Wechsel PKV zu GKV wegen Arbeitslosigkeit - verschärft

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xheiner
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Wechsel PKV zu GKV wegen Arbeitslosigkeit - verschärft

Beitragvon xheiner » 07.05.2010, 15:47

Hallo Allerseits,
Nach einigen Gesprächen mit meiner PKV, meiner letzten GKV und der ARGE bin ich ein wenig neben der Spur. Hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen:

Ich bin seit dem 1.05.10 arbeitslos gemeldet, und möchte diesen traurigen :oops: Grund als Chance nutzen um von meiner PKV wieder zurück in die GKV zu kommen. Ich kann davon ausgehen, dass ich bezüglich ALG1 von der ARGE eine Sperre von 12 Wochen bekomme, und parallel eine Ruhezeit bis zum 30.09.10.

Frage: Was muss ich tun um den Wechsel von der PKV in die GKV in jedem Fall dauerhaft zu bewerkstelligen? .-.
Mein letzter Stand ist, dass dies in dieser Konstellation nicht geht.
Bisher konnte mir keiner eine eindeutige Antwort geben.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

Gruß
xheiner

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Beitragvon RHW » 08.05.2010, 10:22

Hallo,
für eine Antwort wären noch einige Ergänzungen hilfreich?
- Geht es um Alg I von der Agentur für Arbeit oder Alg II von der Arge?
- Alter? Das 55. Lebensjahr ist wichtig.
- Seit wann in der PKV? Seit mehr als 5 Jahren?
- Besteht ggf. Anspruch auf Familienversicherung in der GKV (Ehegatte)?
- Sind evtl. nach Alg I die Voraussetzungen auf Alg II erfüllt?
Gruß
RHW

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Beitragvon xheiner » 08.05.2010, 12:15

Hallo RHW,

Hier sind meine Antworten.

- Geht es um Alg I von der Agentur für Arbeit oder Alg II von der Arge?

Es geht um ALG1.

- Alter? Das 55. Lebensjahr ist wichtig.

48.

- Seit wann in der PKV? Seit mehr als 5 Jahren?

seit >5 Jahren

- Besteht ggf. Anspruch auf Familienversicherung in der GKV (Ehegatte)?

bin ledig

- Sind evtl. nach Alg I die Voraussetzungen auf Alg II erfüllt?

keine Ahnung - wie finde ich das heraus, bzw. ist das wichtig
für die Fragestellung? :?:

Gruß
Xheiner

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Beitragvon Czauderna » 08.05.2010, 12:41

Hallo,
meines Wissens nach gilt dies auch für PKV-Versicherte Arbeitslose.
Die Arge übernimmt im Falle des ALG I bei eine Sperrzeit ab dem 29. Tag
die Beiträge zur GKV - das muesste bedeuten eine Mitgliedschaft bei der GKV tritt mit Beginn der Versicherungspflicht ab dem 29.5.2010 ein. Dauerhaft in der GKV verbleiben kann man dann nur wenn man 12 Kalendermonate Versicherungspflichtig in der GKV gewesen ist, das wäre also der 28.05.2011 - endet die Versicherungspflicht vorher muss man wieder in die PKV zurück (§5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift dann nicht).
Soweit mein Wissensstand - auf jeden Fall mit der GKV-Kasse oder ARGE dies nocheinmal abklären.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Vergil09owl » 08.05.2010, 13:01

