Hallo,
ich habe schon im Forum gesucht konnte aber für unsere Konstellation noch keine Beiträge finden:
Ich bin selbständig und in der PKV, meine Frau ist Angestellte und freiwillig in der GKV.
Mein Frau ist schwanger, wie wir erfahren haben sind für meine Frau während der Elternzeit Beiträge in die GKV zu entrichten max. ca. 300 Euro im Monat, abhängig von meinem Einkommen.
Besteht die Möglichkeit, dass ich meine Frau bei mir anstelle mit einem mtl. Gehalt von ca. 450 Euro und wir dies dadurch umgehen. Angeblich darf sie max. 30 Stunden die Woche arbeiten, ohne Anrechnung an das Elterngeld.
Desweitern ist trotz dieser Regelung das Kind separat zu versichern?
Für eine Antwort vielen Dank im Voraus.
Mann selbständig in PKV, Frau schwanger freiwillig in GKV
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Hallo RMB,
ob das Kind weiterhin beitragsfrei in der GKV familienversichert werden kann, hängt insbesondere davon ab, wieviel Sie verdienen.
Siehe unter anderem auch §10 SGB V
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine GKV-Pflichtmitgliedschaft für Ihre Frau anstreben?
An Ihrer Stelle würde ich einen Berater aufsuchen und das detailiert besprechen. Diese Problematik über ein Forum zu lösen ist glaube ich nicht sinnvoll.
Thomas Schösser
www.*******.de
ob das Kind weiterhin beitragsfrei in der GKV familienversichert werden kann, hängt insbesondere davon ab, wieviel Sie verdienen.
Siehe unter anderem auch §10 SGB V
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine GKV-Pflichtmitgliedschaft für Ihre Frau anstreben?
An Ihrer Stelle würde ich einen Berater aufsuchen und das detailiert besprechen. Diese Problematik über ein Forum zu lösen ist glaube ich nicht sinnvoll.
Thomas Schösser
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Hallo RMK.
2 Köpfe 2 Meinungen.
ich stimme Ihnen zu das es ein machbarer Weg ist.
Sie brauchen auch keinen Berater dazu
Es reicht wenn Sie sich an die sogenannte Arbeitgeber Betreuung einer Kasse wenden.
Der sogenannte Ehegattenarbeitsvertrag soll aber Wasserdicht sein, dass heißt es sollte auch wirklich ein Arbeitsplatz entstehen. Und es enstehen für Sie als AG weitere Kosten RV KV PfV AV U1 U2 insolvenzzulage Berufsgenossenschaft usw usf.
Gruß
2 Köpfe 2 Meinungen.
ich stimme Ihnen zu das es ein machbarer Weg ist.
Sie brauchen auch keinen Berater dazu

Es reicht wenn Sie sich an die sogenannte Arbeitgeber Betreuung einer Kasse wenden.
Der sogenannte Ehegattenarbeitsvertrag soll aber Wasserdicht sein, dass heißt es sollte auch wirklich ein Arbeitsplatz entstehen. Und es enstehen für Sie als AG weitere Kosten RV KV PfV AV U1 U2 insolvenzzulage Berufsgenossenschaft usw usf.
Gruß
Hallo DKV-Center,
danke für die Info.
Dass der Vertrag wasserdicht sein muss ist klar, inzwischen habe ich die Info erhalten, dass der Verdienst meiner Frau dann aber auf das Elterngeld angerechnet wird. Somit macht diese Variante keinen Sinn.
Von anderer Seite habe ich die Information erhalten, wenn meine Frau bspw einen Monat vor der ELternzeit auf Gehalt verzichtet würde sodass Sie unter die BMG KV fällt, sie absofort wieder pflichtversichert ist. Hier wiederum stellt sich die Frage ob es praktikabel ist und ob es sich rechnet - einen Monat weniger Gehalt vor der Geburt dadurch auch die 2 Monate nach der Geburt weniger Ausgleich des Mutterschaftsgeldes und der Elterngeldanspruch wird ebenfalls reduziert....
Meinungen sind weiterhin erwünscht...
danke für die Info.
Dass der Vertrag wasserdicht sein muss ist klar, inzwischen habe ich die Info erhalten, dass der Verdienst meiner Frau dann aber auf das Elterngeld angerechnet wird. Somit macht diese Variante keinen Sinn.
Von anderer Seite habe ich die Information erhalten, wenn meine Frau bspw einen Monat vor der ELternzeit auf Gehalt verzichtet würde sodass Sie unter die BMG KV fällt, sie absofort wieder pflichtversichert ist. Hier wiederum stellt sich die Frage ob es praktikabel ist und ob es sich rechnet - einen Monat weniger Gehalt vor der Geburt dadurch auch die 2 Monate nach der Geburt weniger Ausgleich des Mutterschaftsgeldes und der Elterngeldanspruch wird ebenfalls reduziert....
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Hallo,
@DKV-Service-Center: Ich gebe Ihnen recht, eine Krankenkasse kann auch beraten. Mein Hinweis sollte nur dahingehen, dass die Situation in einem Forum schlecht gelöst werden kann.
@rmk: Was wollen Sie mit der Festanstellung genau bezwecken?
Sollten Sie sich beraten lassen (egal von wem auch immer) könnte der §6 Versicherungsfreiheit im SGB V für sie wichtig sein.
Hier ein kleiner Ausschnitt:
§6 SGB V
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten ..... Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 2a oder 3.
@DKV-Service-Center: Ich gebe Ihnen recht, eine Krankenkasse kann auch beraten. Mein Hinweis sollte nur dahingehen, dass die Situation in einem Forum schlecht gelöst werden kann.
@rmk: Was wollen Sie mit der Festanstellung genau bezwecken?
Sollten Sie sich beraten lassen (egal von wem auch immer) könnte der §6 Versicherungsfreiheit im SGB V für sie wichtig sein.
Hier ein kleiner Ausschnitt:
§6 SGB V
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten ..... Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 2a oder 3.
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