Freiwillig Versichert - Beitrag - Frage -2.Versuch

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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saruke
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Freiwillig Versichert - Beitrag - Frage -2.Versuch

Beitragvon saruke » 24.10.2009, 15:24

Hallo,
hier nochmal ein Versuch meine Frage klarer zu formulieren..
Vielleicht kann mir ja doch einer helfen.
Ich bin seit dem 09.05.2009 freiwillig Krankenversichert.
Habe zum Aufhebungsvertrag 01.01.2008 vereinbart.
Nach Auflösung meines Arbeitsverhältnisses erhalte ich bis zum Rentenbeginn monatlich eine ratierliche zu zahlende Abfindung von meinem ehemaligen Arbeitgeber.
Die Zahlungen erfolgen wegen des Arbeitsplatzverlustes und nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung,
Die Agentur für Arbeit sah darin eine für das Arbeitslosengeld unschädliche ratierlich zu zahlende Abfindung und bewilligte Arbeitslosengeld.

Also, die von meinen ehemaligen Arbeitgeber geleisteten ratierliche Abfindung ist kein Vorruhestandsgeld im Sinne des Gesetzes.
Worauf mein ehemaliger Arbeitgeber auch im Aufhebungsvertrag hinweist. Falls ich wieder eine Arbeit aufnehme ,bekomme ich nichts mehr
Es werden keine Sozialabgaben von ehemaligem Arbeitgeber bezahlt.

Muss nun den vollen Krankenkassenbetrag von 14.9% mit Krankengeld zahlen.
Habe aber kein Anspruch auf Krankengeld.
Die Kasse meint ich bekomme Vorruhestandsgeld und damit ist der erhöhte Beitrag gerechtfertigt

Dieses Urteil passt zu meinen Fall: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2007, Az. L 16 KR 107/06

Will natürlich nur den ermäßigten Beitragssatz zahlen.
Habe ich eine Change wenn ich Widerspruch einlege ???
Ist das Sozialgericht auch für freiwillig Versicherte zuständig?


Mit freundlichen Grüßen
saruke

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Beitragvon Rossi » 24.10.2009, 17:35

Tja, wir sind hier keine Richter.

Ferner gibt es so einen Spruch: vor Gericht und auf hoher See, weiss man nie wohin die Reise geht.


Die LSG Entscheidung bezieht sich explizit auf die Beitragspflicht im Sinne von § 229 Abs. 1 SGB V. Bei Dir geht es nach § 248 SGB V.

Hier mal nur ein kleiner Vergleich der gesetzlichen Grundlagen.

§ 229 Abs. 1

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden


Und dann

§ 248 Abs. 1

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz.


Bei den Bestimmungen des § 229 Abs. 1 SGB V gibt es nämlich eine Einschränkung, sofern dieser Versorgungsbezug aufgrund der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters gezahlt wird.

Genau diese Einschänkung gibt es in § 248 SGB V eben nicht.

Meines Erachtens bringt das Urteil des LSG NRW derzeit nicht viel.

Diese Klamotte dürfte definitiv ne Angelegenheit für einen Fachanwalt (Sozialrecht) sein.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.10.2009, 18:41

Grins ganz falsch, für mich ist das eine Abfindung aufgrund des Arbeitsplatzverlustes. Also keine Versogugnsbezüge noch sonstiges.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.10.2009, 18:43

Also der ermäßigte beitragssatz in der Krankenversicherung, ees ergibt sich somit der ermäßigte Beitragssatz in der freiwilligen Krankenversicherung.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.10.2009, 18:59

BKK online Lexikon
Abfindungen wegen Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten

In der Sozialversicherung gelten Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten wegen Verlustes des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen, nicht als Arbeitsentgelt. In der Konsequenz besteht für diese Abfindungen Beitragsfreiheit. Im Übrigen gilt dies unabhängig von der steuerlichen Regelung, nach der seit 01.01.2006 Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mehr steuerfrei sind.

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Beitragvon Rossi » 25.10.2009, 00:28

Nun denn, jetzt grinse ich ein wenig.

