Hallo zusammen,
mein Bruder ist Deutscher und in China mit einer Chinesin verheiratet, lebt zur Zeit auch dort. Die Registrierung der Ehe in Deutschland ist beantragt.
Nun erwartet seine Ehefrau Zwillinge, die im Juni in China geboren werden sollen. Laut chinesischem Recht werden die Kinder erstmal chinesische Staatsbürger, allerdings wird mein Bruder sie im August in Deutschland eintragen lassen und da er ja selbst Deutscher ist, werden die Kinder damit automatisch auch Deutsche. Bis hierhin ist soweit alles klar, aber jetzt stellt sich die Frage nach einer Krankenversicherung.
Mein Bruder ist in der PKV versichert, seine Frau ist weder in Deutschland noch in China (dort gibt es keine KV) versichert. Nun will mein Bruder in ca. 3 Jahren mit seiner Familie nach Deutschland zurückkommen und möchte seine Frau (sie wird Hausfrau ohne eigenes Einkommen sein und weiterhin die chinesische Staatsbürgerschaft behalten) und die Kinder (Deutsche) in der GKV versichern.
Meine Frage: Geht das überhaupt und wenn ja, müssen irgendwelche Fristen eingehalten werden ? Können die Kinder beitragsfrei bei der Mutter mitversichert werden ? Und wie hoch wäre der Beitrag für alle Drei (mein Bruder hat z.Zt. ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 5100,- €)? Oder muß mein Bruder seine Frau und die Kinder in der PKV anmelden ? Dann wird er aber finanziell in ca. 9 Jahren Probleme bekommen, die doch recht hohen Beiträge zu bezahlen, weil er dann in Rente geht.
Über Antworten von Euch würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
Demi
Ausländische Ehefrau, deutsche Kinder, wie versichern
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ich möchte mich hier mit einer fast deckungsgleichen Frage dranhängen. Ich bin selbständig und privat krankenversichert. Meine philippinische Freundin und unser einjähriger Sohn (mit beiden Staatsbürgerschaften) werden in einigen Monaten dauerhaft zu mir nach Deutschland übersiedeln.
Sie wird zunächst kein eigenes Einkommen haben aber keine Sozialleistungen beanspruchen, da wir eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Kann mir jemand sagen, wie die Beitragshöhe für die GKV für Freundin/Kind berechnet wird? Würde die Hälfte meines Einkommens als Berechnungsgrundlage genommen werden? Würde sich an der Beitragshöhe etwas ändern, wenn wir später heiraten?
Vielen Dank und beste Grüße
Herb
Sie wird zunächst kein eigenes Einkommen haben aber keine Sozialleistungen beanspruchen, da wir eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Kann mir jemand sagen, wie die Beitragshöhe für die GKV für Freundin/Kind berechnet wird? Würde die Hälfte meines Einkommens als Berechnungsgrundlage genommen werden? Würde sich an der Beitragshöhe etwas ändern, wenn wir später heiraten?
Vielen Dank und beste Grüße
Herb
Also, man muss zunächst überhaupt mal gucken, in welches System die Freundin reinkommt. Ist es die priv. oder gesetzliche Kv.!?!?
Im Bereich der gesetzlichen Kv kommt sie nur über die Schiene des § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V rein.
Sie war nämlich bislang weder gesetzlich noch privat in Deutschland versichert und gehört zunächst zum versicherungspflichtigen Personenkreis der GKV.
Allerdings gibt es natürlich wieder Einschränkungen hierfür. Es läuft unter dem Motto, warum einfacher, wenn es komplizierter geht.
Nun gut, da sie weder gesetzlich noch privat in Deutschland versichert war, kommt es auf den Status im Herkunftsland an. Wenn sie dort hauptberuflich selbständig war, oder in einem vergleichbaren Beamtenjob gearbeitet hat, kommt sie leider nicht in die GKV.
Nu gut die Reise bzw. Prüfung aber weiter. Nehmen wir an, die Hürde (hauptberufliche Selbständigkeit bzw. Beamtenjob) ist überwunden und die Holde gehörte im Herkunftsland nicht zu diesem Personenkreis.
