Wiederversicherung nach mehrjähriger Nichtversicherung
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Wiederversicherung nach mehrjähriger Nichtversicherung
Hallo!
Habe ein Problem mit meiner Krankenversicherung, bzw mit dem Nichtvorhandensein derer. Kurz zur Vorgeschichte:
Ich war bis Ende2005/Anfang 2006 "ALG2-Kunde", bin dann aber aus dem Leistungsbezug rausgefallen (Folgeantrag nicht eingereicht), weil ich zu dem Zeitpunkt meiner Mutter zur Seite gestanden habe (sie war selbstständig, hatte aber persönliche / psychische Probleme). Ich bin daher von ihr versorgt worden und hab ihr bei Sachen wie dem Einkaufen/Putzen geholfen und hätte dem Arbeitsmarkt eh "nicht zur Verfügung gestanden".
Folglich bin ich seitdem nicht mehr versichert gewesen. Am 26.7.2006 ist meine Mutter verstorben, und von da ab habe ich von der Erbschaft und der Lebensversicherung gelebt (bis heute).
Ich habe mich um eine KV nie gekümmert weil ich "eh nie krank werde" und mit dem Verlust meiner Mutter psychisch genug zu tun hatte, ich habe es einfach verdrängt. Nun habe ich zufällig von Bekannten erfahren das es seit 1.4.2007 eine Versicherungspflicht gibt und Verstöße sogar mit Bussgeld geahndet werden weil das nichtversichern eine Straftat (bzw. eine Odnungswidrigkeit) darstellt und das die Kassen auch bei absoluter Nichtinanspruchnahme von Leistungen ab diesem Zeitpunkt die Beiträge nachfordern können, daher werde ich mich wieder anmelden müssen.
Meine Frage ist jetzt: Wie gehe ich das am vernünftigsten an? Ich war vorher bei der TKK, und nachdem was ich an Infos ergoogelt habe ist es ja so das ich bei Wiederversicherung erstmal zu dieser Kasse zurück muss, oder nicht? Jedenfalls wären die "verpflichtet" mich wieder zu versichern, ist das richtig?
Wie mache ich das am sinnvollsten? Einfach einen Antrag an die TKK schreiben, die Situation erklären und auf die Rückforderung von ein paar tausend Euro Beiträgen seit 1.4.2007 warten? Kann jemand über den Daumen peilen was da in etwa auf mich zukommt? Nach welchem Tarif wird das denn berechnet, Einkommen hatte ich in diesem Zeitraum nie, habe lediglich von meinem Geld eine kleine Eigentumswohnung gekauft, eingerichtet und ansonsten sparsam gelebt wie ich es aus meiner ALG2-Zeit gewohnt war.
Und wie läuft das mit dem "rechtlichen", wird die TKK an die Behörden melden was ich verbrochen habe und das Bussgeld kommt dann vom örtlichen Amtsgericht? In welchem Bereich kann/wird sich das bewegen?
Hat jemand sowas schonmal hinter sich gebracht und kann mir genaueres zum Ablauf sagen? Bin für jede Info und jeden Weblink dankbar.
Vielen Dank im Voraus!
Habe ein Problem mit meiner Krankenversicherung, bzw mit dem Nichtvorhandensein derer. Kurz zur Vorgeschichte:
Ich war bis Ende2005/Anfang 2006 "ALG2-Kunde", bin dann aber aus dem Leistungsbezug rausgefallen (Folgeantrag nicht eingereicht), weil ich zu dem Zeitpunkt meiner Mutter zur Seite gestanden habe (sie war selbstständig, hatte aber persönliche / psychische Probleme). Ich bin daher von ihr versorgt worden und hab ihr bei Sachen wie dem Einkaufen/Putzen geholfen und hätte dem Arbeitsmarkt eh "nicht zur Verfügung gestanden".
Folglich bin ich seitdem nicht mehr versichert gewesen. Am 26.7.2006 ist meine Mutter verstorben, und von da ab habe ich von der Erbschaft und der Lebensversicherung gelebt (bis heute).
Ich habe mich um eine KV nie gekümmert weil ich "eh nie krank werde" und mit dem Verlust meiner Mutter psychisch genug zu tun hatte, ich habe es einfach verdrängt. Nun habe ich zufällig von Bekannten erfahren das es seit 1.4.2007 eine Versicherungspflicht gibt und Verstöße sogar mit Bussgeld geahndet werden weil das nichtversichern eine Straftat (bzw. eine Odnungswidrigkeit) darstellt und das die Kassen auch bei absoluter Nichtinanspruchnahme von Leistungen ab diesem Zeitpunkt die Beiträge nachfordern können, daher werde ich mich wieder anmelden müssen.
Meine Frage ist jetzt: Wie gehe ich das am vernünftigsten an? Ich war vorher bei der TKK, und nachdem was ich an Infos ergoogelt habe ist es ja so das ich bei Wiederversicherung erstmal zu dieser Kasse zurück muss, oder nicht? Jedenfalls wären die "verpflichtet" mich wieder zu versichern, ist das richtig?
Wie mache ich das am sinnvollsten? Einfach einen Antrag an die TKK schreiben, die Situation erklären und auf die Rückforderung von ein paar tausend Euro Beiträgen seit 1.4.2007 warten? Kann jemand über den Daumen peilen was da in etwa auf mich zukommt? Nach welchem Tarif wird das denn berechnet, Einkommen hatte ich in diesem Zeitraum nie, habe lediglich von meinem Geld eine kleine Eigentumswohnung gekauft, eingerichtet und ansonsten sparsam gelebt wie ich es aus meiner ALG2-Zeit gewohnt war.
