Hallo,
ich beziehe seit einigen Monaten Krankengeld und werde demnächst, aufgrund von Berufsunfähigkeit eine berufliche Rehabilitation, beginnen.
Meinen Arbeitsplatz werde ich zum Vortag kündigen und ich werde auch bis dahin krankgeschrieben. Mit Beginn der Umschulung erhalte ich Übergangsgeld. Meine Krankenkasse hat mir jetzt telefonisch mitgeteilt, dass sie mir das Krankengeld schon 14 Tage vorher streichen wird, da ich noch Anspruch auf Resturlaub hätte und mein Chef mir diesen auszahlen müßte, da ich diesen nicht mehr antreten könnte. Diese Urlaubsvergütung (die mir mein Chef höchstwahrscheinlich nicht ohne Widerstand auszahlen würde) müsse mir die Krankenkasse anrechnen.
Stimmt diese Aussage der Krankenkasse?
Kein Krankengeld wegen Anrechnung Resturlaub
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
ich sage mal - so geht das nicht. Der Abgeltungsbetrag für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub wird dem letzten mit Beitrag belegten
Lohnzahlungszeitraum hinzugeschlagen und mit entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben belegt. Eine Anrechnung auf das Krankengeld darf m.E. nicht erfolgen - dies allerdings unter Vorbehalt weil ich momentan nicht weiss ob sich da vor kurzer Zeit etwas geändert hat.
Gruß
Czauderna
ich sage mal - so geht das nicht. Der Abgeltungsbetrag für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub wird dem letzten mit Beitrag belegten
Lohnzahlungszeitraum hinzugeschlagen und mit entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben belegt. Eine Anrechnung auf das Krankengeld darf m.E. nicht erfolgen - dies allerdings unter Vorbehalt weil ich momentan nicht weiss ob sich da vor kurzer Zeit etwas geändert hat.
Gruß
Czauderna
Nun denn; hört sich mal wieder sehr schön an, was die Krankenkasse hier vorhat.
Ich kann es jedoch nach dem Studium der einschlägigen Rechtslektüre im Ansatz nicht nachvollziehen; weil es hierzu keine rechtliche Grundlage gibt.
Diese dürfte - meines Erachtens - relativ einfach zu begründen sein - wenn man sich den § 49 SGB V reinpfeifft.
Es ist die Bestimmung über das sog. Ruhen des Krankengeldes.
Danach ruht das Krankengeld - also man hat kein Anspruch - wenn Du Arbeitsentgelt erhälst. Du erhälst aber kein Arbeitsentgelt, damit ruht der Anspruch natürlich defintiv auch nicht. Will heissen, die Krankenkasse muss ohne mullen und knullen - wenn Du tatsächlich kein Geld für die 14 Tage erhälst - löhnen.
Wenn die Krankenkasse meint, dass dieser Anspruch besteht, dann kann sie den vermeintlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach den Bestimmungen des SGB X überleiten (geht sogar kraft Gesetzes) und selber gegenüber dem Arbeitgeber natürlich durchsetzen.
So und nicht anders, müsste es laufen!!!
Ich kann es jedoch nach dem Studium der einschlägigen Rechtslektüre im Ansatz nicht nachvollziehen; weil es hierzu keine rechtliche Grundlage gibt.
Diese dürfte - meines Erachtens - relativ einfach zu begründen sein - wenn man sich den § 49 SGB V reinpfeifft.
Es ist die Bestimmung über das sog. Ruhen des Krankengeldes.
Danach ruht das Krankengeld - also man hat kein Anspruch - wenn Du Arbeitsentgelt erhälst. Du erhälst aber kein Arbeitsentgelt, damit ruht der Anspruch natürlich defintiv auch nicht. Will heissen, die Krankenkasse muss ohne mullen und knullen - wenn Du tatsächlich kein Geld für die 14 Tage erhälst - löhnen.
Wenn die Krankenkasse meint, dass dieser Anspruch besteht, dann kann sie den vermeintlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach den Bestimmungen des SGB X überleiten (geht sogar kraft Gesetzes) und selber gegenüber dem Arbeitgeber natürlich durchsetzen.
So und nicht anders, müsste es laufen!!!
Nun denn,
und genau dort liegt der Hase im Pfeffer.
Jenes verstehe ich genau umgekehrt!
Wenn Du nichts bekommst, dann ruht der Anspruch auf Krankengeld definitiv nicht, also bekommst Du das Krankengeld volle Pulle weiter.
Tipp von mir, verlange von der Krankenkasse eine entsprechende Rechtsvorschrift für diese Vorgehensweise! Ich suche mir einen Wolf und finde sie nicht!
Aber wir können mal einen kleinen Ausflug in das SGB X machen um dem Mitarbeiter der Krankenkasse (der diese völlig falsche Auskunft erteilt hat) die Erleuchtung zu erbringen.