Also die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nicht bei Bezug von Leistungen nach § 117 ff. SGB III i.V.m § 5 Abs. 1Nr. 2 SGB V.
Der Leistungsanspruch wäre grundsätzlich gegeben mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Aufgrund der eingetretenen sperrfrist ergibt sich erst ein Leistungsanspruch mit dem Ende der Sperrfrist, aber es gilt in diesem Fall das die Beiträge zur KV und PV ab dem 29 Tag nach dem Ende des ersten Monats der Sperrfrist beginnt.
Das heißt also die Versicherungspflicht beginnt also denn sagen wir mal am 01.03.2010, - Ende Beschäftigung 31.01.10 - Sperrfrist mit Ruhenszeitraum bis 30.09.2010, aufgrund von Urlaubsabgeltung etc.
So das heißt also es müßte ab dem 01.0310 eine gesetzliche Kasse gefunden werden die den die Mitgliedscahft durchführt und der PKV mitteiteilt Fini PKV.
Meiner Meinung nach, so wird es jedenfalls in der Praxis gehändelt.
So jetz trit § 5 Ab.s 9 SGB V hinzu, lierum larum Löffelstil, keine 12 Monate in der GKV , Frage wurde die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB V aufgrund der Überschreittung der JAE Grenze durchgeführt, stellt sich meiner Ansicht nach die Frage nach der Versicherungspflicht bei der Beschäftigungsaufnahme und dem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Desweiteren würde die Grenze von 55 Jahren denn nicht gelten wenn im Anschluss zu ALG I ALG II gzahlt wurde.
Aber das geht denn jeweils intensic durch die zuständige Kasse zu prüfen.

xheiner
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Beitragvon xheiner » 08.05.2010, 13:06

Hallo Czauderna,

Vielen Dank für deine Info.

Ich denke du liegst hier richtig. Aber ...

Nach der Sperrzeit falle ich noch zurück in die
Ruhezeit bis Ende September. Bin ich da Versicherungspflichtig?
Zählt diese Ruhezeit zur 12 Monatsregelung dazu?

Momentan will die GKV(TK) mich nur als Mitglied wieder aufnehmen, wenn Zahlungen der ARGE fließen, d.h. erst ab Oktober 2010.
In der Zwischenzeit muss ich mich weiter voll privat versichern.
Wie ist das zu erklären?

Gruß
xHeiner

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Beitragvon xheiner » 08.05.2010, 13:24

Also die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nicht bei Bezug von Leistungen nach § 117 ff. SGB III i.V.m § 5 Abs. 1Nr. 2 SGB V.

d.h. Grundsätzlich darf ich während der ALG1 Zeit nur in der GKV sein.

Der Leistungsanspruch wäre grundsätzlich gegeben mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Aufgrund der eingetretenen sperrfrist ergibt sich erst ein Leistungsanspruch mit dem Ende der Sperrfrist, aber es gilt in diesem Fall das die Beiträge zur KV und PV ab dem 29 Tag nach dem Ende des ersten Monats der Sperrfrist beginnt.
Das heißt also die Versicherungspflicht beginnt also denn sagen wir mal am 01.03.2010, - Ende Beschäftigung 31.01.10 - Sperrfrist mit Ruhenszeitraum bis 30.09.2010, aufgrund von Urlaubsabgeltung etc.


Wo sind diese Daten her?
Ich bin Arbeitslos seit 1.5.10
Ende Beschäftigung 30.4.10
Ende Sperrfrist 31.07.10? (12 Wochen?)
Ende Ruhezeit 30.09.10

So das heißt also es müßte ab dem 01.0310 eine gesetzliche Kasse gefunden werden die den die Mitgliedscahft durchführt und der PKV mitteiteilt Fini PKV.


Das geht auch rückwirkend?

Meiner Meinung nach, so wird es jedenfalls in der Praxis gehändelt.
So jetz trit § 5 Ab.s 9 SGB V hinzu, lierum larum Löffelstil, keine 12 Monate in der GKV , Frage wurde die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 SGB V aufgrund der Überschreittung der JAE Grenze durchgeführt, stellt sich meiner Ansicht nach die Frage nach der Versicherungspflicht bei der Beschäftigungsaufnahme und dem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.


Verstehe ich nicht?

Desweiteren würde die Grenze von 55 Jahren denn nicht gelten wenn im Anschluss zu ALG I ALG II gzahlt wurde.


Ich bin 48 - wie ist die 55-Grenze hier relevant für mich?

Aber das geht denn jeweils intensic durch die zuständige Kasse zu prüfen.


???