Und wie läuft das mit dem "rechtlichen", wird die TKK an die Behörden melden was ich verbrochen habe und das Bussgeld kommt dann vom örtlichen Amtsgericht? In welchem Bereich kann/wird sich das bewegen?
Hat jemand sowas schonmal hinter sich gebracht und kann mir genaueres zum Ablauf sagen? Bin für jede Info und jeden Weblink dankbar.
Vielen Dank im Voraus!
Sich nicht zu versichern ist keine Straftat, sogar nicht mal eine Ordnungswidrigkeit.
Außerdem trifft die Nichtversicherung nicht zu, denn Sie sind seit 01.04.2007 kraft Gesetzes versichert, die Kasse weiss dies nur noch nicht. Zuständig ist in der Tat die letzte Kasse, in diesem Fall also die TKK.
Sanktion für die verspätete Meldung bei der Krankenkasse sind die Beitragsnachzahlungen, allerdings drohen hohe Säumniszuschläge von 60% (!) pro Jahr.
Wenn kein Einkommen vorhanden ist, greift die Mindestbemessung von ca. 840 EUR monatlich, was ca. 130-140 EUR Monatsbeitrag ergibt. Auf 2 Jahre gerechnet also gut 3000 EUR.
Also entweder zahlen und eventuell einen Antrag auf Beitragsermäßigung nach 186 (11) SGB V stellen - oder seinen Grips anstrengen, wie die Nachzahlung möglicherweise ganz zu vermeiden ist.
Außerdem trifft die Nichtversicherung nicht zu, denn Sie sind seit 01.04.2007 kraft Gesetzes versichert, die Kasse weiss dies nur noch nicht. Zuständig ist in der Tat die letzte Kasse, in diesem Fall also die TKK.
Sanktion für die verspätete Meldung bei der Krankenkasse sind die Beitragsnachzahlungen, allerdings drohen hohe Säumniszuschläge von 60% (!) pro Jahr.
Wenn kein Einkommen vorhanden ist, greift die Mindestbemessung von ca. 840 EUR monatlich, was ca. 130-140 EUR Monatsbeitrag ergibt. Auf 2 Jahre gerechnet also gut 3000 EUR.
Also entweder zahlen und eventuell einen Antrag auf Beitragsermäßigung nach 186 (11) SGB V stellen - oder seinen Grips anstrengen, wie die Nachzahlung möglicherweise ganz zu vermeiden ist.
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Dipling hat geschrieben:Sich nicht zu versichern ist keine Straftat, sogar nicht mal eine Ordnungswidrigkeit.
OK, dann hab ich da wohl was falsch verstanden...
Sanktion für die verspätete Meldung bei der Krankenkasse sind die Beitragsnachzahlungen, allerdings drohen hohe Säumniszuschläge von 60% (!) pro Jahr.
Sie schreiben "es drohen". Liegt das im Ermessenspielraum des Sachbearbeiters, sprich macht es einen Unterschied ob ich meinen Status schriftlich bei der Zentrale anmelde oder persönlich bei einer örtliche Niederlassung vorbeischaue und evtl. "unter 4 Augen" aushandeln kann das von den Säumniszuschlägen abgesehen wird? Oder "drohen" diese Zuschläge nur weil halt jede KK das anders handhabt?
Also entweder zahlen und eventuell einen Antrag auf Beitragsermäßigung nach 186 (11) SGB V stellen
Habe den 186(11) SGB jetzt mal kurz überflogen...relevant ist wohl dieser Passus:
Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Normalerweise ist Unwissenheit ja kein Schutz vor Strafe, ist in diesem Fall die Tatsache das ich erst kürzlich von dieser "Zwangsversicherung" erfahren habe "ein Grund, den ich nicht zu vertreten habe" und könnte zur Ermäßigung führen? Ebenfalls wieder Ermessensspielraum?
oder seinen Grips anstrengen, wie die Nachzahlung möglicherweise ganz zu vermeiden ist.
Tja, ich bin leider nicht so firm im SGB und KK-Recht das ich schon auf etwas gekommen wäre, daher ja auch meine Anfrage hier im Forum. Falls es da legale Wege gibt bin ich ganz Ohr.

Auf jeden Fall schonmal vielen dank für Ihre ausführliche Antwort.
In der Tat besteht ein großer Ermessenspielraum je nach Kasse und sogar je nach Sachbearbeiter. In der Regel werden die Säumniszuschläge erlassen, wenn die Summe in einem Betrag sofort nachgezahlt wird.
Unwissenheit reicht als Grund für einen Beitragsnachlass nach 186(11) SGB V nicht aus. Aber vielleicht besteht ja ein anderer Grund für die verspätete Meldung.
Auch in diesem Punkt besteht wieder ein großer Ermessensspielraum der Krankenkassen, da klare gesetzliche Vorgaben fehlen.
Unwissenheit reicht als Grund für einen Beitragsnachlass nach 186(11) SGB V nicht aus. Aber vielleicht besteht ja ein anderer Grund für die verspätete Meldung.
Auch in diesem Punkt besteht wieder ein großer Ermessensspielraum der Krankenkassen, da klare gesetzliche Vorgaben fehlen.
