beitragsrückforderung der krankenkasse

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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anna
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beitragsrückforderung der krankenkasse

Beitragvon anna » 29.11.2009, 10:53

Hallo,

ich bin seit 30. 05. 1995 verwitwet und beziehe seitdem vom Landesamt für Finanzen Versorgungsbezüge. Am 14. 07. 2009 bekam ich eine Nachricht von dort, dass ich laut Aktenlage bei meiner Krankenkasse pflichtversichert sei. Dies wurde 14 Jahre lang von der Finanzdirektion übersehen, d.h. es wurden keine Beiträge an die Krankenkasse abgeführt, sondern im Rahmen der Versorgungsbezüge an mich ausgezahlt. Ich dachte, dass dieses an mich ausgezahlte Geld die Höhe meiner Pension sei, weil ich natürlich dachte, dass alle abzuführenden Beträge vorher von der Finanzdirektion korrekt abgezogen wurde. Da ich halbtags beschäftigt bin und von meinem Gehalt Krankenkassenbeiträge abgeführt wurden, dachte ich, die Beiträge seien damit geleistet.

Seit August werden die Beiträge in Höhe von 200,- Euro von der Finanzdirektion an die Krankenkasse gezahlt. Nun fordert die Krankenkasse für den rückwirkenden Zeitraum vom 01. 12. 2004 bis 31. 07. 2009 die Beiträge in Höhe von 12.080,91 Euro zurück. Dies wird als monatliche Rate in Höhe von 200,- Euro von der Finanzdirektion einbehalten und an die Krankenkasse gezahlt. Nach Abzug von nunmehr 400,- Euro bleibt mir fast nichts mehr zum Leben. Obwohl sowohl die Finanzdirektion als auch die Krankenkasse ein Fehlverhalten eingestanden haben und mir keine Schuld nachweisen können, soll ich als Unschuldige nun die Beiträge zurückbezahlen. Dies kann doch nicht rechtens sein! Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 29.11.2009, 12:19

Hallo,
dass Sie unschuldig an dieser Sache sind, das stimmt wohl und ich habe da auch vollstes Verständnis für Sie.
Nur, dass die Beiträge für diesen Versorgungsbezug im Rahmen der Verjährung nachzuhahlen sind entspriucht dem geltenden Recht, wobei der Dezember 2004 am 31.12.2008 verjährt war.
Ich habe mal nachgerechnet - der Versorgungsbezug muesste Brutto ca. 1300,00 € betragen ? - wenn ich den laufenden beitrag und den Nachzahlungsbetrag abzihe verbleiben noch ca. 900,00 € - dazu kommt
das Entgelt aus der Halbtagstätigkeit .
Die Beiträge werden nicht zurückgefordert sondern sie werden nachgefordert - dies nur zur Klarstellung.
Vielleicht sollten Sie sich rechtsanwaltlich beraten lassen und Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass hier ein Fehlverhalten seitens der Zahlstelle vorliegt und auch seitens der Kasse, wenn dieser der Bezug von Anfang an bekannt war und sie die erhaltenen Beträge in gutem Glauben verbraucht haben.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon anna » 29.11.2009, 19:21

Hallo, vielen Dank für die schnelle Anwort.
Es ist genau wie Sie schreiben. Ich hatte schon eine Beratung beim
Rechtsanwalt. Dieser hat unter Berücksichtigung der Rechtssprechung
mir wenig Hoffnung auf Erfolg gemacht bei einer evtl. Klage.
Da ich keinen Rechtsschutz habe weiß ich nicht was ich tun soll.
Diese Rechtsprechung ist mir unverständlich,es muss doch vielleicht
eine Lücke oder eine andere Rechtssprechung in einem ähnlichen
Fall geben, die mir Hoffnung für eine Klage geben könnte.

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Beitragvon Vergil09owl » 29.11.2009, 19:27

Beitragszahlung durch den Versicherten

In den Fällen, in denen der Beitragsabzug nicht der Zahlstelle obliegt, hat die Krankenkasse die Beiträge unmittelbar vom Versicherungspflichtigen einzuziehen. Das ist der Fall, wenn

es sich um eine Zahlstelle mit weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsempfängern handelt,
*
der Beitragseinzug durch die Zahlstelle unterblieben ist und Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt werden,
*
Beiträge von Versicherungspflichtigen zu erheben sind, die keine Rente bezie
Beiträge aus Nachzahlungen zu erheben sind; dies gilt allerdings nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung oder
*

Beiträge aus Abfindungen zu erheben sind.

