Keine Krankenversicherung

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1234
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Keine Krankenversicherung

Beitragvon 1234 » 06.11.2009, 23:13

.....
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Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.11.2009, 00:37

Nun denn, was sollen wir Dir posten.

Dich hat die sog. Versicherungskralle seit Oktober 2007 schon längst erwischt. D. h., Du bist de facto nicht ohne Versicherung, sondern bist kraft Gesetzes bei der letzten Kasse versicherungspflichtig.

Damit musst Du leider auch ab Oktober 2007 nachlöhnen.

Tja, das ganze Problem ist vielleicht heute noch nicht aufgefallen, aber irgendwann wird es auffallen und dann kommt die fette Nachberechnung!

Tipp von mir, so schnell wie möglich mit der letzten Kasse in Verbindung setzen. Ein Antrag auf Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge ab Oktober 2007 stellen.

Das Problem ist nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben!!!

1234
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Beitragvon 1234 » 07.11.2009, 09:49

--
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Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 07.11.2009, 11:37

Antrag auf Ermässigung geht leider nicht, der Betrag für jeden Monat der Mitgliedschaft liegt bei rund 136 €.

Die Möglichkeit die besteht, ist einen Antrag auf Stundung bzw auf Ratenzahlung zustellen, unter Darlegung der derzeitigen Situation.

Am besten mit der zuständigen Kasse in verbindung setzen.

Viel Glück.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 07.11.2009, 11:39

1234 hat geschrieben:Hallo Rossi,

vielen :) Dank für rasche Antwort.


Nun ja, ich werde also nicht drum herum kommen mich der KK zu stellen.Das verursacht Angst!

Wie hoch fallen in etwa die anstehenden Nachzahlungen aus?
Wovon welchem ermessen ist die Zahlung abhängig?
Worauf muss ich ansonsten achten?
Welche Gründe kann ich angeben bezüglich des Antrages auf Ermässigung?

Besten Dank


Hallo,
nun, die Kasse wird wissen wollen wovon Du deinen Lebensunterhalt bestreitest und ggf. Nachweise darüber von dir fordern.
Mit einem Mindestbeitrag (ab 200) von mtl. ca. 130,00 € wirst du rechnen müssen, kommt eben auf die Höher deiner Einnahmen an.
Gruß
Czauderna

Dipling
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Beitragvon Dipling » 07.11.2009, 11:39

Bei 24 Monaten muss man beim angenommenen Mindestsatz von ca. 135 EUR/Monat mit einer Nachzahlung von ca. 3300 EUR rechnen. Unterstellt ist dabei, dass die Kasse die Säumniszuschläge von 60% pro Jahr (!) erlässt, sonst ist der nachzuzahlende Betrag weitaus höher.

Die Chance auf Ermäßigung nach 186(11) SGB V ist nach den bisherigen Erfahrungen aber gering.
In der Praxis zahlt ein Großteil der "Nichtversicherten" dennoch nicht nach, weil bei Ihnen nichts zu holen ist. Aber mit einem Besuch den Gerichtsvollziehers muss man bei Zahlungsverweigerung oder Zahlungsunfähigkeit auf jeden Fall rechnen.

Eigentlich hätte die Kasse ohne Nachweis einer Folgeversicherung schon im Oktober 2007 reagieren und auf einer weiteren Mitgliedschaft bestehen müssen, denn damals bestand die Versicherungspflicht schon. Insofern besteht ein Mitverschulden der Kasse.


Alternative 1 (nicht die feine Art):
Einen versicherungspflichtigen Job aufnehmen (wenn unter 55 Jahre alt) und Angaben zur Vorversicherung konsequent verweigern/"vergessen". Die rückwirkende Versicherungspflicht darf die Kasse nicht unterstellen und damit keine Nachforderungen stellen.

Alternative 2 je nach Alter und Gesundheitszustand: Abschluß eines PKV-Vertrags in einem günstigen Normaltarif, wenn eine PKV zur Aufnahme bereit ist.
Ohne offizielle Vorversicherung ist eine ärztliche Untersuchung nötig.
Eventuell ist ein Strafzuschlag für den Zeitraum Februar 2009-November 2009 fällig - aber in weitaus geringerer Höhe als die drohende GKV-Nachzahlung.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 07.11.2009, 11:45

ich sehe eine Lücke möglicherweise bin ich ja auch Betriebsblind:#

wenn sich jemand aus dem gesetzlichen Lager ab heute privat versichert unterliegt er doch eigentlich nicht der Pflicht bei der PKV, warum sollte diese denn Forderungen ab Februar 2009 stellen.
Das ist meiner Meinung nach imer noch aufgabe der GKV bis zu dem Tag an welchen eine PKV nachgewiesen wird.
Gruß

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Beitragvon Dipling » 07.11.2009, 11:49

Deshalb habe ich "eventuell" geschrieben. Eigentlich hat der TE auf Grund der Versicherungspflicht nach § 5,1,13 ja eine lückenlose Vorversicherung - allerdings nicht offiziell von der Kasse bestätigt.