Vergil09owl, Du bist im Bereich eines versicherungspflichtigen Tatbestandes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Völlig klar, das Entgelt was der Poster hier erhält ist kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Will heissen, hierdurch wird keine SV-Pflicht ausgelöst. Jenes scheint auch hier völlig unbestritten sein, weil der Poster ja freiwillig versichert ist.

Jenes habe ich zumindest bislang so verstanden, ohne eine Ausbildung als Sofa genossen zu haben.

Im Bereich der freiw. Kv. hingegen und deren Beitragsbemessung, geht es nur um die Einnahmen zum Lebensunterhalt, die für die Beitragsberechnung zu Grunde zu legen sind.

Und bei diesen Einnahmen gibt es Unterschiede, wie sie beitragsrechtlich zu behandeln sind.

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Beitragvon Vergil09owl » 25.10.2009, 12:47

Hallo rosi, im Prinzigp gebe ich dir Recht, nur keine ausnahme ohne Regel,
denn Abbfindungen die aufgrund einer Entlassung gezahlt werden, sind für die Familienversicherung unschädlich, sie werden dem Gesamt -einkommen nicht zugerchnet.

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Beitragvon Rossi » 25.10.2009, 13:50

Nun denn, ich sage immer Äpfel sínd nicht gleich Birnen.

Bei der Beitragsfestsetzung im Bereich der freiw. Kv. kommt es auch nicht darauf an, ob die Einkommensart dem Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV zuzuordnen ist. Dieses Unterscheidung gibt es vom Wortlaut des Gesetzes bei der Familienversicherung.

Im Bereich der freiw. Kv. und deren Beitragsberechnung geht es um die Einnahmen zum Lebensunterhalt. Die Leistungen die der Poster erhält, dürfte unweigerlich den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzuordnen sein, ist zumindest meine bescheidene Auffassung.

Ich denke mal, dort wird wir uns doch einig, richtig?

Gretchenfrage ist nur, ob diese Einnahme einem Versorgungsbezug im Sinne von § 248 SGB V gleichzusetzen ist. Die Einschränkung, dass es sich um einen Versorgungsbezug aufgrund des Alters bzw. der Erwerbsfähigkeit handelt, ist hier vom Wortlaut des Gesetzes nicht relavant, oder irre mich dort erneut?

Die Passage im Aufhebungsvertrag, dass es sich hierbei um kein Vorruhestandgeld handelt, dürfte schon mal sehr gut sein.

Von daher nach wie vor, jenes ist eine Klamotte für einen Fachwalt.

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Beitragvon Vergil09owl » 25.10.2009, 14:06

Hm, das denke ich auch, abr es sit recht schwierig , da es sichweder um vorruhestadsregelung , noch Altersteilzeit handelt.

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Beitragvon saruke » 25.10.2009, 17:00

Hallo,
vielen Dank für Eure Mühe.
Ich bin wohl ein sehr spezieller Fall. Da ich als ehrlicher Bürger, der Krankenkasse eine Erhöhung der monatlichen Abfindungszahlung mitgeteilt habe,
kommt bald ein neuer Bescheid .
Dann werde ich Widerspruch einlegen und sehen wie es weiter geht.
Die Leute von der Kasse sind schon verständnisvoll,
und mit der jetzigen Lösung auch nicht glücklich.
Mit freundlichen Grüßen
saruke

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Beitragvon Rossi » 25.10.2009, 17:28

Eben, lege Widerspruch ein und verweise explizit auf die Passage im Vertrag, dass es sich nicht um ein sog. Vorruhestandsgeld handelt.

Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. D. h., Du musst erst einmal den Beitrag (14,9 %) löhnen.

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Beitragvon Vergil09owl » 25.10.2009, 17:53

allerdings gibt es da noch ein Problem, da es sich um ein Beschätigungsverbot handelt und um deine Zahlung durch den ehemaligen Ág, könnte man ja auch schlußfolgern, der Arbeitgeber bestimmt ART, Dauer und Umfang der Arbeit und die Zahlungen erfolgendurch den AG, ergo ist er von dn Arbeitgeber abhängig, und nu komt die Frage, was ist das.


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