Gruß
xheiner

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Beitragvon RHW » 08.05.2010, 13:40

Hallo,
die gesetzliche Regelung sieht so aus:
Absatz 1 Nr. 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

Für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld besteht Versicherungspflicht.
Hierbei gilt folgende Besonderheit:
Ab Beginn des 2. Monats einer Sperrzeit besteht ebenfalls Versicherungspflicht (Beitragszahlung übernimmt die Arbeitsagentur).
Wenn nach Ablauf der Sperrzeit kein Alg I bezogen wird (z.B. Ruhen wegen einer Abfindung), besteht keine Versicherungspflicht. Eine freiwillige GKV ist nicht möglich, da die entsprechenden Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind: Abs. 1 Nr. 1: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__9.html
Die Rückkehr in die PKV ist in Absatz 9 geregelt:http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

Nach dem Ende des Ruhens tritt wieder Versicherungspflicht als Alg-Bezieher ein. Wenn dann die Mitgliedschaft länger als 12 Monate (=360 Tage) besteht, ist eine dauerhafte Mitgliedschaft möglich (auch eine freiwillige nach Ende des Alg-Bezuges).
Wenn der Zeitraum nicht erreicht wird und es wird danach Alg II (bei Bedürftigkeit, d.h. niedrige Einnahmen und kein Vermögen; Verhältnisse eines Lebenspartners sind ebenfalls relevant) bezogen, bleibt die GKV-Mitgliedschaft ebenfalls erhalten. Nach insgesamt 12 Monaten besteht dann das Recht auf eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.
Gruß
RHW

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Beitragvon Czauderna » 08.05.2010, 14:07

Hallo,

man lernt immer gerne dazu :

Für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld besteht Versicherungspflicht.
Hierbei gilt folgende Besonderheit:
Ab Beginn des 2. Monats einer Sperrzeit besteht ebenfalls Versicherungspflicht (Beitragszahlung übernimmt die Arbeitsagentur).
Wenn nach Ablauf der Sperrzeit kein Alg I bezogen wird (z.B. Ruhen wegen einer Abfindung), besteht keine Versicherungspflicht. Eine freiwillige GKV ist nicht möglich, da die entsprechenden Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind: Abs. 1 Nr. 1: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__9.html
Die Rückkehr in die PKV ist in Absatz 9 geregelt:http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

Das würde tatsächlich bedeuten dass es im geschilderten Fall nicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen ab dem 29.05.2010 durch die ARGe käme, also erst ab Beginn des tatsächlichen ALG-Bezuges.
Dann wäre es tatsächlich auch so dass ein Wechsel in die GKV erst mit Einsetzen der Zahlung möglich wäre und auch da erst die 12 Monats-Frist zu laufen beginnt.

Vielen Dank an RHW !!

Gruss
Czauderna

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Beitragvon Vergil09owl » 08.05.2010, 14:47

Fein denn sit ja das Problem gelöst, stellt sich nur die Frage, was sagt denn die ARGE

Die Daten warn nur als anschauliches Besispiel gedacht.?

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Beitragvon RHW » 08.05.2010, 15:02

Mich verwirrt hier immer das Wort "Arge"?
Gibt es in Deutschland eine Arge, die Alg I zahlt?
Ich habe "Arge" bisher immer im Zusammnenhang mit Alg II gesehen.
Mir sind nur Arbeitsagenturen bekannt, die (in bestimmten "Ausnahmeregionen") Alg II zahlen.

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Beitragvon Vergil09owl » 08.05.2010, 18:01

Nein nein es geht hier denn darum , was passiert wenn die Leistungen nach 177 ff .SGB III wegfallen.
Will sagen die ARGe hat denn zu pürfen ob denn ein Anspruch, aufgrund einer bestehenden Bedürftigkeit, besteht und der Fortbestand der Mitgliedschaft in der GKV bleibt.

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Beitragvon Rossi » 09.05.2010, 11:17

Hm, aus welchem Grund ruht denn nach Ablauf der Sperre von 12 Wochen der Anspruch auf ALG I?

Es gibt hier nämlich kleine und feine Unterschiede.

Ruht der Anspruch auf ALG I, da eine Abfindung gezahlt wurde, werden für diesen Ruhenszeitraum von der Agentur keine Beiträge zur GKV gezahlt.

