USA Aufenthalt / Schüleraustausch / 1 Jahr

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Ingo
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USA Aufenthalt / Schüleraustausch / 1 Jahr

Beitragvon Ingo » 11.03.2009, 17:44

Hallo zusammen !

Wer kann uns weiterhelfen ? Unsere Familie ist privat versichert. Tochter geht von 09.2008 für 1 Jahr nach USA - Schüleraustausch.

Laut mündlicher Aussage vom Versicherer stand noch in 11.2008 einer Anwartschaft für unsere Tochter (vom 01.01.09 - 08.2009) nichts im Wege, wenn wir folgende Unterlagen beibringen würden.

a) USA Versicherungsnachweis
b) Offizielle Einladung nach USA mit dem Aufenthaltszeitraum

Ok - haben alles gebracht. Dann dauerte und dauerte es. Jetzt bekamen wir ein Ablehnung für eine Anwartschaft > Begründung > "Versicherungspflicht in PKV seit 01.01.2009".

D.h. wir müssen hier den Beitrag für unsere Tochter weiterzahlen, obwohl sie 1 Jahr in USA und dort versichert ist. Das kann doch echt nicht war sein. Für soetwas gibt es doch Anwartschaften habe ich gedacht.

Kann uns jemand weiterhelfen, was wir tun können, um doch eine Anwartschaft zu erhalten ( wenn möglich mit einer Gesetzestextangabe, die wir unserem Versicherer vorlegen können) ???

Vielen Dank !

ps: Dem Vertreter wird dasselbe gesagt wie uns und wir wollen "noch nicht" zu einem Rechtsanwalt gehen.

DKV-Service-Center
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Beitragvon DKV-Service-Center » 11.03.2009, 22:13

Hi Ingo,
Versicherungspflicht von 1.1.09-31.08.09 OK aber darum geht es ja nicht.
Dann der Krankenkasse mitteilen USA Aufenthalt
und scheinheilig Fragen ob alle anfallenden Kosten übernommen werden :-) Sehr viele leisten da nicht :-) jedenfalls kein Jahr.
Und selbstverständlich gibt es die Möglichkeit
einer Anwartschaft wegen Auslandsaufenthalt, lesen Sie mal die Versicherungsbedingungen steht drinn :-) Wir können nur sagen wo es steht wenn Sie die Gesellschaft nennen .
Gruß

Ingo
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Beitragvon Ingo » 12.03.2009, 10:12

Hallo DKV Service Center, danke für den Lichtblick. Es dreht sich um die Hanse Merkur.

Philipp Mättig
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Beitragvon Philipp Mättig » 12.03.2009, 12:00

Hallo Ingo,

Besondere Bedingungen für die große
Anwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVG


2. Voraussetzungen für den Abschluss
Der Abschluss der großen AwV ist nach Maßgabe der zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich für
die Dauer
a) einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder eines
Anspruchs auf Familienversicherung bei einer gesetzlichen
Krankenversicherung
b) eines Anspruchs auf Heilfürsorge
c) eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes
d) einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen
anderen Staat Europas bzw. einer vorübergehenden Verlegung
in einen außereuropäischen Staat
e) einer wirtschaftlichen Notlage.
Der Abschluss der großen AwV ist außerdem möglich zur Fortführung
eines
f) gekündigten Vertrages
g) wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder Eintritts der Berufsunfähigkeit
beendeten Vertrages in der Krankentagegeldversicherung,
falls mit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
zu rechnen ist.
In den Fällen c) bis e) ist der Abschluss nur für eine zeitlich im
Voraus festgelegte Dauer möglich.



Besondere Bedingungen für Auslandsaufenthalte


2. Voraussetzungen für den Abschluss
2.1 Der Abschluss der Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthalte
ist möglich
a) für die Dauer eines vorübergehenden Aufenthaltes im
europäischen oder außereuropäischen Ausland,
b) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen
anderen Staat Europas einschließlich der außereuropäischen
Teile der Türkei und Russlands.
2.2 Der Abschluss der Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthalte
kann bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten
von bis zu 12 Wochen Dauer nur bis zu deren Antritt,
bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von mehr als
12 Wochen Dauer und bei Verlegung des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes in das Ausland nur bis spätestens 2 Monate
nach Beginn des Auslandsaufenthaltes beantragt werden.
Die Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthalte
gelten ab Beginn des Auslandsaufenthaltes. Lehnt der Versicherungsnehmer
für die betroffene versicherte Person einen
möglichen Beitragszuschlag ab oder erfolgt die Beantragung
der Besonderen Bedingungen für Auslandsaufenthalte
nicht fristgerecht, so ist der Versicherer höchstens zu
den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im
Inland zu erbringen hätte.