Also, ich stehe nach wie vor auf den Standpunkt, die Kvén haben durch die Bestimmungen des § 186 Abs. 11 SGB einen klaren gesetzgeberischen Auftag erhalten.
Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ..., hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Dann pflücken wir die Vorschrift doch einmal auseinander.
Durch die Wörter hat die Krankenkassen in ihrer Satzung halten wir klipp und klar fest, die Krankenkasse muss etwas in der Satzung regeln. Es ist absolut gebunden, man hat hier noch nicht einmal einen Ermessensspielraum.
So, dann gehen wir weiter, die Krankenhaus hat darüber hinaus einen sog. gebundenen Auftrag nachfolgende Konstellationen in der Satzung zu regeln; nämlich eine Ermässigung, Stundung, oder sog. Niederschlagung der nachzuzahlenden Beiträge.
Was sind denn überhaupt Gründe, die man nicht zu vertreten hat. Ein Patient, der 3 Jahre im Koma liegt? Oder vielleicht evlt. auch die in der heutigen Zeit im Schweinsgalopp und über nacht erlassenen Gesetze. Es wird doch heute auch noch - nach über 2 Jahren - heftig darüber gestritten, wer teilweise zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gehört. Vielfach wimmeln die Kvén einfach nur ab. Und der unbescholtene Bürger soll den Überblick haben und über den Dingen stehen und es alles sofort erkennen.
Ho, ho, ho sagt der Rossi nur!
Mittlerweile gehen einige Kvén hin und legen es - meines Erachtens - völllig in Ordnung aus.
Sofern man die Versicherungspflicht später als 3 Monate nach der Enstehung anzeigt und keine Leistungen rückwirkend in Anspruch nimmt, dann wird die sog. beitragspflichtige Einnahme auf 10 % der Bezugsgrösse festgesetzt, dass sind dann nur 252,00 Euro beitragspflichtige Einnahme, die einen Beitrag von ca. 40,00 Euro monatlich rückwirkend bedeuten würde. Jenes ist für mich verständlich und nachvollziehbar!!!
Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ..., hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Dann pflücken wir die Vorschrift doch einmal auseinander.
Durch die Wörter hat die Krankenkassen in ihrer Satzung halten wir klipp und klar fest, die Krankenkasse muss etwas in der Satzung regeln. Es ist absolut gebunden, man hat hier noch nicht einmal einen Ermessensspielraum.
So, dann gehen wir weiter, die Krankenhaus hat darüber hinaus einen sog. gebundenen Auftrag nachfolgende Konstellationen in der Satzung zu regeln; nämlich eine Ermässigung, Stundung, oder sog. Niederschlagung der nachzuzahlenden Beiträge.
Was sind denn überhaupt Gründe, die man nicht zu vertreten hat. Ein Patient, der 3 Jahre im Koma liegt? Oder vielleicht evlt. auch die in der heutigen Zeit im Schweinsgalopp und über nacht erlassenen Gesetze. Es wird doch heute auch noch - nach über 2 Jahren - heftig darüber gestritten, wer teilweise zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gehört. Vielfach wimmeln die Kvén einfach nur ab. Und der unbescholtene Bürger soll den Überblick haben und über den Dingen stehen und es alles sofort erkennen.
Ho, ho, ho sagt der Rossi nur!
Mittlerweile gehen einige Kvén hin und legen es - meines Erachtens - völllig in Ordnung aus.
Sofern man die Versicherungspflicht später als 3 Monate nach der Enstehung anzeigt und keine Leistungen rückwirkend in Anspruch nimmt, dann wird die sog. beitragspflichtige Einnahme auf 10 % der Bezugsgrösse festgesetzt, dass sind dann nur 252,00 Euro beitragspflichtige Einnahme, die einen Beitrag von ca. 40,00 Euro monatlich rückwirkend bedeuten würde. Jenes ist für mich verständlich und nachvollziehbar!!!
Du schreibst selbst "einige Kven". Andere hingegen fahren das volle Programm und fordern alle Beiträge und Säumniszuschläge ein. Das Wort "angemessen" ermäßigt.. impliziert schon einen Ermessenspielraum.
In den Satzungen sind nur Allgemeinplätze zu finden. Konkrete Sachverhalte oder Beispiele, in welchen Fällen überhaupt und wenn ja, wieviel von den Beiträge erlassen werden sollen, finden sich dort nicht.
Das einzige, worauf sich alle Kven verständigt haben: Obdachlosen sollen die Nachzahlungen erlassen werden.
Vielleicht sollte der Threadersteller eine zeitlang unter der Brücke wohnen....
In den Satzungen sind nur Allgemeinplätze zu finden. Konkrete Sachverhalte oder Beispiele, in welchen Fällen überhaupt und wenn ja, wieviel von den Beiträge erlassen werden sollen, finden sich dort nicht.
Das einzige, worauf sich alle Kven verständigt haben: Obdachlosen sollen die Nachzahlungen erlassen werden.
Vielleicht sollte der Threadersteller eine zeitlang unter der Brücke wohnen....

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[...viel interessantes gesnippt...]
Wenn ich das Juristensprech richtig lese, entspricht das was Du da oben beschreibst dieser Regelung:
....aus dem SGB V §240, oder nicht? Oder habe ich da irgendwo einen eingeschobenen Nebensatz übersehen der das Ganze auf meine Situation nicht mehr anwendbar macht?
