Zinsen bei Nachzahlung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Zinsen bei Nachzahlung
Es ist möglich, dass ich den Beitrag zur studentischen Versicherung (~64€) der letzten 4 Jahre nachzahlen muss. Ich würde den Betrag auf einmal überweisen (keine Ratenzahlung).
Kann die Kasse trotzdem Zinsen für diesen Betrag verlangen? Wie wahrscheinlich ist das?
Ich habe etwas von Säumniszinsen von 5% pro Monat gelesen (80% p.a!). Dann hätte ich in meinem Fall statt 3000€ nun 12000€ nachzuzahlen.
Das wäre natürlich höchst unerfreulich, um es ohne Schimpfworte auszudrücken...
Kann die Kasse trotzdem Zinsen für diesen Betrag verlangen? Wie wahrscheinlich ist das?
Ich habe etwas von Säumniszinsen von 5% pro Monat gelesen (80% p.a!). Dann hätte ich in meinem Fall statt 3000€ nun 12000€ nachzuzahlen.
Das wäre natürlich höchst unerfreulich, um es ohne Schimpfworte auszudrücken...
oh, oh, kommt jetzt ganz drauf an.
Jenes ist alles schön in § 24 SGB IV geregelt!
Wenn Du nachweisen kannst, dass Du von der rückwirkenden Versicherungspflicht nichts gewusst hast, dann löhnst Du auch nicht rückwirkend die Säumniszuschläge.
Sonst zahlst Du 1 % pro Monat.
Nur in den Fällen der sog. Kralle (Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) löhnt man 5 % pro Monat!
Jenes ist alles schön in § 24 SGB IV geregelt!
Wenn Du nachweisen kannst, dass Du von der rückwirkenden Versicherungspflicht nichts gewusst hast, dann löhnst Du auch nicht rückwirkend die Säumniszuschläge.
Sonst zahlst Du 1 % pro Monat.
Nur in den Fällen der sog. Kralle (Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) löhnt man 5 % pro Monat!
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Danke für die Antwort.
1% pro Monat (13% p.a!) wäre schon wesentlich humaner. Da kann ich nur darauf hoffen, dass ich auch wirklich unter die studentische Versicherung falle und nicht, bei 5%, noch meine Kindeskinder daran zahlen.
Wie kann ich nachweisen, von etwas nicht gewusst zu haben? Es kam jedenfalls nie ein Hinweis darauf, dass ich mich selbst versichern soll oder eine Zahlungaufforderung o.ä.
1% pro Monat (13% p.a!) wäre schon wesentlich humaner. Da kann ich nur darauf hoffen, dass ich auch wirklich unter die studentische Versicherung falle und nicht, bei 5%, noch meine Kindeskinder daran zahlen.
Wie kann ich nachweisen, von etwas nicht gewusst zu haben? Es kam jedenfalls nie ein Hinweis darauf, dass ich mich selbst versichern soll oder eine Zahlungaufforderung o.ä.
Krankenkassenforum hat geschrieben:Danke für die Antwort.
1% pro Monat (13% p.a!) wäre schon wesentlich humaner. Da kann ich nur darauf hoffen, dass ich auch wirklich unter die studentische Versicherung falle und nicht, bei 5%, noch meine Kindeskinder daran zahlen.
Wie kann ich nachweisen, von etwas nicht gewusst zu haben? Es kam jedenfalls nie ein Hinweis darauf, dass ich mich selbst versichern soll oder eine Zahlungaufforderung o.ä.
Hallo,
da kommt es tatsächlich auf den Einzelfall an -und natürlich auch auf den- oder diejenige welche auf Kassenseite sitzt.
Wenn man plausible Gründe vorträgt und bereit ist die Rückstandsumme aufeinmal bezahlen möchte könnte ich mir durchaus vorstellen dass die Kasse dann sogar gänzlich auf die Säumniszuschläge verzichtet.
Klar, reinrechtlich ist die Kasse im Vorteil, aber was bringt mir das
Bestehen auf erhebung von Säumnizuschlägen wenn ich ggf. dadurch
mit Sicherheit ein Mitglied verliere.
Hinzufügen muss ich aber auf jeden Fall noch - dass es auch darauf ankommen wird inwieweit solche "Ermessensentscheidungen" durch und wegen dem Gesundheitsfond überhaupt noch möglich sind.
Gruß
Czauderna
Nun denn, um eine Ermessensentscheidung kann es sich hier - meines Erachtens - definitiv nicht handeln. Sonst müsste man in der Vorschrift des § 24 SGB IV irgendwo das Wörtchen "kann" finden.
Ich habs bislang nicht gefunden.