1. Schritt: der Anspruch auf Krankengeld ruht nur dann, wenn Du Arbeitsentgelt beziehst.
Bekommst Du Arbeitsentgelt?
Nein!
Ergo, volle pulle Krankengeld!
2. Schritt: hier könnte ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehen; aber der Arbeitgeber weigert sicht.
3. Schritt: ein Blick ins SGB X
§ 115 SGB X Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
Jenes ist genau die gesetzliche Vorschrift, die hier Anwendung findet.
Die Kv meint, Du hast einen vermeintlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber - der aber tatsächlich nicht erfüllt wird - ergo muss die Krankenkasse löhnen und dieser Anspruch geht dann kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über.
Du bekommst die Kohle und alles andere muss die Kv regeln.
Aber meine Erfahrung zeigt, von dieser Vorschrift wollen die Kvén nichts wissen!
Warum es so ist, verschweigt der Rossi!
Falls er dies nicht tut, müsse ich dies einklagen
und genau dort liegt der Hase im Pfeffer.
Jenes verstehe ich genau umgekehrt!
Wenn Du nichts bekommst, dann ruht der Anspruch auf Krankengeld definitiv nicht, also bekommst Du das Krankengeld volle Pulle weiter.
Tipp von mir, verlange von der Krankenkasse eine entsprechende Rechtsvorschrift für diese Vorgehensweise! Ich suche mir einen Wolf und finde sie nicht!
Aber wir können mal einen kleinen Ausflug in das SGB X machen um dem Mitarbeiter der Krankenkasse (der diese völlig falsche Auskunft erteilt hat) die Erleuchtung zu erbringen.
1. Schritt: der Anspruch auf Krankengeld ruht nur dann, wenn Du Arbeitsentgelt beziehst.
Bekommst Du Arbeitsentgelt?
Nein!
Ergo, volle pulle Krankengeld!
2. Schritt: hier könnte ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehen; aber der Arbeitgeber weigert sicht.
3. Schritt: ein Blick ins SGB X
§ 115 SGB X Ansprüche gegen den Arbeitgeber
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
Jenes ist genau die gesetzliche Vorschrift, die hier Anwendung findet.
Die Kv meint, Du hast einen vermeintlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber - der aber tatsächlich nicht erfüllt wird - ergo muss die Krankenkasse löhnen und dieser Anspruch geht dann kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über.
Du bekommst die Kohle und alles andere muss die Kv regeln.
Aber meine Erfahrung zeigt, von dieser Vorschrift wollen die Kvén nichts wissen!
Warum es so ist, verschweigt der Rossi!
Zählt den eine Urlaubsvergütung überhaupt als einkommen, welches auf das Krankengeld angerechnet werden darf? Bisher bin ich davon ausgegangen, dass mein Resturlaub einfach verfallen würde und jetzt habe ich ergoogelt, dass mir laut aktuellen Urteilen sogar der Resturlaub vom vergangenen Jahr ausgezahlt werden müßte. Wäre die Krankenkasse denn im Recht, wenn mir der Arbeitgeber sofort nach meiner Kündigung den Resturlaub auszahlt?
Hallo,
Urlaubsgeld als auch Urlaubsabgeltung stellen selbstverständlich Entgelt dar und sind demnach auch grundsätzlich beitragspflichtig. Es handelt sich hier nach meiner Auffassung um eine Einmalzahlung.
Die Crux an der Sache ist hier doch folgende. Wenn die Kasse wegen der Zahlung kein Krankengeld zahlen will dann heisst das doch nicht anderes
als bezahlter Urlaub und keine Arbeitsunfähigkeit. wenn aber Arbeitsunfähigkeit vorliegt kann kein Urlaub abgenommen werden, also muss er abgegolten werden und deshalb kann der Anspruch auf Krankengeld nicht bestritten (abgelehnt)werden und auch das Ruhen des Krankengeldanspruchs tritt hier nicht ein.
Gruß
Czauderna
Urlaubsgeld als auch Urlaubsabgeltung stellen selbstverständlich Entgelt dar und sind demnach auch grundsätzlich beitragspflichtig. Es handelt sich hier nach meiner Auffassung um eine Einmalzahlung.
Die Crux an der Sache ist hier doch folgende. Wenn die Kasse wegen der Zahlung kein Krankengeld zahlen will dann heisst das doch nicht anderes
als bezahlter Urlaub und keine Arbeitsunfähigkeit. wenn aber Arbeitsunfähigkeit vorliegt kann kein Urlaub abgenommen werden, also muss er abgegolten werden und deshalb kann der Anspruch auf Krankengeld nicht bestritten (abgelehnt)werden und auch das Ruhen des Krankengeldanspruchs tritt hier nicht ein.
Gruß
Czauderna
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