Hallo Rossi,
einen Beweis für meine Rechtsauffassung konnte ich aus den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen leider nicht entnehmen.
Begründet wird die Berechnung der Beiträge aus der kompletten Mindestbemessungsgrundlage (auch wenn ein 400 EURO Job ausgeübt wird) damit, dass das Mitglied zumindest bis dieser Grenze Beiträge zu zahlen habe. Ob überhaupt Einkommen erzielt wird oder nicht, spielt also gar keine Rolle. Mir ist bisher kein Fall bekannt, in dem ein Versicherter seine freiwilligen Beiträge mithilfe seines geringfügigen Jobs unterhalb der Mindestgrenze bringen konnte.
Aus den BSG-Urteilen kann ich weder für Ihre noch für meine Auffassung einschlägige Aussagen finden. Hier lagen völlig andere Sachverhalte, da es immer um Einkommen oberhalb der Mindestbemessungsgrundlage ging. Das nicht sowohl aus einem Mindesteinkommen (also aus fiktiven Einkünften) als auch noch zusätzlich aus einem Einkommen (auch wenn hieraus vom Mitglied selbst keine Beiträge zu zahlen sind) ist für mich logisch, und ist m.E. auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Letztendlich wird wohl nur das BSG oder vllt. auch das BVerG irgendwann einmal diesen Sachverhalt endgültig zu entscheiden haben.
Schlussendlich halte ich an meiner Auffassung fest. Interessant wäre es zu wenn sich hier UserInnen melden, bei denen die KK tatsächlich nur noch den Differenzbetrag zwischen dem Einkommen aus geringfügigem Job und Mindestbemessungsgrenze verbeitragen.
Freundliche Grüße und einen schönen Feiertag!
Ratte1
Minijob und freiwillig versichert
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
die einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung werden bei einer freiwilligen Versicherung nicht angerechnet für die Krankenversicherung weil der Arbeitgeber exakt für diesen betrag bereits Beiträge in Form einer Pauschale abführt.
wenn also ein versicherter sich freiwillig bei der Kasse versichern muss
und beispielsweise ausser dieser geringfügigen beschäftigung keine weiteren einnahmen hat dann werden diese 400,00 € zwar als einnahmen gerechnet
und beispielsweise bei der Härtefallberechnung auch angesetzt, spielen aber bei der Beitragsberechnung keine Rolle - selbst wenn der Versicherte neben den 400,00 € beispielsweise 600,00 € Kapitalerträge hätte würden für die Beitragsberechnung tatsächlich nur die Mindestbemessungsgrenze von 840,00 € herangezogen - die Annahme dass der Versicherte in diesem Falle nur für 600,00 € Beiträge zahlen muesste ist so nicht richtig.
Gruß
Czauderna
die einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung werden bei einer freiwilligen Versicherung nicht angerechnet für die Krankenversicherung weil der Arbeitgeber exakt für diesen betrag bereits Beiträge in Form einer Pauschale abführt.
wenn also ein versicherter sich freiwillig bei der Kasse versichern muss
und beispielsweise ausser dieser geringfügigen beschäftigung keine weiteren einnahmen hat dann werden diese 400,00 € zwar als einnahmen gerechnet
und beispielsweise bei der Härtefallberechnung auch angesetzt, spielen aber bei der Beitragsberechnung keine Rolle - selbst wenn der Versicherte neben den 400,00 € beispielsweise 600,00 € Kapitalerträge hätte würden für die Beitragsberechnung tatsächlich nur die Mindestbemessungsgrenze von 840,00 € herangezogen - die Annahme dass der Versicherte in diesem Falle nur für 600,00 € Beiträge zahlen muesste ist so nicht richtig.
Gruß
Czauderna
Völlig klar, die besagten BSG Urteile hinischtlich einer beitragspflichtige Einnahme im Bereich der Kv und PV behandeln natürlich nicht die hier zuletzt diskutierte Konstellation.