Ich wühl mich jetzt mal durch die Satzung der TKK, mal gucken ob da etwas sinngemäß ähnliches steht...
EDIT:
Gefunden in §11 der TKK-Satzung
Sprich mit dieser Satzungsformulierung wird eine Ermäßigung wieder ausgeschlossen, weil ich ja ein Beitrittsrecht hatte, dies aber dämlicherweise nicht ausgeübt habe, oder lese ich das falsch?
Naja, ich denke ich werde Montag mal bei der TKK-Vertreetung vor Ort aufschlagen und mir anhören was die dazu zu sagen haben.
Hey, ich hab sogar schon einen standesgemäßen Hund der nachts meine Pappmatratze bewachen kann...
ich halte mir das als Plan B vor, wobei ich ehrlich gesagt mit den ca. 3000Euro gerade noch so leben (zähneknirschenderweise), aber mit 60% Wucherzinsen nicht.
Danke soweit an die Threadbeteiligten.
Rossi hat geschrieben:Sofern man die Versicherungspflicht später als 3 Monate nach der Enstehung anzeigt und keine Leistungen rückwirkend in Anspruch nimmt, dann wird die sog. beitragspflichtige Einnahme auf 10 % der Bezugsgrösse festgesetzt, dass sind dann nur 252,00 Euro beitragspflichtige Einnahme, die einen Beitrag von ca. 40,00 Euro monatlich rückwirkend bedeuten würde. Jenes ist für mich verständlich und nachvollziehbar!!!
Wenn ich das Juristensprech richtig lese, entspricht das was Du da oben beschreibst dieser Regelung:
(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
....aus dem SGB V §240, oder nicht? Oder habe ich da irgendwo einen eingeschobenen Nebensatz übersehen der das Ganze auf meine Situation nicht mehr anwendbar macht?
Ich wühl mich jetzt mal durch die Satzung der TKK, mal gucken ob da etwas sinngemäß ähnliches steht...
EDIT:
Gefunden in §11 der TKK-Satzung
Wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom Mitglied erst nach den in § 186 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 SGB V genannten Zeitpunkten angezeigt und hat das Mitglied dies nicht zu vertreten, gilt Folgendes:
(1) Für die Zeit vom Eintritt der Versicherungspflicht bis zum Ende des Kalendermonats vor Anzeige der Voraussetzungen werden die nachzuzahlenden Beiträge auf Antrag des Mitglieds entsprechend § 240 Abs. 4a SGB V ermäßigt. Die Beitragsermäßigung setzt voraus, dass der
Nacherhebungszeitraum mehr als 3 Kalendermonate umfasst und das Mitglied erklärt, während dieses Zeitraums Leistungen für sich und seine nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen nicht in Anspruch genommen zu haben und auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung für bereits in Anspruch genommene Leistungen verzichtet. Die Beitragsermäßigung ist ausgeschlossen, wenn
- zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde oder [...]
Sprich mit dieser Satzungsformulierung wird eine Ermäßigung wieder ausgeschlossen, weil ich ja ein Beitrittsrecht hatte, dies aber dämlicherweise nicht ausgeübt habe, oder lese ich das falsch?
Naja, ich denke ich werde Montag mal bei der TKK-Vertreetung vor Ort aufschlagen und mir anhören was die dazu zu sagen haben.
Das einzige, worauf sich alle Kven verständigt haben: Obdachlosen sollen die Nachzahlungen erlassen werden.
Vielleicht sollte der Threadersteller eine zeitlang unter der Brücke wohnen....
Hey, ich hab sogar schon einen standesgemäßen Hund der nachts meine Pappmatratze bewachen kann...

Danke soweit an die Threadbeteiligten.
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So, habe gerade mit einer Tante von der TKK gesprochen, mein Beitragwäre 143 Oisen rückwirkend ab 1.4.2007, allerdings erfreulicherweise schonmal ohne Säuminszuschläge.
Trotzdem die Frage...
Gibt es hierzu noch weitere Ideen bzw Vorschläge? Hat einer einen Musterbrief bzgl. der Beitragsermäßigung nach 186 (11) SGB V den ich evtl. abwandeln könnte um doch noch "mein Glück" in der Hinsicht zu versuchen bzw. kann meinem "Grips" auf die Sprünge helfen?
Wenn ich heute dahingehe und mich wieder versichere, hab ich dann die Chance auf eine Ermäßigung schon verspielt oder kann ich auch nach dem Erhalt des Bescheides und vor Zahlung noch diese Ermäßigung versuchsweise geltend machen?
Falls jemand besagtes Musterschreiben hat oder sonstwas was er evtl. nicht posten machen kann er es auch gerne per email an car77 [at] web [punkt] de senden. Wäre für jeden weiteren Tip dankbar.
Trotzdem die Frage...
Dipling hat geschrieben:Also entweder zahlen und eventuell einen Antrag auf Beitragsermäßigung nach 186 (11) SGB V stellen - oder seinen Grips anstrengen, wie die Nachzahlung möglicherweise ganz zu vermeiden ist.
Gibt es hierzu noch weitere Ideen bzw Vorschläge? Hat einer einen Musterbrief bzgl. der Beitragsermäßigung nach 186 (11) SGB V den ich evtl. abwandeln könnte um doch noch "mein Glück" in der Hinsicht zu versuchen bzw. kann meinem "Grips" auf die Sprünge helfen?
