Guten Abend,
ich habe eine Frage zur privaten KV.
Ich lasse mich beim Hautarzt wegen verschiedener kleinerer Sachen behandeln, unter anderem wegen ekeliger Warzen. Jetzt habe ich ein Schreiben meiner Versicherung bekommen, ob diese Krankheiten bereits in den drei Jahren vor Vertragsabschluss bestanden. Tatsächlich hatte ich damals auch eine Warze, allerdings an einer anderen Stelle. Die aber seit 2 Jahren weg ist!
Muss ich diese Vorerkrankung nun angeben und melden oder nicht?
Die Frage lautet: fanden in der Zeit vom ab bis xy wegen oben genannter Beschwerden Behandlungen statt?
Wegen genau dieser Sache wurde ich noch nicht behandelt, da anderer Typ, aber eben ähnlich. Was muss ich nun angeben oder muss ich nichts angeben? Wegen den anderen Dingen wurde ich noch nicht behandelt.
Was könnten mögliche Konsequenzen sein, wenn die PKV sieht, dass ich eine Vorerkrankung vergessen habe, obgleich sie total banal ist und auch zu nichts chronischem führt.
Ich habe gehört, dass es nur dann einen Risikozuschlag im Nachhinein gibt, wenn es ihn auch vorher gegeben hätte. Stimmt das? Würde es in meinem Fall einen geben?
Die Behandlung wird noch diesen Monat abgeschlossen sein....
Für ein paar Ratschläge/Infos wäre ich sehr dankbar!
Carla
Versehentlich Vorerkrankung vergessen
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die vorvertragliche Anzeigepflicht und deren Verletzung sind in § 19 VVG geregelt. Nach § 19 Ziffer 4 darf sich der Versicherer nur vom Vertrag lösen, wenn er den Vertrag in Kenntnis der verschwiegenen Umstände nicht geschlossen hätte.
Die vergessene Behandlung wäre sicherlich kein Hinderungsgrund gewesen, vor daher - kein Problem.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Die vergessene Behandlung wäre sicherlich kein Hinderungsgrund gewesen, vor daher - kein Problem.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Zuletzt geändert von Knackwurst am 04.10.2009, 11:12, insgesamt 1-mal geändert.
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