Die Reise landet dann nämlich bei den Bestimmungen des § 5 Abs. 11 SGB V, denn diese wurde speziell für die ausländischen Mitbürger geschaffen.
Es kommt entscheidend auf die Art der Aufenthaltserlaubnis an. Als ausländische Mitbürgerin benötigt die Freundin eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn diese Aufenthaltserlaubnis länger als 12 Monate befristet ist und Du keine Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt und für die Krankenversicherung abgeben musst, dann kommt sie in die GKV.
Wichtig, dieses gilt nur für die Aufenthaltserlaubnis; eine Verpflichtungserklärung für das Visum (Lebensunterhalt und Krankenversicherung) ist nicht schädlich.
Jenes musst Du mit der Ausländerbehörde bekaspern. Aber ich denke mal, es handelt sich um eine Art der Familienzusammenführung, da das gemeinsame Kind die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Und in dieser Konstellation ist die Aufenthaltserlaubnis nicht unbedingt von einer sog. Verpflichtungserklärung abhängig. Aber jenes musst Du klären.
Für die Beitragsbemessung in der GKV zählt Dein Einkommen, jedoch nur die Hälfte und max. 1.837,50 Euro (* 14,9 KV zzgl. 1,9 PV)
Wenn eine Versicherungspflicht in der GKV nicht infrage kommt, dann musst Du beide priv. versichern.
Im Bereich der gesetzlichen Kv kommt sie nur über die Schiene des § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V rein.
Sie war nämlich bislang weder gesetzlich noch privat in Deutschland versichert und gehört zunächst zum versicherungspflichtigen Personenkreis der GKV.
Allerdings gibt es natürlich wieder Einschränkungen hierfür. Es läuft unter dem Motto, warum einfacher, wenn es komplizierter geht.
Nun gut, da sie weder gesetzlich noch privat in Deutschland versichert war, kommt es auf den Status im Herkunftsland an. Wenn sie dort hauptberuflich selbständig war, oder in einem vergleichbaren Beamtenjob gearbeitet hat, kommt sie leider nicht in die GKV.
Nu gut die Reise bzw. Prüfung aber weiter. Nehmen wir an, die Hürde (hauptberufliche Selbständigkeit bzw. Beamtenjob) ist überwunden und die Holde gehörte im Herkunftsland nicht zu diesem Personenkreis.
Die Reise landet dann nämlich bei den Bestimmungen des § 5 Abs. 11 SGB V, denn diese wurde speziell für die ausländischen Mitbürger geschaffen.
Es kommt entscheidend auf die Art der Aufenthaltserlaubnis an. Als ausländische Mitbürgerin benötigt die Freundin eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn diese Aufenthaltserlaubnis länger als 12 Monate befristet ist und Du keine Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt und für die Krankenversicherung abgeben musst, dann kommt sie in die GKV.
Wichtig, dieses gilt nur für die Aufenthaltserlaubnis; eine Verpflichtungserklärung für das Visum (Lebensunterhalt und Krankenversicherung) ist nicht schädlich.
Jenes musst Du mit der Ausländerbehörde bekaspern. Aber ich denke mal, es handelt sich um eine Art der Familienzusammenführung, da das gemeinsame Kind die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Und in dieser Konstellation ist die Aufenthaltserlaubnis nicht unbedingt von einer sog. Verpflichtungserklärung abhängig. Aber jenes musst Du klären.
Für die Beitragsbemessung in der GKV zählt Dein Einkommen, jedoch nur die Hälfte und max. 1.837,50 Euro (* 14,9 KV zzgl. 1,9 PV)
Wenn eine Versicherungspflicht in der GKV nicht infrage kommt, dann musst Du beide priv. versichern.
Hallo Rossi –
ich habe sehr interessiert mitgelesen und muss sagen, dass hier wirklich super Hilfestellungen gegeben werden!
Ich habe übrigens ein ähnliches Problem. Ich habe außerhalb der EU geheiratet. Meine Frau hat eine Tochter, die nicht meine leibliche Tochter ist. Wir haben alle erforderlichen Unterlagen für eine Familienzusammenführung eingereicht und alles ist nun bei der ABH in Bearbeitung.
