Bundeswehr Übergangsgebührnisse GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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vonnerle
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Bundeswehr Übergangsgebührnisse GKV

Beitragvon vonnerle » 16.10.2009, 10:34

Hallo an alle

Mein Mann ist SaZ 8 und befindet sich nun im BFD und macht eine schulische Ausbildung die er zum Teil selbst bezahlt.
Ab November 2010 hat er Dienstzeitende und bekommt dann aber Übergangsgebührnisse von der BW bis anfang 2012 (Ende der Umschulung). Nun ist die Frage über wen er versichert ist ab Nov. 2010. Die AOK nimmt ihn nicht und bei der VolkswagenKK würde er dann 300 euro im Monat bezahlen.
Wie machen wir das denn nun dann? Das ist ziemlich viel Geld.
Oder müssen wir ihn nur Zusatzversichern??

Wer hat da Ahnung??

Grüße
vonnerle

Frank
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Beitragvon Frank » 16.10.2009, 10:56

Hallo,

haben wir gerade hier auch aktuell:
http://www.forum-krankenversicherung.de ... hp?p=13582

Gruß
Frank

heinrich
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Beitragvon heinrich » 17.10.2009, 15:30

Hallo,

wie sähe es denn aus, wenn nach Dienstzeitende (lediger)
keine Ausbildung, kein Studium, keine Beschäftigung usw. vorliegt.
(will sagen: keine Möglichkeit der Versicherungspflicht nach
§ 5 Abs. 1 Nr.1 bis 12 SGB V, keine Möglichkeit der freiw. Versicherung und keine Möglichkeit der Familienversicherungt)

a)
Besteht dann die Möglichkeit der Versicherung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
(vorausgesetzt "zuletzt" vor der Zeitsoldatenzeit bestand eine Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse X), wenn wöhrend der Zeitsoldatenphase K E I N E Anwartschaft in der PKV abgeschlossen wurde

b)
Besteht dann die Möglichkeit der Versicherung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
(vorausgesetzt "zuletzt" vor der Zeitsoldatenzeit bestand eine Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse X), wenn während der
Zeitsoldatenphase E I N E Anwartschaft in der PKV abgeschlossen wurde

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 17.10.2009, 22:40

Was heißt er bezahlt die Umschulung zum Teil, besteht hier nicht ein anspruch auf Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, oder wird er durch die BW weiter unterstützt-
Es gilt das die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Beitragsberechnung mit ein zurechnen für die freiwillige KV.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 kommt nicht zum tragen.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 17.10.2009, 22:48

Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes liegt vor, wenn zwar die Voraussetzungen für das Bestehen von Versicherungspflicht dem Grunde nach gegeben sind, die Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen von der Versicherungspflicht ausgenommen wird. Das gilt z.B. für Beamte, weil sie bereits einem anderen Sicherungssystem angehören.n der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Soldaten auf Zeit, wenn ihnen einen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben. Zu der Frage, ob diese Regelung auf ehemalige Zeitsoldaten, die nach Beendigung ihrer Dienstzeit bis zu drei Jahren sogenannte "Übergangsgebührnisse" nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten und für die gleichzeitig im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besteht, anzuwenden ist oder nicht, vertreten die Spitzenverbände der Krankenkassen die Auffassung, dass Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V nicht in Betracht kommt. Der Begriff "ähnliche Bezüge" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um dem Ruhegehalt vergleichbare Leistungen handeln muss, also um Bezüge, die auf Dauer gewährt werden. Da die Übergangsgebührnisse längstens für drei Jahre gezahlt werden, gehören sie nicht dazu.

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Beitragvon Rossi » 17.10.2009, 23:10

Jooh, Vergil09owl

Zu der Frage, ob diese Regelung auf ehemalige Zeitsoldaten, die nach Beendigung ihrer Dienstzeit bis zu drei Jahren sogenannte "Übergangsgebührnisse" nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten und für die gleichzeitig im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besteht, anzuwenden ist oder nicht, vertreten die Spitzenverbände der Krankenkassen die Auffassung, dass Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V nicht in Betracht kommt. Der Begriff "ähnliche Bezüge" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um dem Ruhegehalt vergleichbare Leistungen handeln muss, also um Bezüge, die auf Dauer gewährt werden. Da die Übergangsgebührnisse längstens für drei Jahre gezahlt werden, gehören sie nicht dazu.



Jenes hat aber auch lange gedauert, bis die Spitzenverbände der Kvén es so geschluckt haben.

Dafür musste man mal wieder bis zum BSG marschieren. Die Entscheidung ist dann im letzten Jahr getroffen worden.

Die ehemaligen Soldaten, die sich im BFD befinden gehören nicht zu den versicherungsfreien Personenkreise im Sinne des § 6 SGB V. Sie gehören nur während der Zeit des aktiven Dienstes zu dem versicherungsfreien Personenkreis.

Ansonsten zu den von heinrich aufgeworfenen Fragen diskutieren wir gerade in einem Nachbarforum.

Guckt ihr hier: http://www.krankenkassenforum.de/frage-an-experten-insbes-an-den-rossi-5113-zu-5-abs-9-vt2994.html

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Beitragvon Vergil09owl » 18.10.2009, 12:00

Halo Rosi,

ich kenne es von meiner KK, das die Übergangsbedürfnisse als Beitragsberechnungsgrundlage genommen werden. Die meisten Kassen amchen das so, soweit ich weiß.

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Beitragvon Rossi » 18.10.2009, 12:50

öhm, ich glaube, dass man hier unterscheiden muss. Es läuft unter dem Grundsatz "Äpfel sind nicht gleich Birnen"!

Es kommt entscheidend darauf an, welchen Versichertenstatus man hat.

Bislang habe ich es so verstanden, das der Holde von vonnerle sich in einer Ausbildung bzw. Umschulung befindet. Wenn dort ein Ausbildungsvertrag (IHK) abgechlossen wurde und von mir aus auch kein Ausbildungsgehalt gezahlt wird, dann ist der Kunde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versicherungspflichtig. Im Falle der Versicherungspflicht gilt nur der studentische Pflichtbeitrag; die Übergangsgebührnisse spielen dann keine Rolle und er muss hieraus keine Beiträge zahlen.

Ist der Kunde hingegen freiwillig versichert, dann geht es nach seinen Einnahmen, die er zur Bestreitung des Lebensunterhaltes hat. Und dort zählen dann natürlich die Übergangsgebührnisse dazu.

Jenes ist zumindest meine bescheidene Auffassung.

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Beitragvon Vergil09owl » 18.10.2009, 12:54

Bezogen ist die Aussage auf den Fall, da ja hier eine ausbidlung , Praktikum Umschulung macht, ich denke hier könnte man ggf auf § 5 Abs. 1 Nr 10 denken. Daher geh ich von aus das da hier zu grundegelegt werden kann /muß.


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