Erst PKV, dann GKV durch TZ in EZ, - was bei neuer EZ?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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KaetheBeHa
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Erst PKV, dann GKV durch TZ in EZ, - was bei neuer EZ?

Beitragvon KaetheBeHa » 13.06.2009, 17:27

Hallo,

vor der Geburt unseres ersten Kindes war ich in der PKV krankenversichert. Da mein Mann selbständig tätig und ebenfalls privat krankenversichert war und ist, musste ich mich und das erste Kind in der Elternzeit (EZ) dann privat versichern und das aus eigener Tasche zahlen. Im zweiten Jahr EZ habe ich dann bei meinem Arbeitgeber wieder eine Teilzeittätigkeit in der EZ aufgenommen. Damit wurde mir wieder die Pflichtmitgliedschaft in der GKV bescheinigt (eine Befreiung habe ich nie beantragt, - wollte zurück in GKV). Da das Einkommen meines Mannes unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt ist unser erstes Kind auch bei mir in der GKV mit familienversichert.

Jetzt bin ich wieder schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin von unserem zweiten Kind wird ungefähr zum 2. Geburtstag des ersten Kindes erwartet.
Jetzt die spannende Frage: Zähle ich jetzt als "vollwertiges" Pflichtmitglied in der GKV und bin somit in der neuen EZ (solange ich noch nicht wieder TZ arbeite) beitragsfrei weiterversichert?
ODER kann sich die KK hier darauf berufen, dass ich nach Ende der EZ wieder über der Versicherungspflichtgrenze liegen KÖNNTE (Basis-Arbeitsvertrag), und somit die Versicherungspflicht durch TZ in der EZ anders zu betrachten ist, so dass ich letztlich in der neuen EZ als freiwillig versichert eingestuft werde und damit ggf. beitragspflichtig in der EZ sein werde (so zunächst die tel. Info der KK, - die Info über die Rechtsgrundlage dazu steht allerdings seit 2-3 Wochen aus...)?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.06.2009, 00:10

Nun denn, ein halbes oder ein viertel Pflichtmitglied kennt der Rossi nicht. Will heissen, Du bist derzeit defintiv pflichtversichert, da Du gegen Arbeitsentgelt beschäftigt bist. Jenes ist schon mal ganz gut.

Nu kommt irgendwann der neue Erdenbürger zur Welt; d. h. Du gehst vorher in der Mutterschutz und nimmst anschliessend vermutlich die Elternzeit von bis zu max. 3 Jahre.

In dieser Zeit bist Du beitragsfrei in der Solidargemeinschaft versichert. Hast Du ganz klasse gemacht ( Teilzeitjob / dadurch versischerungspflichtig / dann ein Kind bekommen).

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Beitragvon KaetheBeHa » 15.06.2009, 20:08

Lieber Rossi,

vielen Dank, Deine Antwort macht mich sehr glücklich!!!

Ich hatte das mit der KV ehrlichgesagt vorher bei der Familienplanung gar nicht SO durchgeplant, dachte mir aber dann auch bei der neuen Schwangerschaft, dass das mit der TZ-Tätigkeit und damit Pflichtmitgliedschaft so gesehen gar nicht so ungeschickt war. (Hm, eigentlich hätte man das Ganze auch viel planmäßiger so angehen sollen, aber egal...)

Nur hat mich dann die Dame von der GKV am Telefon sehr irritiert, die bei einem Gespräch nachgefragt hat, ob ich eigentlich TZ oder TZ in EZ machen würde. Nach meiner ehrlichen Antwort (von der Meldung her sieht sie ja gar keinen Unterschied und die GKV hat mir auch die Pflichtmitglied - und das ohne Einschränkungen - nach Aufnahme der Tätigkeit bescheinigt) hat sie mich dann damit schockiert, dass TZ hier ganz anders als TZ in EZ behandelt würde. Hier würde der Dreijahreszeitraum anders gewertet als bei der normalen TZ. Deshalb wäre ich wohl in der neuen EZ auch nicht beitragsfrei ("Hier tritt wieder der alte Basis-Vollzeitvertrag" gedanklich in Kraft").
Da ich beharrlich dabei blieb, dazu die Rechtsgrundlage wissen zu wollen, um dies nachvollziehen zu können, wollte sie dies intern noch überprüfen und sich wieder bei mir melden. Dies ist jetzt so 2,5 Wochen her und ich warte noch.