Wenn ich heute dahingehe und mich wieder versichere, hab ich dann die Chance auf eine Ermäßigung schon verspielt oder kann ich auch nach dem Erhalt des Bescheides und vor Zahlung noch diese Ermäßigung versuchsweise geltend machen?
Falls jemand besagtes Musterschreiben hat oder sonstwas was er evtl. nicht posten machen kann er es auch gerne per email an car77 [at] web [punkt] de senden. Wäre für jeden weiteren Tip dankbar.
Musterschreiben für Anträge nach 186(11) SGB V kenne ich nicht und wären auch nicht unbedingt ratsam. Die Begründung sollte individuell sein; möglichst bevor man zur Krankenkasse geht, auch wenn man die Begründung später noch nachreichen kann.
Ein anderer Weg ist zum Beispiel je nach Alter und Gesundheitszustand ein Vertragsabschluß bei einer PKV (die GKV-Beiträge bzw. Forderungen verjähren nach 4 Jahren). Mögliche Probleme: Wegen fehlender Vorversicherung ärztliche Untersuchung nötig. Außerdem werden manche PKVen den Vertragsschluß aufgrund bestehender Versicherungspflicht in der GKV ablehnen. Andererseits erlischt diese Pflicht, sobald ein PKV-Vertrag geschlossen wird. Ein Zurück in die GKV gibt es jedoch grundsätzlich nur, wenn wieder ein sozialversicherungspflichtiger Job aufgenommen wird.
Ein anderer Weg ist zum Beispiel je nach Alter und Gesundheitszustand ein Vertragsabschluß bei einer PKV (die GKV-Beiträge bzw. Forderungen verjähren nach 4 Jahren). Mögliche Probleme: Wegen fehlender Vorversicherung ärztliche Untersuchung nötig. Außerdem werden manche PKVen den Vertragsschluß aufgrund bestehender Versicherungspflicht in der GKV ablehnen. Andererseits erlischt diese Pflicht, sobald ein PKV-Vertrag geschlossen wird. Ein Zurück in die GKV gibt es jedoch grundsätzlich nur, wenn wieder ein sozialversicherungspflichtiger Job aufgenommen wird.
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So, möchte diesen Thread aus gegebenen Anlass nochmal aus der Versenkung holen... Ich habe das Thema wieder "erfolgreich verdrängt", sprich es ist noch nix passiert
aber ich will das jetzt in den nächsten Tagen endlich in Angriff nehmen.
Die rechtlichen Hintergründe habt ihr mir ja aufschlussreich dargelegt, danke dafür. Es sieht wohl so aus das die TKK hardline fährt.
Meine Fragen daher:
1. Da ja von einem "Ermessen der Sachbearbeiter" gesprochen wurde, was erscheint eurer Meinung nach aussichtsreicher (in Hinblick auf eventuelle Ermäßigungen) - der Kasse den Fall schriftlich an die Zentrale ausführen, schriftlich ausführlich die Hintergründe erklären und hoffen das der Sachbearbeiter im Büro Entgegenkommen zeigt oder lieber direkt zu einer TKK-Niederlassung in der Nähe gehen und versuchen dort mit dem Sachbearbeiter im persönlichen Gespräch eine Lösung zu finden? Ich tendieren zu letzterem, bin aber nicht sicher ob die Mitarbeiter in den Niederlassungen überhaupt die Kompetenz haben eine etwaige Ermäßigung zu gestatten, die von der Zentrale nicht gleich wieder kassiert wird?
2. Kann mir jemand einige oder mehrere KVen nennen die (wie oben beschrieben) mit der Formel "10% der Bezugsgröße" arbeiten? Es würde mich interessieren welche KVen (offensichtlich im Gegensatz zur TKK) diese Kulanz zeigen, und evtl. sind diese Infos hilfreich bei einer persönlichen Verhandlung.
3. Wie ist das rechtlich, ich bekomme ja einen Bescheid zur Zahlung der ausstehenden Summe, wenn ich richtig informiert bin wird ein Versicherungsschutz erst wieder greifen wenn diese Summe bezahlt ist. Wenn ich nun nach Wiederanmeldung den Bescheid erhalte und mit einem Antrag auf Ermäßigung antworte müßte ich mit der Zahlung ja erstmal warten ob dem statt gegeben wird oder nicht? Denn ich glaube kaum das eine KK nach Zahlung des vollen Betrages einem solchen Antrag stattgibt und dann Summe X wieder zurücküberweist. Kann man erstmal "unter Vorbehalt" zahlen, damit der Schutz greift?
4. Gibt es für die gesetzlichen KVen einen Ombudsmann den man evtl. bzgl der Thematik mal befragen kann?
5. Habe gerade diesen Thread gelesen (viewtopic.php?t=2328) und bin geschockt von der riesigen Summe die veranschlagt wird weil keine Einkommensnachweise vorliegen. Wie kann ich denn meiner KV beweisen das ich seit dem Tod meiner Mutter tatsächlich über 0€ monatliches Einkommen verfüge?
Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Antworten.

Die rechtlichen Hintergründe habt ihr mir ja aufschlussreich dargelegt, danke dafür. Es sieht wohl so aus das die TKK hardline fährt.
