Beitragssenkung bei freiwilliger Weiterversicherung

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Spawn
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Beitragssenkung bei freiwilliger Weiterversicherung

Beitragvon Spawn » 08.04.2009, 15:54

Hallo zusammen, hoffe jemand weiß Bescheid!

Folgender Fall:

Bin im Moment noch selbständig + ALG 2 Bescheid. Meine Krankenkasse benötigt den Steuerbescheid 2007 (den das Finanzamt noch bearbeitet) um eine Neuberechnung der Beiträge (bzw. neue Mindestbemessungsgrenze) durchzuführen. Momentan bin ich 3 Beiträge schuldig.

Sollten die Betriebszahlen dafür sprechen, dass die Beiträge rückwirkend zu hoch waren, würden dann die niedrigeren fällig sein oder ist das, wie die Krankenkasse meint, gesetzlich nicht möglich und ich muss die aktuellen Beiträge bezahlen?!

Wäre das nicht eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Krankenkasse?

Vielen Dank im Voraus!

Czauderna
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Re: Beitragssenkung bei freiwilliger Weiterversicherung

Beitragvon Czauderna » 08.04.2009, 16:08

Spawn hat geschrieben:Hallo zusammen, hoffe jemand weiß Bescheid!

Folgender Fall:

Bin im Moment noch selbständig + ALG 2 Bescheid. Meine Krankenkasse benötigt den Steuerbescheid 2007 (den das Finanzamt noch bearbeitet) um eine Neuberechnung der Beiträge (bzw. neue Mindestbemessungsgrenze) durchzuführen. Momentan bin ich 3 Beiträge schuldig.

Sollten die Betriebszahlen dafür sprechen, dass die Beiträge rückwirkend zu hoch waren, würden dann die niedrigeren fällig sein oder ist das, wie die Krankenkasse meint, gesetzlich nicht möglich und ich muss die aktuellen Beiträge bezahlen?!

Wäre das nicht eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Krankenkasse?

Vielen Dank im Voraus!


Hallo,wenn es sich um eine Ersteinstufung als Selbständiger handelte dann war eigentlich die Einstufung aufgrund einer Schätzung unter Vorbehalt vorgenommen worden. In diesem Falle könnte es Geld zurückgeben wenn zuviel gezahlt wurde.
Andererseits wird die Umstufung erst für die Zukunft nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides vorgenommen und gilt dann verbindlich bis zur Vorlage des nächsten EDinkommenssteuerbescheides.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 08.04.2009, 20:06

Öhm, verstehe ich das jetzt richtig; Du erhälst ALG II und bist als hauptberuflich Selbständiger freiwillig versichert?

Wie geht dat denn?

Der ALG II-Bezug löst kraft Gesetzes gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V Versicherungspflicht in der GKV aus. Damit wird die freiw. Kv. erst einmal auch kraft Gesetzes beseitigt. Das schöne daran ist auch, dass die ARGE den KV-Beitrag als sog. Annexleistung nebenher zahlen muss.

Oder handelt es sich noch um Altbeiträge vor dem ALG II-Bezug?

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Beitragvon Spawn » 09.04.2009, 07:34

Das ist so richtig! Ich bin selbständig, kann mögliche Aufträge annehmen (die momentan ausbleiben) und bekomme ca. 153,- € ALG 2 wovon anscheinend 147,33 € als Zuschuss direkt von mir an die Krankenkasse weitergeleitet werden müssen.

Wie gesagt, ich befürchte dass nach dem Steuerbescheid 2007 ich in eine andere Bemessungsgrenze dies aber rückwirkend von der Krankenkasse nicht anerkannt wird.

Momentan liege ich bei 1890,- € Bem.grenze, was monatlich aber nich herum kam, dementsprechend rund 323,-€ Monatsbeitrag.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 09.04.2009, 08:00

Spawn hat geschrieben:Das ist so richtig! Ich bin selbständig, kann mögliche Aufträge annehmen (die momentan ausbleiben) und bekomme ca. 153,- € ALG 2 wovon anscheinend 147,33 € als Zuschuss direkt von mir an die Krankenkasse weitergeleitet werden müssen.

Wie gesagt, ich befürchte dass nach dem Steuerbescheid 2007 ich in eine andere Bemessungsgrenze dies aber rückwirkend von der Krankenkasse nicht anerkannt wird.

Momentan liege ich bei 1890,- € Bem.grenze, was monatlich aber nich herum kam, dementsprechend rund 323,-€ Monatsbeitrag.


Hallo,
so wie ich die Sache sehe, zahlst du ohnehin schon den niedrigsten Beitrag als Selbständiger, von daher ginge da sowieso nichts mit Rückzahlung weil die Mindestbemessungsgrenze bei 1890,00 € für Selbständige liegt. Allenfalls könntest du bei der Krankenkasse erreichen das für die diese Mindestbemessungsagrenze auf 1222,00 € mtl. gesenkt wird (geht in bestimmten Fällen), aber auch das ginge dann nur für die Zukunft.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Philipp Mättig » 09.04.2009, 08:09

Czauderna hat geschrieben:Allenfalls könntest du bei der Krankenkasse erreichen das für die diese Mindestbemessungsagrenze auf 1222,00 € mtl. gesenkt wird (geht in bestimmten Fällen), aber auch das ginge dann nur für die Zukunft.


Hallo,
gibt es dafür rechtlich einwandfreie Richtlinien ? Im Jahresendgeschäft 2008 bin ich gehäuft über Selbstständige gestolpert, die dieser niedrigen Grenze unterlagen. Ohne erkennbaren Grund (Einkommen lag natürlich in der Region).
Was mir aufgefallen ist das diese Personen alle (ca 20) in der IKK Sachsen waren. Bei jeglichen anderen GKV'en ist mir das nicht aufgefallen :roll:
Gruß
Philipp

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 09.04.2009, 08:20

Philchen hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Allenfalls könntest du bei der Krankenkasse erreichen das für die diese Mindestbemessungsagrenze auf 1222,00 € mtl. gesenkt wird (geht in bestimmten Fällen), aber auch das ginge dann nur für die Zukunft.


Hallo,
gibt es dafür rechtlich einwandfreie Richtlinien ? Im Jahresendgeschäft 2008 bin ich gehäuft über Selbstständige gestolpert, die dieser niedrigen Grenze unterlagen. Ohne erkennbaren Grund (Einkommen lag natürlich in der Region).
Was mir aufgefallen ist das diese Personen alle (ca 20) in der IKK Sachsen waren. Bei jeglichen anderen GKV'en ist mir das nicht aufgefallen :roll:
Gruß
Philipp


Hallo,
folgende Regelung steht in den neuen Richtlinien ab 01.01.2009
zur Senkung der 1890,00 € Grenze :

(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder,
deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen
Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens
jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen.
Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen
der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße
entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen
erzielt oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielt oder
4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt

Gruß

Czauderna


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