Habe zwischenzeitlich auch mal kurz einen RA (wohl für Sozialrecht) dazu befragt. Auch der fand erst mal keine derartige Rechtsgrundlage und meinte, abwarten was die Dame dazu nennt. Er meinte es sei ggf. ein gutes Zeichen, dass es so lange dauert und geht von einem Missverständnis bzw. einer Fehlauslegung aus.
Ich vermute mittlerweile nach eigener Recherche, dass der § 6 (4), S. 6 SGB V gemeint war. Allerdings ist der RA diesbezüglich der Meinung, dass dieser Satz nachträglich für diejenigen, die in der PKV bleiben WOLLEN eingefügt wurde und für mich nicht zutrifft.

Wie siehst Du das? Besteht doch irgendwie die Gefahr, dass mir die GKV einen Strick aus der TZ in EZ dreht? (Wäre schon irgendwie schlimm für mich... Wollte mit zwei kleinen Kindern nicht gleich wieder arbeiten gehen, nur um die KV finanzieren zu können...)

Jedenfalls hatte die Dame von der KK zum einen vom Dreijahreszeitraum gesprochen und zum anderen davon, dass ich den Basis-Arbeitsvertrag ansonsten abändern müsste auf TZ (was derzeit aus Krisengründen bei meinem Arbeitgeber nicht so empfehlenswert ist: ggf. Basis für Abfindung, außerdem ohnehin aktuell allg. AZ-Absenkung und Kürzung von Einmalzahlungen, so dass man noch nicht weiß was dabei rauskommt... Außerdem habe ich bei TZ in EZ weiterhin Kündigungsschutz.), um normale TZ und nicht TZ in EZ zu arbeiten, weil ich ansonsten nach der EZ wieder ein Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausführen KÖNNTE. Das klingt doch irgendwie nach einer gewissen (hoffentlich wirklich falschen) Auslegung des § 6 (4) S. 6 SGB V, oder?

Hm, langer Rede, kurzer Sinn: Siehst Du die Lage für mich weiterhin positiv oder drohen Gefahren?

VIELEN DANK für Deine bisherige Antwort und auch für weitere!

Gruß
KaetheBeHa

Rossi
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Beitragvon Rossi » 15.06.2009, 20:28

Ich glaube die Dame von der Kv. verwechselt leider etwas. Und wie sagt der Rossi immer, Äpfel sind nicht gleich Birnen.

Eins ist schon mal klar; Du bist damals vor dem 1. Kind privat versichert gewesen. Während der Elternzeit hast Du eine sog. Teilzeitbeschäftigung aufgenommen.

In dieser Konstealltion hättest Du dich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien können. Dieses ergibt sich speziell aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

8 SGB VBefreiung von der Versicherungspflicht



(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

...

2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,

.....


(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.



Und genau diesen Antrag hast Du ja nicht gestellt. Ergo Versicherungspflicht in der GKV.

Der Dreijahreszeitraum gilt nur für den Tatbestand, wo man sich auf Antrag befeien lässt. Jene Vorschrift ist dafür gedacht, dass man als an sich Versicherungspflichtiger für diesen Zeitraum in der PKV bleiben kann.

Passt doch hier überhaupt nicht; Du hast es doch genau umgekehrt gemacht.

Wichtig; das Teilzeitarbeitsverhältnis sollte unbefristet sein. Bei einem unbefristeten Vertrag, bleibst Du für die Dauer der Elternzeit (max. 3 Jahre) beitragsfrei in der GKV.

Ist der Teilzeitarbeitsvertrag bspw. bis kurz nach der Geburt nur befristet, dann bleibst Du nur während des Elterngeldbezuges beitragsfrei in der GKV. Der Elterngeldbezug kann ja nur 1 Jahr sein. Da liegen nämlich Welten dazwischen, 3 oder 1 Jahr beitragsfrei!