Meine Fragen daher:
1. Da ja von einem "Ermessen der Sachbearbeiter" gesprochen wurde, was erscheint eurer Meinung nach aussichtsreicher (in Hinblick auf eventuelle Ermäßigungen) - der Kasse den Fall schriftlich an die Zentrale ausführen, schriftlich ausführlich die Hintergründe erklären und hoffen das der Sachbearbeiter im Büro Entgegenkommen zeigt oder lieber direkt zu einer TKK-Niederlassung in der Nähe gehen und versuchen dort mit dem Sachbearbeiter im persönlichen Gespräch eine Lösung zu finden? Ich tendieren zu letzterem, bin aber nicht sicher ob die Mitarbeiter in den Niederlassungen überhaupt die Kompetenz haben eine etwaige Ermäßigung zu gestatten, die von der Zentrale nicht gleich wieder kassiert wird?
2. Kann mir jemand einige oder mehrere KVen nennen die (wie oben beschrieben) mit der Formel "10% der Bezugsgröße" arbeiten? Es würde mich interessieren welche KVen (offensichtlich im Gegensatz zur TKK) diese Kulanz zeigen, und evtl. sind diese Infos hilfreich bei einer persönlichen Verhandlung.
3. Wie ist das rechtlich, ich bekomme ja einen Bescheid zur Zahlung der ausstehenden Summe, wenn ich richtig informiert bin wird ein Versicherungsschutz erst wieder greifen wenn diese Summe bezahlt ist. Wenn ich nun nach Wiederanmeldung den Bescheid erhalte und mit einem Antrag auf Ermäßigung antworte müßte ich mit der Zahlung ja erstmal warten ob dem statt gegeben wird oder nicht? Denn ich glaube kaum das eine KK nach Zahlung des vollen Betrages einem solchen Antrag stattgibt und dann Summe X wieder zurücküberweist. Kann man erstmal "unter Vorbehalt" zahlen, damit der Schutz greift?
4. Gibt es für die gesetzlichen KVen einen Ombudsmann den man evtl. bzgl der Thematik mal befragen kann?
5. Habe gerade diesen Thread gelesen (viewtopic.php?t=2328) und bin geschockt von der riesigen Summe die veranschlagt wird weil keine Einkommensnachweise vorliegen. Wie kann ich denn meiner KV beweisen das ich seit dem Tod meiner Mutter tatsächlich über 0€ monatliches Einkommen verfüge?
Vielen Dank schonmal im Voraus für eure Antworten.
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Hi Paracelsus,
ich bin ein wenig ungehalten, aber nur ein wenig.
Sie haben die Ratschläge im April nicht angenommen, warum sollen wir uns jetzt nochmal bemühen?
Zuständig ist in jedem Fall die TKK, Sie sollten jetzt hingehen und Ihren Versicherungswunsch anzeigen,
wenn Sie dann einen Bescheid der TKK erhalten,
helfen wir gern weiter.
Gruß
ich bin ein wenig ungehalten, aber nur ein wenig.
Sie haben die Ratschläge im April nicht angenommen, warum sollen wir uns jetzt nochmal bemühen?
Zuständig ist in jedem Fall die TKK, Sie sollten jetzt hingehen und Ihren Versicherungswunsch anzeigen,
wenn Sie dann einen Bescheid der TKK erhalten,
helfen wir gern weiter.
Gruß
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Hallo!
Nun, die Fragen die ich heute stellte sind für mich eine Vorbereitung dafür den "Versicherungswunsch" (von dem nicht unbedingt eine Rede sein kann) anzuzeigen, quasi eine Konkretisierung der bereits im ersten Beitrag gestellten Frage "Wie gehe ich am besten vor". Für die detailliert und verständlich erläuterten Hintergründe bin ich nach wie vor sehr dankbar, nun geht es für mich konkret um die Frage wie ich vorgehe ohne mir durch einen unbedachten Schritt die eh schon geringe Chance auf eine Ermäßigung der Nachzahlung zu verbauen (siehe Frage 1. im heutigen Beitrag). Ferner plagt mich die Frage wie man einem fälschlichen Bescheid in der Höhe von 25000 Euro vorbeugt (siehr Frage 5, welche Nachweise sind nötig um ein nichtvorhandenes Einkommen nachzuweisen).
Denn ein solcher Bescheid würde mich sehr ungehalten machen, und meiner Erfahrung nach ist es streßfreier vorbereitet und durchdacht in so etwas reinzugehen um dem falschen Bescheid vorzubeugen statt diesen zu bekämpfen wenn er erstmal in der Welt.
Trotzdem danke ich Ihnen für die Sie sich genommen haben den Thread zu lesen und eine Antwort zu erstellen.
MfG
Nun, die Fragen die ich heute stellte sind für mich eine Vorbereitung dafür den "Versicherungswunsch" (von dem nicht unbedingt eine Rede sein kann) anzuzeigen, quasi eine Konkretisierung der bereits im ersten Beitrag gestellten Frage "Wie gehe ich am besten vor". Für die detailliert und verständlich erläuterten Hintergründe bin ich nach wie vor sehr dankbar, nun geht es für mich konkret um die Frage wie ich vorgehe ohne mir durch einen unbedachten Schritt die eh schon geringe Chance auf eine Ermäßigung der Nachzahlung zu verbauen (siehe Frage 1. im heutigen Beitrag). Ferner plagt mich die Frage wie man einem fälschlichen Bescheid in der Höhe von 25000 Euro vorbeugt (siehr Frage 5, welche Nachweise sind nötig um ein nichtvorhandenes Einkommen nachzuweisen).
