So hast Du es richtig verstanden,
so meinte ich es auch schon als ich am 07.11.2009, 16.06 Uhr schrieb
"Grundsatz
ALLE Einnahme sind beitragspflichtig; sowohl zur KV als auch zur PV.
Wenn eine Einnahme nicht pflichtig ist, dann ist sie normalerweise
zur KV und PV insgesamt nicht pflichtig.
Eben nur der Mini-Job (400 EUR -Job) ist wegen des BSG-Urteils
nicht pflichtig zur KV, weil genau daraus der Arbeitgeber des Mini-Jobbers
nach § 249 b SGB V aus diesem Arbeitsentgelt (100 EUR in Deinem Fall)
die so genannten Pauschalbeiträge (an die Bundesknappschaft) abführt.
Da alle Einnahmen (ohne Mini-Job-Entgelt) jeweils beitragspflichtig zur KV und PV sind und die Beitragsübernahme eine Einnahme ist, ist diese Beitragsübernahme auch zur KV u n d PV beitragspflichtig (egal woraus der jeweilige Beitrag berechnet wurde).
Aus diesen vom SGB XII-Träger übernommen Beiträge zahlt weder der Arbeitgeber nach § 249 b SGB V einen (pauschalen) Beitrag (an die Bundesknappschaft ) noch sonst wer. "
Nochmal heute ergänzend. Warum wer welche Leistung zahlt (also der Sozialhilfeträger: hier Beiträge zur PV). Dies ist eine Leistung. ALLES ist beitragspflichtig. Eben NUR , betone NUUUUR, das Entgelt aus der geringf. Beschäftigung (hier 120 EUR), weil NUUUUUR die mit pauschalen Beiträgen nach § 249 b SGB V zu belegen ist, ist bei der KV aus der Berechnung ausgenommen.
Evt. kann man hier (um es Dir nochmals besser verständlich zu machen)
den Ausdruck prägen (meine eigene Erfindung gerade in diesem Moment)
ALLE Leistungen des Sozialhilfeträger zur KV UND PV sind -Achtung jetzt kommt meine Worterfindung- WECHSELSEITIG- wieder beitragpflichtig.
Beitragsberechnung freiw. Kv. / SGB XII-Empfänger
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Moin Heinrich,
ich hab das alles wohl verstanden. Leider kann ich es mit dem derzeit normalen gesunden Menschenverstand nicht mehr nachvollziehen.
Die Rechtsrpechung, wonach auch der Beitrag zur freiw. Kv. als beitragspflichtige Einnahmen zu betrachten ist, ist von anno püppi. Sie trägt noch die Wurzeln aus der guten alten RVO, die ja bekanntlich an 31.12.1988 eingestampft wurde.
Die Pv. ist dann im Laufe der Zeit hinzugekommen.
Die letzte Rechtsprechung ist dann aus dem Jahre 2000; bin mir sicher, die BSG-Richter hatten damals noch nicht die schöne Formel des Spitbzbubenverbandes, wonach man alles wieder schön hochrechnet.
Tja und wenn ich berücksichtige, dass der Beitragszuschuss, welcher von der DRV speziell für die Kv. gezahlt wird, nicht als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen ist, dann fällt der Rossi am Monatag morgen um 08:00 Uhr rückwärts vom Stuhl!
Beim DRV-Beitragszuschuss für die Kv. passiert nix, beim Beitragszuschuss des SH-Trägers, wird alles schön drunter und drüber hoch- und quergerechnet. Hoch lebe der Sozialstaat.
ich hab das alles wohl verstanden. Leider kann ich es mit dem derzeit normalen gesunden Menschenverstand nicht mehr nachvollziehen.
Die Rechtsrpechung, wonach auch der Beitrag zur freiw. Kv. als beitragspflichtige Einnahmen zu betrachten ist, ist von anno püppi. Sie trägt noch die Wurzeln aus der guten alten RVO, die ja bekanntlich an 31.12.1988 eingestampft wurde.
Die Pv. ist dann im Laufe der Zeit hinzugekommen.
Die letzte Rechtsprechung ist dann aus dem Jahre 2000; bin mir sicher, die BSG-Richter hatten damals noch nicht die schöne Formel des Spitbzbubenverbandes, wonach man alles wieder schön hochrechnet.
Tja und wenn ich berücksichtige, dass der Beitragszuschuss, welcher von der DRV speziell für die Kv. gezahlt wird, nicht als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen ist, dann fällt der Rossi am Monatag morgen um 08:00 Uhr rückwärts vom Stuhl!
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