Ich glaube da gibt es wenig Chancen

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Beitragvon Vergil09owl » 29.11.2009, 19:28

Beitragszahlung durch den Versicherten

In den Fällen, in denen der Beitragsabzug nicht der Zahlstelle obliegt, hat die Krankenkasse die Beiträge unmittelbar vom Versicherungspflichtigen einzuziehen. Das ist der Fall, wenn

es sich um eine Zahlstelle mit weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsempfängern handelt,
*
der Beitragseinzug durch die Zahlstelle unterblieben ist und Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt werden,
*
Beiträge von Versicherungspflichtigen zu erheben sind, die keine Rente bezie
Beiträge aus Nachzahlungen zu erheben sind; dies gilt allerdings nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung oder


Ich glaube da gibt es wenig Chancen

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Beitragvon Vergil09owl » 29.11.2009, 19:35

Soweit die Zahlstelle zur Beitragszahlung verpflichtet ist, ist sie auch zum Einbehalt gegenüber dem Versorgungsbezugsempfänger ermächtigt, und dieser hat den Abzug der Beiträge zu dulden. Besteht Streit über das Vorliegen von Versorgungsbezügen oder den Umfang des Beitragseinbehaltes, ist dieser ungeachtet der Frage, ob die Versorgungsbezüge auf zivil-, arbeits- oder dienstrechtlichen Ansprüchen beruhen, vor den Sozialgerichten auszutragen. Die Krankenkasse wird in diesen Fällen gegenüber dem Versicherten das Vorliegen von Versorgungsbezügen und die Höhe der sich daraus ergebenden Beiträge durch Verwaltungsakt festzustellen haben, gegen den Widerspruch und ggf.die Anfechtungsklage eingelegt werden kann. In einem solchen Rechtstreit ist die Zahlstelle notwendig beizuladen (BSG, USK 8862). Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Zahlstelle auf Beitragszahlung durch Verwaltungsakt hatte das BSG zum Recht der RVO nicht für zulässig erachtet. Dem wird man für das neue Recht des SGB V zustimmen müssen, soweit die Beitragszahlung wegen unterbliebenen Einbehalts nicht erfolgte. Dies ergibt sich aus Abs. 2 Satz 1. War jedoch einbehalten worden und lediglich die Abführung an die Krankenkasse nicht erfolgt, kann die Zahlstelle auch als Beitragszahlungsschuldnerin mit der Leistungsklage in Anspruch genommen werden. Der unterlassene Beitragsabzug begründet jedoch keinen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen der Zahlstelle ,wenn die Beitragsforderung wegen Verjährung gegen den Versicherten nicht mehr durchgesetzt werden kann (BSG, USK 9372, BSGE 73, 217).

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Beitragvon Vergil09owl » 29.11.2009, 19:36

ie Erhebung rückständiger Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist ausgeschlossen, wenn diese nicht mehr gezahlt werden. In diesen Fällen zieht die Krankenkasse die Beiträge ein, indem sie ihre Beitragsforderung gegenüber dem Versicherten selbst durch Beitragsbescheid geltend macht und auch unmittelbar Zahlung an sich verlangt. Nach Einstellung der Zahlung von Versorgungsbezügen können auch solche Beiträge geltend gemacht werden, die durch nachträglichen Einbehalt noch nicht ausgeglichen sind oder deren Einbehalt an § 51 Abs. 2 SGB I gescheitert war. Allerdings kann die Durchsetzung der Beitragsforderung der Krankenkasse an derSozialhilfebedürftigkeit oder der Unpfändbarkeit des Einkommens scheitern.

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Beitragvon Vergil09owl » 29.11.2009, 19:38

BSG vom 23.3.1993, 12 RK 50/92, USK 9307 = Die Beiträge 1993, 500.

Unterbliebene Beitragsabzüge aus Versorgungsbezügen können für Zeiten nach dem 1.1.1989 im Rahmen des § 256 Abs. 2 Satz 1 selbst dann noch bei der weiteren Zahlung nachgeholt werden, wenn der unterbliebene Beitragsabzug auf ein Verschulden der Zahlstelle oder ein Fehlverhalten der Krankenkasse zurückzuführen ist:

BSG vom 23.3.1993, 12 RK 62/92, USK 9314.

Die Nichtermittlung der zuständigen Krankenkasse entgegen § 202 Satz 2 SGB V begründet auch bei deshalb eingetretener Verjährung der Beiträge keine Schadensersatzpflicht der Zahlstelle :

BSG vom 18.11.1993, 12 RK 39/92, USK 9372 = SozR 3-2500 § 202 Nr. 3 = Breith. 1995, 184.