Denn ein solcher Bescheid würde mich sehr ungehalten machen, und meiner Erfahrung nach ist es streßfreier vorbereitet und durchdacht in so etwas reinzugehen um dem falschen Bescheid vorzubeugen statt diesen zu bekämpfen wenn er erstmal in der Welt.
Trotzdem danke ich Ihnen für die Sie sich genommen haben den Thread zu lesen und eine Antwort zu erstellen.
MfG
Um die eine Sorge mal etwas zu nehmen: Die 25000 EUR sind ein Aussreißer nach oben. Beruf: Selbständig, keine Einkommensnachweise vorgelegt -> Höchstbeitrag (über 600 EUR mtl.) , auf den dann auch noch 60%(!) Zinsen pro Jahr fällig werden.
Bei nicht Erwerbstätigen ohne hohe anderweitige Einnahmen (nachgewiesen z.B. durch Steuerbescheide oder regelmäßige Entnahmen aus dem Vermögen) verlangt die Kasse nur den Mindestbeitrag von ca. 130-140 EUR mtl. Die 5% pro Monat bzw. 60% pro Jahr drohen aber dennoch, wenn die Kasse gesetzeskonform die harte Tour fährt.
Einen Ombudsmann gibt es nicht. Man kann versuchen, innerhalb der Krankenkasse andere Ansprechpartner ("höhere Tiere") zu kontaktieren.
Bei Streitigkeiten steht der Weg zum Sozialgericht offen (das Verfahren ist kostenfrei).
Bei nicht Erwerbstätigen ohne hohe anderweitige Einnahmen (nachgewiesen z.B. durch Steuerbescheide oder regelmäßige Entnahmen aus dem Vermögen) verlangt die Kasse nur den Mindestbeitrag von ca. 130-140 EUR mtl. Die 5% pro Monat bzw. 60% pro Jahr drohen aber dennoch, wenn die Kasse gesetzeskonform die harte Tour fährt.
Einen Ombudsmann gibt es nicht. Man kann versuchen, innerhalb der Krankenkasse andere Ansprechpartner ("höhere Tiere") zu kontaktieren.
Bei Streitigkeiten steht der Weg zum Sozialgericht offen (das Verfahren ist kostenfrei).
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The saga continues... and it gets even more epic.
Aaaalso, heuite habe ich mich dann tatsächlich nach Studium meiner Kontoauszüge durchgerungen diesen geldvernichtenden, aber letztlich doch notwendigen Schritt zu tun.
Ich fahre also zur nächsten Niederlassung der TKK (der KK wo ich zuletzt versichert war) und wende mich an die freundliche und verständisvolle Sachbearbeiterin (wirklich!).
Erkläre kurz die Situation (siehe Startposting). Sie greift zum Telefon und hält kurz Rücksprache und eröffnet mir dann was ich schon wusste - wenn ich diese "freiwillige Weiterversicherung" beantrage (die ja nicht freiwilliig ist, haha) dann würden halt diese ca 4500 Euro fällig (31 Monate x 150). Keine große Überraschung hier. Auf meine Frage hin ob es denn nicht die Möglichkeit diesen Satz für die fällige Zeit zu kürzen verneint sie bedauernd. "Die TKK macht sowas leider nicht". Dann kommt ein Verweis auf die kürzliche Bundestagswahl und das sich da möglicherweise an diesem Sachverhalt auch schon wieder Dinge ändern (mit schwarz-gelb? Kann ja eigentlich nur schlimmer werden) und im nächsten Satz verweist Sie mich eiskalr auf die Ausweichlösung PKV oder es einfach mal "auf doof" bei einer anderen GKV zu versuchen.
Jetzt fragte ich mir irgendwas ins Gesicht geschrieben steht das die TKK veranlasst mich als Kunden zu scheuen, obwohl ich denen ja theoretische 4500 Euro "schulde" oder ob das einfach Freundlichkeit der Sachbearbeiterin war.
Auf meine Frage hin ob denn anderen KKen nich ebenfalls diesen rückfälligen Beitrag ab 2007 eintreiben würden zuckte sie mit den Schultern und meinte "Lassen Sie sich beraten, so lange Sie nichts unterschreiben kann da wenig passieren - und evtl. haben Sie Glück und rutschen durch auf Grund dessen das die Sachbearbeiterin die ich bei der anderen KK erwische nicht ausreichend über die momentane Gesetzeslage aufgeklärt ist..."
Langsam wird es nun also kafkaesk.
Bin dann auf dem Rückweg bei einer DAK-Filiale vorbeigefahren und habe einfach kurz nach einer "freiwilligen Weiterversicherung" gefragt, den Hintergrund in Kurzform genannt. Leider hatte ich vergessen das ich bereits 2002 einige wenige Monate bei der DAK Mitglied war und somit meine Daten im Rechner waren - hier wäre es also dasselbe Spiel, es würden die Beiträge ab 2007 fällig werden.
Meine Frage nun - wenn ich zu einer Kasse gehe bei der ich noch nicht war, wird es vermutlich dasselbe Spiel sein oder? Sprich, ich müsste im Antrag ausfüllen bei welcher Kasse ich zuletzt war und entweder würde man mich an diese verweisen ODER man würde nach dem Schema F (rückwirkend Beiträge einziehen), richtig? Oder kann eine Kasse sagen wir versichern sie ab heute, ohne rückwirkend Beiträge einzuziehen? Der entsprechende Passus im Gesetz würde mich interessieren - ich weiss das die TKK verpflichtet wäre mich aufzunehmen wenn ich drauf bestehe, aber sagt das Gesetz auch ausdrücklich aus das es anderen GKVen verboten mich aufzunehmen weil die TKK die Verpflichtete ist?