Ist aber ne Gretchenfrage, ob man aus beiden Urteilen nicht Kernsätze herauskristallisieren kann, um somit eine vernünftige und nachvollziehbare Lösung zu finden.
Wobei ich kann mir jetzt schon vorstellen, die Kvén prügeln es wieder bis zum BSG; sie wollen es schwarz auf weiss haben, sonst geht es meistens nicht.
Aber nehmen wir doch mal einen Fall aus der Praxis.
Ernst Pimpelhuber, 65 Jahre alt, hat ne DRV Rente von 600,00 Euro (keine KvdR) verdient aus einer geringfügigen Beschäftigung 400,00 Euro.
Jetzt lasst uns doch mal gemeinsam rechnen, wieviel Beiträge die Kv erhebt bzw. bekommt.
Krankenversicherung
600,00 Euro Rente * 15,5 % = 93,00 Euro
240,00 Euro Auffüllung * 14,9 % = 35,76 Euro
400,00 Euro geringfügige Beschäftigung * 13 % pausch. AG = 52,00 Euro
Gesamt 180,79 Euro
Wenn ich die Beiträge zusammenrechne, dann liegen sie defintiv oberhalb der Mindestbemessungsgrenze.
Pflegeversicherung
600,00 Euro Rente * 1,95 % = 11,70 Euro
400,00 Euro Mini-Job * 1,95 % = 7,80 Euro
Liebe Experten der GKV. Wie soll man das einem normalsterblichen verkaufen, dass im Bereich der KV ein fiktiver Auffüllungsbetrag beitragspflichtig ist, im Bereich der PV nicht.
Im Bereich der Krankenversicherung erhält die Kasse aus den 400,00 Euro schon Beiträge in Höhe von 13 % pauschal vom Arbeitgeber. Nur weil hier jämmerliche 1,9 % (ab Sommer 1,6 %) fehlen, fühlt man fiktiv auf.
Bei einem 400,00 Euro Job fehlen an den 14,9 % gerade einmal 7,60 Euro monatlich. Da diese 7,60 Euro den Kassen offensichtlich fehlen, geht man jetzt hin und verballert dem freiw. Versicherten einen fiktiven Auffüllungsbetrag von 35,76 Euro. Es ist fast das 5-fache.
Nee, dat geht in meine Birne nicht rein.
Hier ein paar Auszüge aus der BSG-Entscheidung im Bereich der Kv.
Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung kennt an keiner Stelle eine mehrfache Beitragserhebung auf ein und dieselbe beitragspflichtige Einnahme wie hier das Arbeitsentgelt aus einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung. Vielmehr wird auf eine einzige Einnahme durchgehend nur ein einziger Beitrag erhoben, der lediglich nach der Höhe des Beitragssatzes ( §§ 241 ff SGB V ) verschieden sein kann und vom Arbeitgeber, dem Mitglied oder einem Dritten ganz oder anteilig getragen wird ( §§ 249 ff SGB V ).
Die Doppelbeitrags-Lösung ist ferner wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes ( Art 3 Abs. 1 GG ) bedenklich. Sie belastet nur bei den freiwilligen Mitgliedern das genannte Arbeitsentgelt allein in der Krankenversicherung mit Beiträgen nach einem Beitragssatz von insgesamt mehr als 22 v.H. Dafür vermag der Senat ausreichende Rechtfertigungsgründe nicht zu erkennen
Was macht die Kv denn hier; sie wendet durch den fiktiven Auffüllungsbetrag sehrwohl eine Doppelbeitragslösung an!!!
Aber solange sich hiergegen keiner wehrt, wird frohlustig gelöhnt!
Ist aber ne Gretchenfrage, ob man aus beiden Urteilen nicht Kernsätze herauskristallisieren kann, um somit eine vernünftige und nachvollziehbare Lösung zu finden.
Wobei ich kann mir jetzt schon vorstellen, die Kvén prügeln es wieder bis zum BSG; sie wollen es schwarz auf weiss haben, sonst geht es meistens nicht.
Aber nehmen wir doch mal einen Fall aus der Praxis.
