Man findet ja schon sehr viel zu dem Thema, aber ich blicke in meinem Fall noch nicht wirklich durch.
-Ich bin über meinen Vater privat krankenversichert mit Beihilfeberechtigung
-Ich bin immatrikuliert und die Prüfungsordnung sieht ein Praktikum von 12 Wochen vor, von denen ich 8 Wochen schon absolviert habe
-Nun habe ich wieder nur ein Praktikum von 2 Monaten + 1 Tag Durchführungsdauer bekommen
-Das Praktikum geht somit zwei Wochen über die vorlesungsfreie Zeit hinaus, mit mehr als 20 Arbeitsstunden die Woche und einem Gehalt von 700€/Monat
Bleibe ich nun privat krankenversichert mit Beihilfeberechtigung, oder ändert sich auch finanziell etwas?
Studium - Praktikum - PKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Also, meine persönliche Auffassung; Du hast damals zu Beginn des Studiums bei der GKV einen Befreiungsantrag gestellt. Denn grundsätzlich wird ein Student versicherungspflichtig. Du wolltest ja weiterhin den Beihilfeanspruch und die priv. Restkostenversicherung geniessen, deswegen hast Du dich befreien lassen.
Dieser Befreiungsantrag kann für die Dauer des Studiums nicht widerrufen werden.
Aufgrund der sog. absoluten Versicherungsfreiheit, d. h. wenn man aufgrund der Studenteneigenschaft schon versicherungsfrei ist, wird durch dieses Praktikum auch keine Versicherungspflicht ausgelöst.
Aber letztendlich muss der Arbeitgeber dieses prüfen müssen bzw. dessen Steuerberater. Denn der Arbeitgeber müßte gfs. Dich anmelden!
Dieser Befreiungsantrag kann für die Dauer des Studiums nicht widerrufen werden.
Aufgrund der sog. absoluten Versicherungsfreiheit, d. h. wenn man aufgrund der Studenteneigenschaft schon versicherungsfrei ist, wird durch dieses Praktikum auch keine Versicherungspflicht ausgelöst.
Aber letztendlich muss der Arbeitgeber dieses prüfen müssen bzw. dessen Steuerberater. Denn der Arbeitgeber müßte gfs. Dich anmelden!
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Sachverhalt:
Der immatrikulierte Student Johannes Körner leistet in der Finanzabteilung der Groß- und Außenhandels AG ein nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes "Zwischenpraktikum" ab. Er erhält ein monatliches Entgelt von 1.000,00 EUR und leistet an 30 Stunden wöchentlich in der Zeit vom 05.07. bis 20.09.2009 sein Praktikum ab.
Beurteilung:
Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden; (20-Stunden-Regelung / ordentliche Studierende).
In der Rentenversicherung besteht - anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - Versicherungsfreiheit, wenn ordentliche Studierende einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sofern dieses Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird.
Da Herr Körner an mehr als 20 Stunden wöchentlich sein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableistet, ist er nach seinem Erscheinungsbild als Arbeitnehmer anzusehen. Deshalb besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungspflicht, da das monatliche Entgelt 400,00 EUR übersteigt.
Soweit das Beisiiel beim BKK online Lexikon. Da es sich hier um ein nicht vorgeschriebendes Praktikum hnadelt ergibt sich für mich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung.
Der immatrikulierte Student Johannes Körner leistet in der Finanzabteilung der Groß- und Außenhandels AG ein nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes "Zwischenpraktikum" ab. Er erhält ein monatliches Entgelt von 1.000,00 EUR und leistet an 30 Stunden wöchentlich in der Zeit vom 05.07. bis 20.09.2009 sein Praktikum ab.
Beurteilung:
Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden; (20-Stunden-Regelung / ordentliche Studierende).
In der Rentenversicherung besteht - anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - Versicherungsfreiheit, wenn ordentliche Studierende einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sofern dieses Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird.
Da Herr Körner an mehr als 20 Stunden wöchentlich sein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableistet, ist er nach seinem Erscheinungsbild als Arbeitnehmer anzusehen. Deshalb besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungspflicht, da das monatliche Entgelt 400,00 EUR übersteigt.
Soweit das Beisiiel beim BKK online Lexikon. Da es sich hier um ein nicht vorgeschriebendes Praktikum hnadelt ergibt sich für mich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung.
Deine Argumentationsweise passt volle Pulle, allerdings nur im Verhältnis einer studentsichen Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und einer gleichzeitigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, welche speziell für die Studenten in den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei gemacht werden.
Hier haben wir allerdings eine Befreiung als Student im Sinne von § 8 SGB V und dort kommt dann der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 SGB V ins Boot!
Hier haben wir allerdings eine Befreiung als Student im Sinne von § 8 SGB V und dort kommt dann der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 SGB V ins Boot!
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- Postrank7
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