Ob Krankenkassenforum es nicht gewusst hast oder nicht, stellt eine objektive Tatsachenfeststellung dar.
Damit sind wir dann im Bereich des sog. Verwaltungsverfahrens. Hierfür gibt es speziell (Verwaltungsverfahren) das schöne SGB X.
Und ei der daus, der Gesetzgeber hat solche Konstellationen sogar gerergelt.
Wenn man ein wenig buddelt, dann kommt man bei § 23 SGB X an.
§ 23 SGB X Glaubhaftmachung. Versicherung an Eides Statt
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Ich denke, jenes müsste hier ausreichen!
Denn so eine eidesstattliche Versicherung hat schon seine Konsequenzen, wenn man Müll verzapft.
Und meines Erachtens ist hier die Kasse defintiv nicht im Vorteil, auch wenn sie es manchmal vielleicht meinen!
Ansonsten obliegt es der Kasse schlagkräftige Gegenargumente - Kunde hat es gewusst - zu präsentieren. Dann wurde es sich nämlich um einen Meineid handeln. Darauf bin ich allerdings gespannt!
Das Verfahren einer eidesstattlichen Versicherung ist auch genau in § 23 SGB X beschrieben!
Ich habs bislang nicht gefunden.
Ob Krankenkassenforum es nicht gewusst hast oder nicht, stellt eine objektive Tatsachenfeststellung dar.
Damit sind wir dann im Bereich des sog. Verwaltungsverfahrens. Hierfür gibt es speziell (Verwaltungsverfahren) das schöne SGB X.
Und ei der daus, der Gesetzgeber hat solche Konstellationen sogar gerergelt.
Wenn man ein wenig buddelt, dann kommt man bei § 23 SGB X an.
§ 23 SGB X Glaubhaftmachung. Versicherung an Eides Statt
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Ich denke, jenes müsste hier ausreichen!
Denn so eine eidesstattliche Versicherung hat schon seine Konsequenzen, wenn man Müll verzapft.
Und meines Erachtens ist hier die Kasse defintiv nicht im Vorteil, auch wenn sie es manchmal vielleicht meinen!
Ansonsten obliegt es der Kasse schlagkräftige Gegenargumente - Kunde hat es gewusst - zu präsentieren. Dann wurde es sich nämlich um einen Meineid handeln. Darauf bin ich allerdings gespannt!
Das Verfahren einer eidesstattlichen Versicherung ist auch genau in § 23 SGB X beschrieben!
Hallo Rossi,
genau deshalb habe ich auch meinen Begriff Ermessensentscheidung in ""
gestellt.
Um es mal mit deinen Worten auszudrücken - wenn er "Glück" hat verzichtet die Kasse auf die Säumniszuschläge.
Ansonsten geht es dann eben nach den Buchstaben des Gesetzes und da zählt bekanntlichermaßen "Unwissenheit" nicht als schlagkräftiges Argument.
Mit der eidestattlichen Erklärung verhält es sich manchesmal wie mit einer Bürgschaft - du glaubst da kann nix passieren und auf einmal bist du du reif.
wenn er eine eidestattliche Erklärung abgibt sollte er sich vorher doch besser
anwaltlich beraten lassen.
Gruß
Czauderna
genau deshalb habe ich auch meinen Begriff Ermessensentscheidung in ""
gestellt.
Um es mal mit deinen Worten auszudrücken - wenn er "Glück" hat verzichtet die Kasse auf die Säumniszuschläge.
Ansonsten geht es dann eben nach den Buchstaben des Gesetzes und da zählt bekanntlichermaßen "Unwissenheit" nicht als schlagkräftiges Argument.
Mit der eidestattlichen Erklärung verhält es sich manchesmal wie mit einer Bürgschaft - du glaubst da kann nix passieren und auf einmal bist du du reif.
wenn er eine eidestattliche Erklärung abgibt sollte er sich vorher doch besser
anwaltlich beraten lassen.
Gruß
Czauderna
Also, die Unwissenheit, wenn Krankenkassenforum sie glaubhaft versichert, sollte hier ausreichen!
Zitat:
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Was soll man ihm vorwerfen?
Ein Sofa braucht 3,5 Jahre Ausbildung um dann einigermassen die gesamte Problemtik verstehen zu können.
Ein Laie liest einmal den § 5 SGB V und weiss sofort Bescheid.
Aber Krankenkassenforum sollte mal hier einstellen, was genau passiert ist.
Unter Umständen kann man auch mit dem sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch arbeiten. Auch jenes führt bei manchen Kassen noch ein Schattendasein!
