siehe in der GeBüH zu der der obige Link führt). Wäre aber etwas merkwürdig ...
Für den Interessierten, hier gibt's die Bedingungen der Debeka KV:
http://www.debeka.de/service/bedingunge ... dingungen/
Gruß,
Le_Sorcier
Super...danke.
Das waren auch die Infos meiner HEilpraktikerin.
Dann bin ich ja mal gespannt, was die DEBKA macht.
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