Hallo,
folgende Infos vorab:
- Ich bin seit 4 Jahren in der PKV und werde zum 31.3. mein Angestelltenverhältnis beim jetzigen Arbeitgeber beenden.
- Am 15.5. nehme ich bei einem neuen Arbeitgeber wieder ein Angestelltenverhältnis auf.
- Bei beiden Arbeitgebern verdiene ich über der Beitragsbemessungsgrenze. Auch mit dem 1,5 Monaten Verdienstausfall komme ich in 2009 über € 50.000 Bruttojahresgehalt.
Frage:
- Besteht eine "Gefahr", dass ich aus der PKV rausrutsche, da ich die 1,5 Monate ohne Einkommen bin?
- Wo kann ich verlässliche Informationen schwarz auf weiss bekommen?
Ich freue mich über jeden Hinweis! Vielen Dank Euch allen im Voraus!
Eure Katie
Arbeitsplatzwechsel, 1,5 Mo unbeschäftigt, PKV in Gefahr?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Also, bei solchen Geschichte kommt es auf die vorausschauende Betrachtungweise im Kalenderjahr 2009 an. Wenn also im Kalenderjahr 2009 auch die JAEG überschritten wird, bleibst Du versicherungsfrei.
So interpretiere ich zumindest nachfolgende Passage aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht bei Aufnahme einer Beschäfti-gung aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von Beginn an, wenn in dem der Be-schäftigung vorangegangenen Zeitraum das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Dabei bezieht sich die vergangenheitsbezogene Betrachtung der tatsächlichen regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte auf die dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis vorangegan-genen Beschäftigungen. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren liegt nach § 6 Abs. 4 Satz 4 SGB V vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsent-geltgrenze überstiegen hat. Die Versicherungsfreiheit erfordert ferner, dass das in voraus-schauender Betrachtungsweise für ein Zeitjahr zu ermittelnde regelmäßige Jahresarbeits-entgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
So interpretiere ich zumindest nachfolgende Passage aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht bei Aufnahme einer Beschäfti-gung aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von Beginn an, wenn in dem der Be-schäftigung vorangegangenen Zeitraum das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Dabei bezieht sich die vergangenheitsbezogene Betrachtung der tatsächlichen regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte auf die dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis vorangegan-genen Beschäftigungen. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren liegt nach § 6 Abs. 4 Satz 4 SGB V vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsent-geltgrenze überstiegen hat. Die Versicherungsfreiheit erfordert ferner, dass das in voraus-schauender Betrachtungsweise für ein Zeitjahr zu ermittelnde regelmäßige Jahresarbeits-entgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Ach ja, wenn Du es schwarz auf weiss haben willst, dann guckst Du hier:
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070308-JAE-Grenze.pdf
Auf Seite 11 - ganz unten - da steht es!!
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070308-JAE-Grenze.pdf
Auf Seite 11 - ganz unten - da steht es!!
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