Hallo,
ich bin mit 55J. in dem sogenannten Vorruhestand ( Interne Firmenregelung ) geschickt worden.
Habe eine Zeit lang Arbeitslosengeld bekommen. Jetzt bekomme ich monatlich Geld
von meiner alten Firma, bin aber beim Arbeitsamt als arbeitssuchend ohne Bezüge gemeldet.
Ich muss jetzt 14,9% Beitrag für die Krankenkasse bezahlen.
Warum muss ich den vollen Beitrag von 14,9% zahlen?
Ich habe doch keinen Anspruch auf Krankengeld, und bin auch kein offizieller Rentner.
Der Krankenkasse geht es doch eigentlich nichts an woher ich mein Geld bekomme.
Wenn ich von Zinserträgen meinen Unterhalt bestreiten würde,
würde ich doch auch nur 14,4% Beitrag zahlen.
Oder ist es möglich sich mit einem anderen Status und nicht als Vorruheständler anzumelden,
damit ich in den Genuss des geringeren Beitrags komme?
Jetzt bekomme ich im November eine einmalige Sonderzahlung, die soll dann laut Krankenkasse
anteilig für die nächsten 12 Monate mit monatlich 1/12 auf den monatlichen Beitrag zugerechnet
werden. Bin davon ausgegangen nur für den November mehr zu bezahlen.
Warum muss ich den Betrag auf 12. Monate verteilen, was für mich viel teurer wird.
Diese unterschiedliche Behandlung zwischen Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern,
finde ich nicht gerecht. Gibt es vielleicht einen Ausweg?
Mit freundlichen Grüßen
saruke
GKV- Beitrag zur freiwillig Versicherten
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Die Firma zahlt für mich keine Sozialabgaben.
Ich bekomme monatlich Ruhegeld und Überbrückungszulage aufs Konto, die Steuern werden von Arbeitgeber direkt ans Finanzsamt abgeführt .
Muss auch immer die Steuerkarte abgeben.
Um die Krankenversicherung muss ich mich selber kümmern und
direkt überweisen.
Renten - und Arbeitslosenversicherung zahle ich nicht.
Ich bekomme monatlich Ruhegeld und Überbrückungszulage aufs Konto, die Steuern werden von Arbeitgeber direkt ans Finanzsamt abgeführt .
Muss auch immer die Steuerkarte abgeben.
Um die Krankenversicherung muss ich mich selber kümmern und
direkt überweisen.
Renten - und Arbeitslosenversicherung zahle ich nicht.
Hm, ich glaube der Beitragssatz von 14,9 % hängt damit zusammen, dass der Arbeitgeber dieses zahlt. Dieses Geld ist vermutlich als Versorgungsbezug zu deklarieren.
Die Bestimmung lässt sich in § 248 SGB V finden:
§ 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte
Nun denn, die Bestimmungen des § 248 SGB V sprechen in erster Linie die Versicherungspflichtigen an. Du bist aber nicht versicherungspflichtig, sondern freiwillig versichert.
Für Dich gelten die Bestimmungen des § 240 SGB V. Jenes sind die Bestimmungen für die Beitragsbemessung eines freiwillig Versicherten.
Aber § 240 Abs. 2 SGB V verweist darauf, dass § 248 SGB V entsprechend gilt, und dann wären wir beim allgemeinen Beitragssatz.
Ist zumindest meine bescheidene Auffassung.
Die Bestimmung lässt sich in § 248 SGB V finden:
§ 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte
Nun denn, die Bestimmungen des § 248 SGB V sprechen in erster Linie die Versicherungspflichtigen an. Du bist aber nicht versicherungspflichtig, sondern freiwillig versichert.
Für Dich gelten die Bestimmungen des § 240 SGB V. Jenes sind die Bestimmungen für die Beitragsbemessung eines freiwillig Versicherten.
Aber § 240 Abs. 2 SGB V verweist darauf, dass § 248 SGB V entsprechend gilt, und dann wären wir beim allgemeinen Beitragssatz.
Ist zumindest meine bescheidene Auffassung.
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