Kein Schadensersatzanspruch einer Krankenkasse gegen die Zahlstelle von Versorgungsbezügen , wenn diese irrtümlich keine Beiträge einbehalten hatte, obwohl sie von der Krankenkasse aufgefordert war:

BSG vom 18.11.1993, 12 RK 26/92, BSGE 73, 217 = SozR 3-2200 § 393a Nr. 3 = USK 9368.

Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 5 RVO (= § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) ist eigenständig gegenüber dem Begriff in § 1 Abs. 1 BetrAVG:

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Beitragvon Vergil09owl » 29.11.2009, 19:43

Aber wenn sie jetzt durch die Zahlung der Beitäge in die Bredoullie geraten können sie die Krnakenkasse darauf hinweisen das sie jetz dadurch Sozialhifle bedürtig wären.

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Beitragvon Vergil09owl » 29.11.2009, 19:49

Krankenkasse pardon

Sabrina99

Beitragvon Sabrina99 » 30.11.2009, 13:05

Vergil09owl hat geschrieben:Aber wenn sie jetzt durch die Zahlung der Beiträge in die Bredoullie geraten können sie die Krankenkasse darauf hinweisen das sie jetzt dadurch Sozialhilfe bedürtig wären.

Mit Verlaub: das wird der Krankenkasse doch egal sein!

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Kassen aktuell dabei sind, gemeinschaftlich mit Ärzten den Gesundheitsfond zu plündern (der SPIEGEL berichtete). Warum also sollten die Kassen - die den Hals zum Nachteil der Beitragszahler nicht vollkriegen können - ausgerechnet auf ein Einzelschicksal Rücksicht nehmen?

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Beitragvon Rossi » 30.11.2009, 13:59

Warum also sollten die Kassen - die den Hals zum Nachteil der Beitragszahler nicht vollkriegen können - ausgerechnet auf ein Einzelschicksal Rücksicht nehmen?


Da hat Vergil09owl schon recht!

Ganz einfach, weil die Bestimmungen des § 256 Abs. 2 SGB V (Beitragsabzug und Abführung bei Versorgungsbezügen) auf die Bestimmungen des § 255 Abs. 2 SGB V verweisen.

Hiernach muss der unterlassene Beitragsabzug von den laufenden Versorgungsbezügen nachgeholt werden, allerdings unter den Einschränkungen, dass durch den nachträglichen Einbehalt keine Bedürftigkeit nach dem SGB II / XII eintritt.

Sabrina99

Beitragvon Sabrina99 » 30.11.2009, 14:28

sorry, Rossi, dass sehe ich etwas differenzierter.
Das Vergil09owl offensichtlich recht hat stelle ich ja nicht in Abrede. Finde euer Engagement hier auch gut und richtig, wie ich bereits kundtat.

Ich bin aber relativ verwundert, dass an anderer Stelle seitens der GKV keine Rücksicht auf eine mögliche Bedürftigkeit genommen wird, im Gegenteil: es wird sogar in Kauf genommen wenn jemand durch Nachzahlungen (z.B. dieser sehr hohen GKV-Strafzuschläge) erst recht in die Bedürftigkeit fällt und nun zum Amt hin muß, selbst wenn dieser zuvor keineswegs bedürftig war. Selbst von Vollstreckung und EV war hier schon die Rede und auch davon, dass es zumutbar sei ein Kredit aufnehmen zu müssen, um diese "Strafzuschläge" zahlen zu können.

Insofern äußere ich hier meine Kritik an diesem unseligen Gesundheitssystem, da hier die Einzelfälle offensichtlich mit zweierlei Maß betrachtet werden.

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Beitragvon Vergil09owl » 30.11.2009, 16:44

Danke Rossi, ist ja auch nur ein Anhaltspunkt zum Handeln, ob so gehandelt ist wieder etwas anderes.

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Beitragvon Rossi » 30.11.2009, 18:21

Nun denn Sabrina,

Selbst von Vollstreckung und EV war hier schon die Rede und auch davon, dass es zumutbar sei ein Kredit aufnehmen zu müssen, um diese "Strafzuschläge" zahlen zu können.


Jenes ist natürlich ein anderer Kriegsschauplatz.

Aber die Kasse hat die Grundsätze des § 76 SGB IV definitiv zu beachten.

§ 76 SGB IV Erhebung der Einnahmen



(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.



(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,

2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,

3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.

Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.


In dem meisten Satzungen der Kv. wird bei der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sogar extra drauf verwiesen.

Wenn deine Existenz sogar bedroht ist, dann ist es allemal ne besondere Härte, wonach dann die Beiträge zumindest zu stunden sind.

Vielleicht solltest Du mal vernünftig mit der Kasse sprechen!


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