Ich bin auch selbständig und in der PKV versichert. Und muss nun für meine Frau und Tochter eine Krankenversicherung beantragen.
Du schreibst oben:
„Wenn diese Aufenthaltserlaubnis länger als 12 Monate befristet ist und Du keine Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt und für die Krankenversicherung abgeben musst, dann kommt sie in die GKV.“
Ich muss aber für die Tochter meiner Frau eine Verpflichtungserklärung abgeben. Heißt das im Umkehrschluss, dass eine Versicherung über die GKV dann überhaupt nicht möglich ist? Das Problem ist auch, dass ich der ABH per Vordruck ein verbindliches Angebot der Krankenkasse vorlegen muss. Jedoch die PKV mir nichts ausstellen wird – solange meine Frau nicht in Deutschland wohnt.. (Irgendwie beißt sich da der Hund in den Schwanz..)
Vielen herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort!
Gruß Markus833
ich habe sehr interessiert mitgelesen und muss sagen, dass hier wirklich super Hilfestellungen gegeben werden!
Ich habe übrigens ein ähnliches Problem. Ich habe außerhalb der EU geheiratet. Meine Frau hat eine Tochter, die nicht meine leibliche Tochter ist. Wir haben alle erforderlichen Unterlagen für eine Familienzusammenführung eingereicht und alles ist nun bei der ABH in Bearbeitung.
Ich bin auch selbständig und in der PKV versichert. Und muss nun für meine Frau und Tochter eine Krankenversicherung beantragen.
Du schreibst oben:
„Wenn diese Aufenthaltserlaubnis länger als 12 Monate befristet ist und Du keine Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt und für die Krankenversicherung abgeben musst, dann kommt sie in die GKV.“
Ich muss aber für die Tochter meiner Frau eine Verpflichtungserklärung abgeben. Heißt das im Umkehrschluss, dass eine Versicherung über die GKV dann überhaupt nicht möglich ist? Das Problem ist auch, dass ich der ABH per Vordruck ein verbindliches Angebot der Krankenkasse vorlegen muss. Jedoch die PKV mir nichts ausstellen wird – solange meine Frau nicht in Deutschland wohnt.. (Irgendwie beißt sich da der Hund in den Schwanz..)

Vielen herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort!
Gruß Markus833
Du brauchst in der Regel nur für das Visium eine Krankenversicherung nachweisen. Jenes ist zumindest mein Kenntnisstand.
Da Du für die Ehefrau keine Verpflichtungserklärung abgeben musst, fällt sie unter dem Personenkreis von § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V und kommt somit in die gesetzlichen Krankenkasse herein.
Das Stiefkind hingegen kommt dann in die kostenlose Familienversicherung der Mutter. Da spielt die Verpflichtungserklärung keine Rolle.
Da Du für die Ehefrau keine Verpflichtungserklärung abgeben musst, fällt sie unter dem Personenkreis von § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V und kommt somit in die gesetzlichen Krankenkasse herein.
Das Stiefkind hingegen kommt dann in die kostenlose Familienversicherung der Mutter. Da spielt die Verpflichtungserklärung keine Rolle.
Welcher KV ist die ausländische schwangere Ehefrau zuzuord
Hallo an Alle,
ich habe hier jetzt bereits einiges über den Sachverhalt mit ausländischen Ehefrauen gelesen, weiss aber nicht ob dieses auf meinen Sachverhalt anzuwenden ist. Meine ausländische Ehefrau, mit Staatsangehörigkeit Kambodscha, ist in der 8 Woche Schwanger. Wir planen, dass Sie die letzten Monate vor der Schwangerschaft und zur Entbindung nach Deutschland kommt. Ich selbst bin in der PKV versichert und das Kind wird nach der Geburt, so viel ich gelesen habe, dann bei mir mitversichert werden. Die Frage, die sich mir stellt ist, wie kann ich meine Frau zur Ankunft in Deutschland versichern, da sie a) Schwanger ist und b) keine Krankenhistorie in Deutschland besitzt, was soweit ich weiss, ein Ausschlusskriterium dafür ist, dass sie bei mir in der PKV mitversichert werden kann. Kann ich für Sie trotz Schwangerschaft eine PKV abschliessen bzw. muss die GKV meine Frau aufnehmen?
