Hallo,
bin neu hier.
Kleines, wahrscheinlich einfaches Problem für die Spezialisten/-innen im Forum:
Person derzeit in stationärer Behandlung. Derzeit nicht versichert.
Person war bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, danach
inhaftiert und Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz. Wie gesagt, aktuell kein Krankenversicherungsschutz.
Antrag auf Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wurde von einer gesetzlichen Krankenkasse mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" als tatbestandsrechtliche Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Betreuer stellt Antrag nach § 264 SGB V. Bedürftigkeitssituation ist klar.
Ist dies zu akzeptieren? Müssen wir als Sozialhilfeträger übernehmen, auch den fortzuführenden Krankenversicherungsschutz?
Bin gespannt auf Nachrichten.
Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Beiträge: 2
- Registriert: 19.02.2009, 11:38
M.E. besteht Versicherungspflicht nach 5(1) Nr. 13 SGB V.
Auszug aus dem Krankenkassen-Rundschreiben vom 20.03.2007, das sich ausschließlich mit der o.g. Versicherungspflicht befasst:
"Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginnt nach
§ 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V mit dem Tag, von dem an kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung
im Krankheitsfall besteht. Als anderweitige Absicherungen im Krankheitsfall, deren
Wegfall zur Begründung einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V führen kann,
kommen insbesondere in Betracht:
• Ende einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V oder § 2 KVLG 1989
sowie Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V oder § 25 KVLG 1989,
• Ende einer Mitgliedschaft als Rentenantragssteller nach § 189 SGB V oder § 23 KVLG
1989,
• Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V in Verb. mit § 191 SGB V oder § 6
KVLG 1989 in Verb. mit § 24 Abs. 2 KVLG 1989, (eine freiwillige Mitgliedschaft kann allerdings
nicht zugunsten einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gekündigt
werden),
• Ende einer Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989,
• Beendigung eines Leistungsanspruchs der Kinder- und Jugendpflege (§ 40 SGB VIII),
• Beendigung eines Leistungsanspruchs der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz
Auszug aus dem Krankenkassen-Rundschreiben vom 20.03.2007, das sich ausschließlich mit der o.g. Versicherungspflicht befasst:
"Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginnt nach
§ 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V mit dem Tag, von dem an kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung
im Krankheitsfall besteht. Als anderweitige Absicherungen im Krankheitsfall, deren
Wegfall zur Begründung einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V führen kann,
kommen insbesondere in Betracht:
• Ende einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V oder § 2 KVLG 1989
sowie Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V oder § 25 KVLG 1989,
• Ende einer Mitgliedschaft als Rentenantragssteller nach § 189 SGB V oder § 23 KVLG
1989,
• Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V in Verb. mit § 191 SGB V oder § 6
KVLG 1989 in Verb. mit § 24 Abs. 2 KVLG 1989, (eine freiwillige Mitgliedschaft kann allerdings
nicht zugunsten einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gekündigt
werden),
• Ende einer Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989,
• Beendigung eines Leistungsanspruchs der Kinder- und Jugendpflege (§ 40 SGB VIII),
• Beendigung eines Leistungsanspruchs der Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz
Sorry, es ist einfach nicht wahr! Die ablehende Haltung der Kvén ist einzigartig.
Ich fasse es ehrlich gesagt nicht. Mittlerweile gibt es doch schon LSG-Entscheidungen, die diese Klamotte im Ansatz mit dem Sinn und Zweck der Versicherungspflicht nicht teilen.
Folgt man der Auffassung der Krankenkasse, stellt es einen völligen Wertungswiderspruch dar.
Nehmen wir mal an, ein Kunde 20 Jahr in der GKV, 6 Monate inhaftiert, dann ist er nach der Auffassung der GKV zuletzt nicht GVK und landet in der PKV.
Wir haben solche Ablehnungen schon Anfang 2005 gehabt; nen fetten Widerspruch, dann lief es!
Ich fasse es ehrlich gesagt nicht. Mittlerweile gibt es doch schon LSG-Entscheidungen, die diese Klamotte im Ansatz mit dem Sinn und Zweck der Versicherungspflicht nicht teilen.
Folgt man der Auffassung der Krankenkasse, stellt es einen völligen Wertungswiderspruch dar.
Nehmen wir mal an, ein Kunde 20 Jahr in der GKV, 6 Monate inhaftiert, dann ist er nach der Auffassung der GKV zuletzt nicht GVK und landet in der PKV.
Wir haben solche Ablehnungen schon Anfang 2005 gehabt; nen fetten Widerspruch, dann lief es!
Hallo,
sehe ich auch so wie Rossi - das ist ein Fall für die GKV.
Die "freie Heilfürsorge" während der Inhaftierung wird durch den Staat
garantiert und allein schon aus der Logik heraus steht diese freie Heilfürsorge eher der GKV gleich als der PKV und schon gar nicht als
Nichtversicherter Zeitraum.
Nicht unterkriegen lassen - Widerspruch (schriftlich) einlegen und mit
Klage drohen - vorher aber einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern.
Gruß
Czauderna
sehe ich auch so wie Rossi - das ist ein Fall für die GKV.
Die "freie Heilfürsorge" während der Inhaftierung wird durch den Staat
garantiert und allein schon aus der Logik heraus steht diese freie Heilfürsorge eher der GKV gleich als der PKV und schon gar nicht als
Nichtversicherter Zeitraum.
Nicht unterkriegen lassen - Widerspruch (schriftlich) einlegen und mit
Klage drohen - vorher aber einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern.
Gruß
Czauderna
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