Ruht der Anspruch auf ALG I, da noch Urlaub zu beanspruchen ist, dann werden sehrwohl Beiträge entrichtet.

Auch bei der Wiederaufnahmeverpflichtung im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V durch die bisherige PKV muss man aufpassen. Die Wiederaufnahmeverpflichtung besteht nur, wenn man min. 5 Jahre bei der gleichen PKV versichert war. Will heissen, wenn man in den letzten 5 Jahren die PKV vielleicht gewechselt hat, dann besteht keine Wiederaufnahmeverpflichtung und in dieser Konstellation wird die Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) ausgelöst.

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Beitragvon xheiner » 09.05.2010, 12:39

RHW hat geschrieben:Mich verwirrt hier immer das Wort "Arge"?
Gibt es in Deutschland eine Arge, die Alg I zahlt?
Ich habe "Arge" bisher immer im Zusammnenhang mit Alg II gesehen.
Mir sind nur Arbeitsagenturen bekannt, die (in bestimmten "Ausnahmeregionen") Alg II zahlen.


Sorry. Ich meinte die Bundesargentur für Arbeit(Arbeitsamt).
Ich dachte ARGE wäre die Abkürzung.

Ich fasse einmal die gesammelten Erkenntnisse konkret an meinem Beispiel zusammen und bitte um Bestätigung:

Ich kann bei einer Sperre ab der 5. Woche temporär in die GKV wechseln. (Hinweis: muss dies aber nicht, da ich mich laut Arbeitsamt auch davon befreien lassen kann. Dann bliebe ich in der PKV und das Arbeistamt würde die Beiträge auch übernehmen. Allerdings nur bis zur Höhe der max. GKV-Beiträge)

Nach der Sperre falle ich zurück in die Ruhezeit (bis Ende September) und
wäre nicht mehr Versicherungspflichtig, d.h. hätte ich während der Sperre
einen Wechsel in die GKV vollzogen, müsste ich dann wieder in die PKV zurück. Im anderen Fall läuft die PKV einfach weiter, nur dass ich sie selbst bezahlen darf.

Ab dem Start der ALG1-Zahlung bin ich auf jeden Fall versicherungspflichtig (Befreiung wie bei Sperre möglich siehe oben) und
könnte dann in die GKV wechseln. Ab diesem Zeitpunkt läuft die genannte 12 Monatsfrist, die ich innerhalb der verbleibenden 9 Monate ALG1 Anspruchszeit nicht mehr erreichen werden. Was dann mit ALG2 passieren
könnte, möchte ich mir nicht einmal im Traum ausmalen, wenn dies bisher so chaotisch geregelt ist. [-o<

Kurz gesagt: Ich kann das Ganze vergessen. ](*,) Mit der Ruhe- und Sperrzeit besteht eigentlich keine realistische Chance dauerhaft zurück zu wechseln. -heul-

Was passiert eigentlich wenn ich im besagten Zeitraum 1.5.10 bis ende Juni 2011 einen Arbeitsplatz finde und wieder weniger als die Bemessung verdiene? Wird dann eine begonnene GKV weitergeführt, so daß ich
hierüber die 12 Monate erreichen könnte?
Wird bei der Bemessung eigentlich das Jahresgehalt zu Grunde gelegt oder das Monatsgehalt?

Wie könnte ich diesen Weg optimal für mich gestalten? .-.

Vielen Dank noch einmal, dass sich so viele der Sache angenommen haben, und hoffentlich weiter tun. Ich denke, es könnte hier ein allgemeines Interesse bestehen.