Ich wüsste also nicht was gegen eine Anwartschaft spricht.

Gruß
Philipp

Ingo
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Beitragvon Ingo » 13.03.2009, 09:16

Wäre super wenn es klappt.

Die H.Merkur schreibt uns jedoch, dass sie den Chefarzttarif unserer Tochter (Ps2) in eine Anwartschaft umstellen, aber laut den neuen gesetzlichen Regelungen der Haupttarif KV2 und die Pflegeversicherung weiterhin bestehen lassen müssen.

Sie beziehen sich also auf die

"neue gesetzliche Regelung der Versicherungspflicht ab dem 01.01.09"

und sagen, dass JEDER der in Deutschland gemeldet ist (auch wenn er 12 Monate nachweislich in USA ist und nachweislich auch dort versichert ist) seine Krankenversicherung in Deutschland weiterzahlen muß mit Ausnahme der Chefarztbehandlung.

Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht wirklich, was ich machen soll, weil sie sich telefonisch und schriftlich immer auf diese neue gesetzliche Regelung beziehen und sagen, dass alles vor dem 01.01.09 noch anders war, aber sie sich diesem Gesetz beugen und wir somit zahlen müssen.

Ich habe das Gefühl, dass da was nicht stimmt, weil noch im November alles möglich gewesen wäre.

Ingo
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Beitragvon Ingo » 17.03.2009, 14:19

Hallo zusammen,

hat noch jemand einen Tip für uns bezüglich der zuletzt geschriebenen Antwort der hanse merkur an uns ?

Am besten wäre noch zu wissen, "wo" etwas im Gesetz steht, das die Aussage der hansemerkur widerlegt.
Wie gesagt, wird der 2-Bett Zimmertarif auf Anwartschaft umgestellt, jedoch die restlichen 90% des (Kompakttarif für Ambulant stationär Zähne ) nicht.

Begründung = "Versicherungspflicht" seit 01.01.09 und das es ihnen leid tut, aber sie sich an die gesetzlichen Regelungen halten müssen.

Die Anwartschaftsbedingungen gelten unter diesen Umständen (dem neuen Pflichtversicherungsgesetz ) nur für den Chefarztzusatztarif.

Philipp Mättig
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Beitragvon Philipp Mättig » 17.03.2009, 18:54

Ich habe Ihnen eine PN gesendet
Gruß
Philipp

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Beitragvon Cassiesmann » 18.03.2009, 12:58

Ingo hat geschrieben:Am besten wäre noch zu wissen, "wo" etwas im Gesetz steht, das die Aussage der hansemerkur widerlegt.


§ 193 VVG
Versicherte Person; Versicherungspflicht

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

dij
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Beitragvon dij » 18.03.2009, 13:19

Aber § 11 BGB: „Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern ...“

Ingo
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Beitragvon Ingo » 18.03.2009, 14:51

Danke an Alle .-.

Ok, wie ich befürchte, hat mein Versicherer (Hansemerkur) recht. Sie beziehen sich auf das neue VVG 2009 § 193 (Versicherungspflicht). Klar, die müssen sich auch ans Gesetz halten.

Mir wurde gesagt, dass die Krankenversicherung ALLE angeschrieben hat, die ne Anwartschaft haben für Auslandsaufenthalt. Denen wird es dann wahrscheinlich rückwirkend wie mir gehen.

Zwar steht in den Anwartschaftsbedingungen, dass eine Anwartschaft bei Auslandsaufenthalt möglich ist, jedoch steht (so verstehe ich es) das neue 'VVG 2009 (bzw. die gesetzliche Regelung) über den Bedingungen eines Versicherungsunternehmens.

Ist ja wirklich zum Heulen und eine zum absolute Ungerechtigkeit ](*,)

Tochter 1 Jahr in USA und Gesetzgeber sagt man muß in Deutschland noch zusätzlich eine Krankenversicherung bezahlen -contra- . Gehts eigentlich noch liebes Deutschland???

Da könnte ich aus der Haut fahren.

Sonst hat wahrscheinlich niemand einen Tip - Oder ?

Philipp Mättig
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Beitragvon Philipp Mättig » 18.03.2009, 15:20

Ich hatte dir per PN angeboten das relativ kurzfristig zu regeln.

Das wäre jetzt mein Tipp ;-)


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