Ernst Pimpelhuber, 65 Jahre alt, hat ne DRV Rente von 600,00 Euro (keine KvdR) verdient aus einer geringfügigen Beschäftigung 400,00 Euro.
Jetzt lasst uns doch mal gemeinsam rechnen, wieviel Beiträge die Kv erhebt bzw. bekommt.
Krankenversicherung
600,00 Euro Rente * 15,5 % = 93,00 Euro
240,00 Euro Auffüllung * 14,9 % = 35,76 Euro
400,00 Euro geringfügige Beschäftigung * 13 % pausch. AG = 52,00 Euro
Gesamt 180,79 Euro
Wenn ich die Beiträge zusammenrechne, dann liegen sie defintiv oberhalb der Mindestbemessungsgrenze.
Pflegeversicherung
600,00 Euro Rente * 1,95 % = 11,70 Euro
400,00 Euro Mini-Job * 1,95 % = 7,80 Euro
Liebe Experten der GKV. Wie soll man das einem normalsterblichen verkaufen, dass im Bereich der KV ein fiktiver Auffüllungsbetrag beitragspflichtig ist, im Bereich der PV nicht.
Im Bereich der Krankenversicherung erhält die Kasse aus den 400,00 Euro schon Beiträge in Höhe von 13 % pauschal vom Arbeitgeber. Nur weil hier jämmerliche 1,9 % (ab Sommer 1,6 %) fehlen, fühlt man fiktiv auf.
Bei einem 400,00 Euro Job fehlen an den 14,9 % gerade einmal 7,60 Euro monatlich. Da diese 7,60 Euro den Kassen offensichtlich fehlen, geht man jetzt hin und verballert dem freiw. Versicherten einen fiktiven Auffüllungsbetrag von 35,76 Euro. Es ist fast das 5-fache.
Nee, dat geht in meine Birne nicht rein.
Hier ein paar Auszüge aus der BSG-Entscheidung im Bereich der Kv.
Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung kennt an keiner Stelle eine mehrfache Beitragserhebung auf ein und dieselbe beitragspflichtige Einnahme wie hier das Arbeitsentgelt aus einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung. Vielmehr wird auf eine einzige Einnahme durchgehend nur ein einziger Beitrag erhoben, der lediglich nach der Höhe des Beitragssatzes ( §§ 241 ff SGB V ) verschieden sein kann und vom Arbeitgeber, dem Mitglied oder einem Dritten ganz oder anteilig getragen wird ( §§ 249 ff SGB V ).
Die Doppelbeitrags-Lösung ist ferner wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes ( Art 3 Abs. 1 GG ) bedenklich. Sie belastet nur bei den freiwilligen Mitgliedern das genannte Arbeitsentgelt allein in der Krankenversicherung mit Beiträgen nach einem Beitragssatz von insgesamt mehr als 22 v.H. Dafür vermag der Senat ausreichende Rechtfertigungsgründe nicht zu erkennen
Was macht die Kv denn hier; sie wendet durch den fiktiven Auffüllungsbetrag sehrwohl eine Doppelbeitragslösung an!!!
Aber solange sich hiergegen keiner wehrt, wird frohlustig gelöhnt!
Hallo,
das Problem ist doch auch das die Pflegeversicherung im Gegensatz zur Krankenversicherung neueren Datums ist und gerade bei geringfügigen Bbeschäftigungen eben der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" nicht gilt. wenn das so wäre würde auch hier der Arbeitgeber eine pauschale zu Gunsten der Pfglegeversicherung zahlen und die Sache wär klarer.
Gruß
Czauderna
das Problem ist doch auch das die Pflegeversicherung im Gegensatz zur Krankenversicherung neueren Datums ist und gerade bei geringfügigen Bbeschäftigungen eben der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" nicht gilt. wenn das so wäre würde auch hier der Arbeitgeber eine pauschale zu Gunsten der Pfglegeversicherung zahlen und die Sache wär klarer.
Gruß
Czauderna
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