Hallo,
wir haben derzeit ein sehr großes Informationsproblem, bei dem ich Euch um Mithilfe bitte. Folgender Sachverhalt:
Mein Vater war bisher immer privat versichert. Nachdem er nun arbeitslos wurde will er jetzt eine Arbeit annehmen die maximal 18.000 Euro im Jahr Brutto abwirft. Nach Aussage der Beihilfe hätte er damit bei meiner Mutter (verbeamtete Lehrerin) einen Anspruch auf 70% Beihilfe und müsste sich nur noch zu 30% selber privat versichern.
Der Steuerberater und Arbeitgeber meint nun er habe bei dieser Gehaltshöhe keine Wahlmöglichkeit zwischen PKV und GKV und müsse gesetzlich versichert werden. Dies wirkt sich natürlich drastisch auf das netto aus. Gibt es hierfür Sonderregelungen die es ermöglichen die GKV Pflicht zu umgehen?
Besten Dank euch für die Hilfe
Hilfe! PKVler muss anscheinend in die GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Ich würde auch sagen, das klingt gut. Wenn er nicht durch Bezug von Arbeitslosengeld in die GKV gerutscht ist (aber Befreiung möglich), dürfte er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V erfüllen. Es kommt noch nicht einmal auf seine weitere Vorgeschichte an, da seine Frau ja als Beamte versicherungsfrei ist und vermutlich auch die letzten zweieinhalb Jahre gewesen ist.
Öhm, dij, weder der Bezug von ALG I noch ALG II lösen ab dem 01.01.2009 eine Versicherungspflicht für über 55-jährige in der GKV aus. Jenes hat man zum 01.01.2009 abgeschafft.
Ich sehe es auch so, aufgrund der Tatsache, dass der Vater über 55 Jahre alt ist und in den letzten 5 Jahren nicht 1 Tag gesetzlich versichert war, sowie mit einer Person verheiratet ist, die zum Personenkreis der versicherungsfreien (Beamtin) zählt, löst dieses keine Versicherungspflicht aus.
Ich sehe es auch so, aufgrund der Tatsache, dass der Vater über 55 Jahre alt ist und in den letzten 5 Jahren nicht 1 Tag gesetzlich versichert war, sowie mit einer Person verheiratet ist, die zum Personenkreis der versicherungsfreien (Beamtin) zählt, löst dieses keine Versicherungspflicht aus.
Nee, spielt keine Rolle!
Du weisst doch, der Rossi ist ein Köddelanspitzer!
Für das Eintreten der Versicherungspflicht muss man immer die Vorschrift des § 6 Abs. 3 a SGB V beachten. Die über 55-jährigen sollten normalerweise nicht in der GKV landen, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Dieses galt aber explizit nicht für die Personen, die ALG II bis zum 31.12.2008 beantragt haben. Die wurden immer versicherungspflichtig. Na klar, sie konnten den Antrag auf Befreiuung stellen. Dieses hat man zum 01.01.2009 abgeschafft. Intention bzw. Teologie dieser Vorschrift war ganz einfach; man wollte eine strikte Trennung zwischen dem Lager der privaten und gesetzlichen Krankenverischerung.
D. h. im Umkehrschluss, ein ALG I wurde nicht versicherungspflichtig, er hatte keine Chance, aber ein ALG II-Empfänger sehrwohl. Da sind schon Unterschiede gewesen. Aber jenes gilt seit dem 01.01.2009 nicht mehr.
Ich persönlich finde die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 a SGB V mehr als spannend. Wenn man in die geseztliche Kv will, kann man hier unter Umständen trixen. Denn der Wortlaut des § 6 Abs. 3 a SGB V gibt hier Potential!!!
Du weisst doch, der Rossi ist ein Köddelanspitzer!
Für das Eintreten der Versicherungspflicht muss man immer die Vorschrift des § 6 Abs. 3 a SGB V beachten. Die über 55-jährigen sollten normalerweise nicht in der GKV landen, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Dieses galt aber explizit nicht für die Personen, die ALG II bis zum 31.12.2008 beantragt haben. Die wurden immer versicherungspflichtig. Na klar, sie konnten den Antrag auf Befreiuung stellen. Dieses hat man zum 01.01.2009 abgeschafft. Intention bzw. Teologie dieser Vorschrift war ganz einfach; man wollte eine strikte Trennung zwischen dem Lager der privaten und gesetzlichen Krankenverischerung.
D. h. im Umkehrschluss, ein ALG I wurde nicht versicherungspflichtig, er hatte keine Chance, aber ein ALG II-Empfänger sehrwohl. Da sind schon Unterschiede gewesen. Aber jenes gilt seit dem 01.01.2009 nicht mehr.
Ich persönlich finde die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 a SGB V mehr als spannend. Wenn man in die geseztliche Kv will, kann man hier unter Umständen trixen. Denn der Wortlaut des § 6 Abs. 3 a SGB V gibt hier Potential!!!
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Also, die Rechtsgrundlage lässt sich in § 6 Abs. 3 a SGB V finden:
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei,
wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
Weitere Voraussetzung ist, daß diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Alle Voraussetzungen müssen explizit erfüllt sein. Wird nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber hat dieses bei Arbeitsaufnahme zu prüfen, da er in diesem Fall meldepflichtig und abgabenpflichtig ist. Dieses wird in der Regel durch den Steuerberater geprüft.
Aber bei jeder Krankenkasse gibt es einen Arbeitgeberservice; mit denen kann man die Angelegenheit bekaspern!
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei,
wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
Weitere Voraussetzung ist, daß diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
Alle Voraussetzungen müssen explizit erfüllt sein. Wird nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber hat dieses bei Arbeitsaufnahme zu prüfen, da er in diesem Fall meldepflichtig und abgabenpflichtig ist. Dieses wird in der Regel durch den Steuerberater geprüft.
Aber bei jeder Krankenkasse gibt es einen Arbeitgeberservice; mit denen kann man die Angelegenheit bekaspern!
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