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Beitragvon Vergil09owl » 07.11.2009, 12:01

Keine Chance, GKV bleibt, aufgrund der bereits zu 5 Abs. 1 Nr. 13 gefaßten Gesetzeslage und der der entsprechenden Rechtsprecheung zum Wechsel GKV / PKV.

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Beitragvon Rossi » 07.11.2009, 12:44

Keine Chance, GKV bleibt, aufgrund der bereits zu 5 Abs. 1 Nr. 13 gefaßten Gesetzeslage und der der entsprechenden Rechtsprecheung zum Wechsel GKV / PKV.


Verstehe ich jetzt nicht. Die Kralle endet, wenn jemand einen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall hat (vgl. § 190 Abs. 13 SGB V). Will heissen, wenn der Poster eine priv. Kv. nachweist, dann ist das unweigerlich eine Absicherung im Krankheitsfall und damit endet die Kralle. Allerdings muss die priv. Kv. aufgrund der Versicherungskonkurenzen (Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13 / § 193 Abs. 3 VVG) den Poster nicht nehmen. Allerdings kann sie das sehrwohl und das ist des Kasusknaktus. Wenn 1234 noch ziemlich jung ist, dann könnte ich mir vorstellen, dass die PKV ihn nimmt. 1234 ist dann nur versicherungspflichtig bis zum Zeitpunkt, wo die PKV beginnt.

Antrag auf Ermässigung geht leider nicht, der Betrag für jeden Monat der Mitgliedschaft liegt bei rund 136 €.



Warum geht das nicht? Grins? Die Satzung der jeweiligen Kv hat explizit auch eine Regelung für eine Ermäßigung zu treffen. Der Wortlaut des Gesetzes ist ziemlich eindeutig; hier heißt es nämlich "hat" ... Und jenes ist gebunden.

Gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Poster schon zu Zeiten der bestehenden Pflichtversicherung ausgeschieden ist, würde ich in diesem Einzelfall mit Sicherheit vor´s Sozialgericht ziehen und es durchziehen. Die Kassen können sich nicht einfach zurücklehnen und sagen, wir wollen den regulären Beitrag, haben aber selber noch nicht einmal vom Amtsermittlungsgrundsatz Gebrauch genommen. Ob das wohl auch irgendwie Gründe sind, die der Versicherte nicht zu vertreten hat?!?

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Beitragvon Vergil09owl » 07.11.2009, 13:45

Das Problem ist folgendes wenn 1234 aus der GKV ausscheidet dann , greift 5 Abs. Nr, 13, ergo ist 1234 ab dem 1 Tag der Versichrungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 pflichtig.
Ein Auscheiden aus der GKV wäre meiner Meinung nach nur möglich bei der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Klar kann die KK Ermäßigungen im Rahmen ihrer Satzungen machen, aber dies nur im Zusammenhang mit den üblichen vorgeschirebenen Beiträgen nach 240 ff.
Aussserdem greift in diesem Fall zur Berechnung der Frist § 26 SGB X .
Meiner Meinung nach.

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Beitragvon Dipling » 07.11.2009, 14:10

Ein PKV-Beitritt führt sofort (ohne Kündigungsfrist) und automatisch kraft Gesetzes zum Erlöschen der Versicherungspflicht nach § 5,1,13. Einer Befreiung von dieser Versicherungspflicht bedarf es nicht.

Wenn der "Nichtversicherte" die verspätete Meldung nicht zu vetreten hat, sollen die nachzuzahlenden Beiträge auf die Anwartschaftspräme (40 EUR mtl.) reduziert oder ganz erlassen werden. Unabhängig davon, welche Beiträge nach § 240 fällig gewesen wären.
Die Frage ist nur: Wann hat der "Delinquent" die verspätete Meldung nicht zu vertreten? Das ist nirgendwo klar definiert. Entsrechend unterschiedlich fallen auch die Entscheidungen der Kassen und deren Sachbearbeiter aus.

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Beitragvon 1234 » 07.11.2009, 15:58

...
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Beitragvon Rossi » 07.11.2009, 16:05

Whow!

Ein Auscheiden aus der GKV wäre meiner Meinung nach nur möglich bei der Befreiung von der Versicherungspflicht.


Und womit begründet Du das, Vergil09owl?

Die einschlägige Rechtslektüre sagt mir etwas anderes:

§ 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

...

(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem

1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder


Der PKV-Vertrag ist unweigerlich ein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Dipling hat es auch schon gepostet, man muss noch nicht einmal die GKV kündigen. Man fliegt kraft Gesetzes aus der Solidargemeinschaft!

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Beitragvon Vergil09owl » 07.11.2009, 18:03

Grundsätzlich ja, aber ist § 5 Abs. 1 Nr. 13 nicht eine Pflcihtversicherung, sofern sich um eine solche handelt muß der Verischrungsvertrag ja schon abggeschlossen sein abm Tag des Eintritts nach Wegfall der Versichrungspflicht oder? Da aber kein Vertrag vorleigt?


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