GKV freiwillig ohne Vorversicherung ab 01.04.2007
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GKV freiwillig ohne Vorversicherung ab 01.04.2007
Liebe Gemeinde,
weiss jemand Rat bei folgendem Fall:
Bis 30.09.2006 pflichtversichert in der GKV,
seit dem 01.10.2006 selbstständig.
Er hat sich nicht als freiwiliges Mitglied bei seiner GKV gemeldet,
ergo : Derzeit kein Versicherungsschutz.
Ich habe gelesen (leider nirgendwo ganz konkret) das es ab dem 01.04.2007 für diesen Personenkreis möglich ist, wieder in die GKV einzusteigen.
Wie ist das genau ? Kann er dann die GKV-Gesellschaft frei wählen,
geht das nur zurück ind die "alte" ? Muss er Beiträge ab 10/2006
nachzahlen ?
Vielen Dank für jede Info.
weiss jemand Rat bei folgendem Fall:
Bis 30.09.2006 pflichtversichert in der GKV,
seit dem 01.10.2006 selbstständig.
Er hat sich nicht als freiwiliges Mitglied bei seiner GKV gemeldet,
ergo : Derzeit kein Versicherungsschutz.
Ich habe gelesen (leider nirgendwo ganz konkret) das es ab dem 01.04.2007 für diesen Personenkreis möglich ist, wieder in die GKV einzusteigen.
Wie ist das genau ? Kann er dann die GKV-Gesellschaft frei wählen,
geht das nur zurück ind die "alte" ? Muss er Beiträge ab 10/2006
nachzahlen ?
Vielen Dank für jede Info.
wenn er in den letzen 5 jahren 24 monate pflichtversichert war, kann er sich ja jetzt auch schon freiwillig versichern. zum 01.04.2007 gibt es für jeden, der früher gesetzlich versichert war, eine pflicht sich wieder zu versichern.
schau mal hier
http://www.die-gesundheitsreform.de/ges ... rblick.pdf
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fwilke hat geschrieben:Es sind schon Beiträge nachzuzahlen, und zwar dann, wenn diese Person Ihrer Pflicht zur Versicherung nicht zum 01.04.2007 nachkommt.
Richtig, ab 1.4. muss dieser Kandidat sich wieder (gesetzlich) versichern, und zwar, ohne für die Zeit vor dem 1.4. nachzahlen zu müssen. Outet er sich aber erst später (oder wird erwischt?) muss er ab dem 1.4.07 nachzahlen.
Die spannende Frage ist nun jedenfalls für die, die sich noch nicht versichern wollen, weil der Lack noch nicht ab ist: Lohnt es sich, abzuwarten und erst mal - vielleicht Jahre lang - die Beiträge zu bunkern (nicht bänkern

Schau'n mer mal.
@GS - der war gut!
Ich finde große Teile der Gesundheitsreform wirklich dürftig durchdacht. Wie auch der ursprüngliche jederzeitg mögliche Wechsel in den Standardtarif.
Das hätte Selbständige dazu verleitet, ohne KV durch's Leben zu laufen, und wenn dann nach 10, 15 Jahren der Hammer kommt und die Kosten aus dem Ruder laufen, geht man hatl zur PKV und sagt: Einmal Basistarif für billig Geld bitte.
Das wurde nochmal gerade abgebogen, aber es sind (wie das von Dir erwähnte) noch viele "Schmückstücke" enthalten, deren Auswirkungen noch niemand ahnt, zumindest nicht in der Politikeretage.
Frank wilke

Ich finde große Teile der Gesundheitsreform wirklich dürftig durchdacht. Wie auch der ursprüngliche jederzeitg mögliche Wechsel in den Standardtarif.
Das hätte Selbständige dazu verleitet, ohne KV durch's Leben zu laufen, und wenn dann nach 10, 15 Jahren der Hammer kommt und die Kosten aus dem Ruder laufen, geht man hatl zur PKV und sagt: Einmal Basistarif für billig Geld bitte.
Das wurde nochmal gerade abgebogen, aber es sind (wie das von Dir erwähnte) noch viele "Schmückstücke" enthalten, deren Auswirkungen noch niemand ahnt, zumindest nicht in der Politikeretage.
Frank wilke
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Ach du Schande, diese Antwort hat er jetzt bekommen:
eine Mitgliedschaft zum 01.04.2007 ist nicht möglich, da eine freiwillige Mitgliedschaft mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beginnen muß lt. § 189 Abs. 2 SGB V. In Ihrem Fall wäre das der 01.10.2006.
Des weiteren ist die Beitrittsfrist von 3 Monaten verstrichen, so daß grundsätzlich eine freiwillige Mitgliedschaft nicht mehr möglich ist. Ausnahme: Sie zahlen den rückwirkenden Beitrag ab 01.10.2006 bis 28.02.2007 in einer Summe und sofort.
Na super, was soll er denn jetzt machen ? Dachte eigentlich das hier "Kompetenz" vorhanden wäre, wer hat denn nun Recht ???
eine Mitgliedschaft zum 01.04.2007 ist nicht möglich, da eine freiwillige Mitgliedschaft mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beginnen muß lt. § 189 Abs. 2 SGB V. In Ihrem Fall wäre das der 01.10.2006.
Des weiteren ist die Beitrittsfrist von 3 Monaten verstrichen, so daß grundsätzlich eine freiwillige Mitgliedschaft nicht mehr möglich ist. Ausnahme: Sie zahlen den rückwirkenden Beitrag ab 01.10.2006 bis 28.02.2007 in einer Summe und sofort.
Na super, was soll er denn jetzt machen ? Dachte eigentlich das hier "Kompetenz" vorhanden wäre, wer hat denn nun Recht ???
§189 SGB V
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. 2Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Die haben schon mal den falschen § genannt. 189 regelt die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern.
§9 SGB V
... Freiwillig versichern können sich ...
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
Die neue gesetzliche Regelung ab 01.04.2007 hat die Krankenkasse ja noch gar nicht berücksichtigt.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. 2Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Die haben schon mal den falschen § genannt. 189 regelt die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern.
§9 SGB V
... Freiwillig versichern können sich ...
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
Die neue gesetzliche Regelung ab 01.04.2007 hat die Krankenkasse ja noch gar nicht berücksichtigt.
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