Andere Frage: Wenn ich mir jetzt eine PKV suche, dort ein halbes Jahr bin, dann in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechsele und somit ja zum Rückwechseln in die GKV gezwungen werden (wurde mir jedenfalls so erklärt, würden dann die "fehlenden" Beiträge ab 4/2007 ebenfalls fällig werden oder müsste die PKV-Angehörigkeit so lange andauern bis die Forderungen verjährt sind?
Diese Route hat für mich ein gewisses Geschmäckle, von daher wäre es mit deutlich lieber einfach direkt in eine GKV zu gehen die wie Rossi oben schrieb halbwegs humane Berechnungen der rückwirkenden Beiträge vornimmt. Kann jemand eine solche beim Namen nennen?
Aaaalso, heuite habe ich mich dann tatsächlich nach Studium meiner Kontoauszüge durchgerungen diesen geldvernichtenden, aber letztlich doch notwendigen Schritt zu tun.
Ich fahre also zur nächsten Niederlassung der TKK (der KK wo ich zuletzt versichert war) und wende mich an die freundliche und verständisvolle Sachbearbeiterin (wirklich!).
Erkläre kurz die Situation (siehe Startposting). Sie greift zum Telefon und hält kurz Rücksprache und eröffnet mir dann was ich schon wusste - wenn ich diese "freiwillige Weiterversicherung" beantrage (die ja nicht freiwilliig ist, haha) dann würden halt diese ca 4500 Euro fällig (31 Monate x 150). Keine große Überraschung hier. Auf meine Frage hin ob es denn nicht die Möglichkeit diesen Satz für die fällige Zeit zu kürzen verneint sie bedauernd. "Die TKK macht sowas leider nicht". Dann kommt ein Verweis auf die kürzliche Bundestagswahl und das sich da möglicherweise an diesem Sachverhalt auch schon wieder Dinge ändern (mit schwarz-gelb? Kann ja eigentlich nur schlimmer werden) und im nächsten Satz verweist Sie mich eiskalr auf die Ausweichlösung PKV oder es einfach mal "auf doof" bei einer anderen GKV zu versuchen.
Jetzt fragte ich mir irgendwas ins Gesicht geschrieben steht das die TKK veranlasst mich als Kunden zu scheuen, obwohl ich denen ja theoretische 4500 Euro "schulde" oder ob das einfach Freundlichkeit der Sachbearbeiterin war.
Auf meine Frage hin ob denn anderen KKen nich ebenfalls diesen rückfälligen Beitrag ab 2007 eintreiben würden zuckte sie mit den Schultern und meinte "Lassen Sie sich beraten, so lange Sie nichts unterschreiben kann da wenig passieren - und evtl. haben Sie Glück und rutschen durch auf Grund dessen das die Sachbearbeiterin die ich bei der anderen KK erwische nicht ausreichend über die momentane Gesetzeslage aufgeklärt ist..."
Langsam wird es nun also kafkaesk.
Bin dann auf dem Rückweg bei einer DAK-Filiale vorbeigefahren und habe einfach kurz nach einer "freiwilligen Weiterversicherung" gefragt, den Hintergrund in Kurzform genannt. Leider hatte ich vergessen das ich bereits 2002 einige wenige Monate bei der DAK Mitglied war und somit meine Daten im Rechner waren - hier wäre es also dasselbe Spiel, es würden die Beiträge ab 2007 fällig werden.
Meine Frage nun - wenn ich zu einer Kasse gehe bei der ich noch nicht war, wird es vermutlich dasselbe Spiel sein oder? Sprich, ich müsste im Antrag ausfüllen bei welcher Kasse ich zuletzt war und entweder würde man mich an diese verweisen ODER man würde nach dem Schema F (rückwirkend Beiträge einziehen), richtig? Oder kann eine Kasse sagen wir versichern sie ab heute, ohne rückwirkend Beiträge einzuziehen? Der entsprechende Passus im Gesetz würde mich interessieren - ich weiss das die TKK verpflichtet wäre mich aufzunehmen wenn ich drauf bestehe, aber sagt das Gesetz auch ausdrücklich aus das es anderen GKVen verboten mich aufzunehmen weil die TKK die Verpflichtete ist?
Andere Frage: Wenn ich mir jetzt eine PKV suche, dort ein halbes Jahr bin, dann in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechsele und somit ja zum Rückwechseln in die GKV gezwungen werden (wurde mir jedenfalls so erklärt, würden dann die "fehlenden" Beiträge ab 4/2007 ebenfalls fällig werden oder müsste die PKV-Angehörigkeit so lange andauern bis die Forderungen verjährt sind?
Diese Route hat für mich ein gewisses Geschmäckle, von daher wäre es mit deutlich lieber einfach direkt in eine GKV zu gehen die wie Rossi oben schrieb halbwegs humane Berechnungen der rückwirkenden Beiträge vornimmt. Kann jemand eine solche beim Namen nennen?
Zuletzt geändert von Paracelsus am 29.10.2009, 17:59, insgesamt 1-mal geändert.
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