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Beitragvon KaetheBeHa » 15.06.2009, 23:08

Befristet ist mein Teilzeitvertrag nicht, - aber es handelt sich um Teilzeit in der Elternzeit. D.h. nach der ersten Elternzeit würde zunächst wieder der ursprüngliche Vollzeitvertrag zur Geltung kommen. Allerdings ist hier mit der Personalreferentin vereinbart, dass wir uns rechtzeitig davor noch einmal (aber halt noch nicht jetzt) zusammensetzen und ich dann einen entsprechenden Teilzeitvertrag stellen werde.

D.h. die aktuelle TZ würde ohne Geburt des zweiten Kindes noch weiter fortbestehen, - allerdings handelt es sich dennoch um Teilzeit in der Elternzeit (somit de facto Befristung auf 3 Jahre). Ist das ein Problem?

Gruß und Danke!
KaetheBeHa

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Beitragvon Rossi » 15.06.2009, 23:44

Nein, dürfte kein Problem darstellen.

Wichtig ist nur, dass das Arbeitsverhältnis (Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) nicht während der Elternzeit insgesamt endet. Dann am besten weiterhin Teilzeit und Versicherungspflicht in der GKV.

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Beitragvon KaetheBeHa » 21.06.2009, 22:42

Da sich die Krankenkasse (GKV) seit nunmehr 3 Wochen seit unserem letzten Gespräch noch immer nicht wieder gemeldet hat (zur endgültigen Info und Nennung der Rechtsgrundlage, wie beim letzten Telefonat vereinbart): Soll ich mich besser dort auch nicht mehr melden und die Sache so auf sich beruhen lassen (bzw. abwarten, ob und wann sich die KK doch noch wieder meldet) oder wäre es wohl besser, die Angelegenheit endgültig zu klären.
Andererseits, wenn es wirklich kein Problem hier für mich geben dürfte, wäre es vielleicht besser, keine Probleme heraufzubeschwören. Am Ende muss man vielleicht trotzdem noch sein Recht einklagen...?

Gruß
KaetheBeHa

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Beitragvon KaetheBeHa » 26.06.2009, 20:45

So, jetzt habe ich tatsächlich folgendes Schreiben von der Krankenkasse erhalten:

"Nach Ihren Angaben arbeiten Sie derzeit Teilzeit in Elternzeit und werden voraussichtlich im September 2009 erneut entbinden.

Aufgrund Ihrer Teilzeit in Elternzeit trat mit Beginn 15. Oktober 2008 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. Bis 14. Oktober 2008 waren Sie privat versichert.

Wird im Anschluss an die neue Mutterschutzfrist die Teilzeitbeschäftigung nicht wieder aufgenommen, so tritt der ursprüngliche Anstellungsvertrag wieder in Kraft mit der Folge, dass Sie nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen und die freiwillige Versicherung wieder eintritt.

Bei freiwillig Versicherten ist die Beitragsfreiheit während einer Elternzeit nur gegeben, wenn ein fiktiver Anspruch auf Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse gegeben wäre.

Nach Ihren Angaben ist Ihr Ehegatte nicht gesetzlich versichert, so dass ein Anspruch auf Familienversicherun in einer gesetzlichen Krankenkasse nicht gegeben ist.

Sollten Sie nach der Mutterschutzfrist Elternezeit in Anspruch nehmen und die Vorversicherungszeit für eine freiwillige Weiterversicherung erfüllen (druchgehende Pflichtversicherung von 12 Monaten), so wären in der Elternzeit Beiträge von Ihnen zu entrichten. Entsprechende Informationen hierzu füge ich diesem Schreiben bei.

Bei einer erneuten Teilzeit in Elternzeit mit Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze würde wieder Versicherungspflicht in Ihrer Beschäftigung eintreten und die Beiträge würden über Ihren Arbeitgeber an die ... Krankenkasse entrichtet werden."

So, nun habe ich dieses Schreiben erhalten, aber die dem zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen, die eigentlich geliefert werden sollten, fehlen wieder.
Was soll ich jetzt damit anfangen???
Tritt hier WIRKLICH aus irgendeinem blöden Grunde nach dem Mutterschutz mein alter Arbeitsvertrag uns somit Versicherungsfreiheit wieder in Kraft???


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