Zitat:
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Was soll man ihm vorwerfen?
Ein Sofa braucht 3,5 Jahre Ausbildung um dann einigermassen die gesamte Problemtik verstehen zu können.
Ein Laie liest einmal den § 5 SGB V und weiss sofort Bescheid.
Aber Krankenkassenforum sollte mal hier einstellen, was genau passiert ist.
Unter Umständen kann man auch mit dem sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch arbeiten. Auch jenes führt bei manchen Kassen noch ein Schattendasein!
Hallo rossi,
glaubhaft und unverschuldet - Gummi - meinst Du nicht auch ??
Und ich bleibe dabei - es kommt darauf an wer am anderen Ende der Leitung sitzt und ob der Betroffene den "Mumm" hat eine Klage einzureichen.
Wünschen wir dem Betroffenen viel Glück - mhr können wir sowieso nicht tun.
Gruß
Czauderna
glaubhaft und unverschuldet - Gummi - meinst Du nicht auch ??
Und ich bleibe dabei - es kommt darauf an wer am anderen Ende der Leitung sitzt und ob der Betroffene den "Mumm" hat eine Klage einzureichen.
Wünschen wir dem Betroffenen viel Glück - mhr können wir sowieso nicht tun.
Gruß
Czauderna
Jooh, da hast Du natürlich völlig recht
Aber nu mal ehrlich, das darf es doch wohl nicht sein, oder?
Also muss man erst grosse Geschütze auffahren, damit jemanden Gehör geschenkt wird, bzw. es deutlich wird, wie ernst man es meint!
Aber ich kenne dieses leider auch aus meiner Praxis.
Und ich bleibe dabei - es kommt darauf an wer am anderen Ende der Leitung sitzt und ob der Betroffene den "Mumm" hat eine Klage einzureichen.
Aber nu mal ehrlich, das darf es doch wohl nicht sein, oder?
Also muss man erst grosse Geschütze auffahren, damit jemanden Gehör geschenkt wird, bzw. es deutlich wird, wie ernst man es meint!
Aber ich kenne dieses leider auch aus meiner Praxis.
Rossi hat geschrieben:Jooh, da hast Du natürlich völlig rechtUnd ich bleibe dabei - es kommt darauf an wer am anderen Ende der Leitung sitzt und ob der Betroffene den "Mumm" hat eine Klage einzureichen.
Aber nu mal ehrlich, das darf es doch wohl nicht sein, oder?
Also muss man erst grosse Geschütze auffahren, damit jemanden Gehör geschenkt wird, bzw. es deutlich wird, wie ernst man es meint!
Aber ich kenne dieses leider auch aus meiner Praxis.
Hallo Rossi,
da haben wir doch mal die gleichen erfahrungen - "Der Deutsche" - welch ein Begriff, ist in der Masse immer noch der "Untertan" - was
ihm vorgesetzt wird das ist amtlich und da gibt es eben keinen Widerspruch.
"Die da oben oder die vom Amt oder der von der Krankenkasse" haben gesagt - das ist Gesetz.
Zu hinterfragen, ja sogar Widerspruch einzulegen - das ist nicht die Sache des "Otto Normalverbraucher".
Für jeden Fall, der aufgrund dieser Erkenntnis in Deutschland falsch entschieden wurde 1,00 € - ich wäre stinkreich !!!
Gruß
Czauderna
Jooh,
Auf der anderen Seite verdiene ich mir damit mittlerweile ein sehr gutes Zubrot, wenn es um die teilweise ablehnenden Haltungen von Kassen geht! Die Sachbearbeiter in der Sozialhilfe hören mir mit Interesse zu!
Für jeden Fall, der aufgrund dieser Erkenntnis in Deutschland falsch entschieden wurde 1,00 € - ich wäre stinkreich !!
Auf der anderen Seite verdiene ich mir damit mittlerweile ein sehr gutes Zubrot, wenn es um die teilweise ablehnenden Haltungen von Kassen geht! Die Sachbearbeiter in der Sozialhilfe hören mir mit Interesse zu!
Rossi hat geschrieben:Jooh,Für jeden Fall, der aufgrund dieser Erkenntnis in Deutschland falsch entschieden wurde 1,00 € - ich wäre stinkreich !!
Auf der anderen Seite verdiene ich mir damit mittlerweile ein sehr gutes Zubrot, wenn es um die teilweise ablehnenden Haltungen von Kassen geht! Die Sachbearbeiter in der Sozialhilfe hören mir mit Interesse zu!
Hallo,
und ich mach es umsonst - nein, nicht umsonst, ich mach es für lau.
Gruß
Czauderna
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