Vielen Dank für die Anworten im voraus!
Viele Grüsse
ich habe hier jetzt bereits einiges über den Sachverhalt mit ausländischen Ehefrauen gelesen, weiss aber nicht ob dieses auf meinen Sachverhalt anzuwenden ist. Meine ausländische Ehefrau, mit Staatsangehörigkeit Kambodscha, ist in der 8 Woche Schwanger. Wir planen, dass Sie die letzten Monate vor der Schwangerschaft und zur Entbindung nach Deutschland kommt. Ich selbst bin in der PKV versichert und das Kind wird nach der Geburt, so viel ich gelesen habe, dann bei mir mitversichert werden. Die Frage, die sich mir stellt ist, wie kann ich meine Frau zur Ankunft in Deutschland versichern, da sie a) Schwanger ist und b) keine Krankenhistorie in Deutschland besitzt, was soweit ich weiss, ein Ausschlusskriterium dafür ist, dass sie bei mir in der PKV mitversichert werden kann. Kann ich für Sie trotz Schwangerschaft eine PKV abschliessen bzw. muss die GKV meine Frau aufnehmen?
Vielen Dank für die Anworten im voraus!
Viele Grüsse
Du kannst selbstverständlich ne PKV für die Holde (Schwanger) abschließen. Aber gehe mal davon aus, dass die Holde im Nomaltarif ne Wartezeit haben wird und die Kosten für die Schwangeschaft nicht übernommen werden.
Der Basistarif (ohne Wartezeit) wird für die Holde ca. 650,00 Euro monatlich kosten.
Im Bereich der GKV - je nachdem wieviel Du verdienst - kostet es nur die Hälfte.
Der Basistarif (ohne Wartezeit) wird für die Holde ca. 650,00 Euro monatlich kosten.
Im Bereich der GKV - je nachdem wieviel Du verdienst - kostet es nur die Hälfte.
Hallo Rossi,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Mitgliedschaft für meine Holde in der GKV ist natürlich die bessere Variante. Besteht seitens der GKV eine Aufnahmeverpflichtung, auch wenn sie schwanger und ich in der PKV bin?
Ein Bekannte sagte mir, er konnte in 2002 seine Ehefrau (aus China) in der GKV nicht unterbringen, da er in der PKV war und musste sie extra in einer PKV versichern.
Die Beiträge sollten zum Teil eh durch meinen Arbeitgeber abgefedert werden, da ich den Rahmen von 450 EUR noch nicht ausgeschöpft habe.
vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Mitgliedschaft für meine Holde in der GKV ist natürlich die bessere Variante. Besteht seitens der GKV eine Aufnahmeverpflichtung, auch wenn sie schwanger und ich in der PKV bin?
Ein Bekannte sagte mir, er konnte in 2002 seine Ehefrau (aus China) in der GKV nicht unterbringen, da er in der PKV war und musste sie extra in einer PKV versichern.
Die Beiträge sollten zum Teil eh durch meinen Arbeitgeber abgefedert werden, da ich den Rahmen von 450 EUR noch nicht ausgeschöpft habe.
Öhm, es gibt in Deutschland eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Steht doch hier im Thread.
Es kommt einzig und allein, wonach sich die Aufenthaltsberechtigung der Gattin ergibt. Wenn für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung eine Krankenversicherung erforderlich ist, dann kommt sie nicht in die GKV.
Aber bei einer Familienzusammenführung kann die Ausländerbehörde keine Krankenversicherung fordern, was sie aber vielfach machen.
Steht doch hier im Thread.
Es kommt einzig und allein, wonach sich die Aufenthaltsberechtigung der Gattin ergibt. Wenn für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung eine Krankenversicherung erforderlich ist, dann kommt sie nicht in die GKV.
Aber bei einer Familienzusammenführung kann die Ausländerbehörde keine Krankenversicherung fordern, was sie aber vielfach machen.
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