Allen Müttern wünsche ich einen von ihren Kindern umsorgten
Muttertag! :-({|=

Gruß
xHeiner

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Beitragvon RHW » 09.05.2010, 22:39

Hallo,

Ich kann bei einer Sperre ab der 5. Woche temporär in die GKV wechseln. (Hinweis: muss dies aber nicht, da ich mich laut Arbeitsamt auch davon befreien lassen kann. Dann bliebe ich in der PKV und das Arbeistamt würde die Beiträge auch übernehmen. Allerdings nur bis zur Höhe der max. GKV-Beiträge)


korrekt (aber statt 5. Woche mit Beginn des 2. Monats)

Nach der Sperre falle ich zurück in die Ruhezeit (bis Ende September) und
wäre nicht mehr Versicherungspflichtig, d.h. hätte ich während der Sperre
einen Wechsel in die GKV vollzogen, müsste ich dann wieder in die PKV zurück. Im anderen Fall läuft die PKV einfach weiter, nur dass ich sie selbst bezahlen darf.


völlig korrekt

Ab dem Start der ALG1-Zahlung bin ich auf jeden Fall versicherungspflichtig (Befreiung wie bei Sperre möglich siehe oben) und
könnte dann in die GKV wechseln. Ab diesem Zeitpunkt läuft die genannte 12 Monatsfrist, die ich innerhalb der verbleibenden 9 Monate ALG1 Anspruchszeit nicht mehr erreichen werden. Was dann mit ALG2 passieren
könnte, möchte ich mir nicht einmal im Traum ausmalen, wenn dies bisher so chaotisch geregelt ist.


Wenn 9 Monate Alg I und danach nahtlos mindestens 3 Monate Alg II bezogen wird, kann man dauerhaft in der GKV bleiben. Infos zu der erforderlichen Bedürftigkeit am besten bei der Arge/Jobcenter etc. einholen.

Kurz gesagt: Ich kann das Ganze vergessen. Mit der Ruhe- und Sperrzeit besteht eigentlich keine realistische Chance dauerhaft zurück zu wechseln.


siehe oben (hängt von den Chancen [oder Risiken] auf Alg II ab.

Was passiert eigentlich wenn ich im besagten Zeitraum 1.5.10 bis ende Juni 2011 einen Arbeitsplatz finde und wieder weniger als die Bemessung verdiene? Wird dann eine begonnene GKV weitergeführt, so daß ich
hierüber die 12 Monate erreichen könnte?
Wird bei der Bemessung eigentlich das Jahresgehalt zu Grunde gelegt oder das Monatsgehalt?


Wenn in der Beschäftigung über 400 Eur monatlich Versicherungspflicht besteht, wird diese Zeit ebenfalls auf die 12 Monate angerechnet.
In diesen Beschäftigungen über 400 Euro besteht immer Versicherungspflicht.
Ausnahme:
in den letzten 3 Kalenderjahren wurde die Jahresarbeitsentgelt von durchschnittlich 4162,50 Euro (Wert für 2010, davor etwas niedriger)monatlich (zugesichertes Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird anteilig angerechnet)
UND
in der neuen Beschäftigung wird in den nächsten 12 Monaten die Jahresarbeitsentgelt von durchschnittlich 4162,50 Euro (Wert für 2010) monatlich (zugesichertes Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird anteilig angerechnet)
Wenn diese 2 beiden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, endet die GKV-Mitgliedschaft. Wenn in den letzten 5 Jahren die PKV beim gleichen Unternehmen bestand, kann man dorthin ohne Risikozuschlag und Gesundheitsprüfung zurückkehrn.
Wie könnte ich diesen Weg optimal für mich gestalten?

Wenn man die GKV-Mitgliedschaft für die möglichen Zeiten wählt, hat man eine evtl. Option für eine dauerhafte GKV-Mitgliedschaft. Wenn die GKV-Vorversicherungszeiten am Ende nicht erfüllt werden, kann man wieder ohne Risiko in die PKV zurück (wenn man bereits mehr als 5 Jahre beim selben Unternehmen ist). Falls nicht, ist eine PKV-Anwartschaftsversicherung u.U. eine sinnvolle Alternative.
Man sollte auf jeden Fall ein Gespräch mit einem gut informierten GKV-Mitarbeiter und einem gut informierten PKV-Mitarbeiter suchen.
Die Fristen und Voraussetzungen für die Befreiun in der GKV ist in § 8 SGB V geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__8.html
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass eine Entscheidung GKV oder PKV für den Rest des Lebens maßgend.
Viel Glück bei der richtigen Entscheidung!
Gruß
RHW


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