Hallo,
erstmal vielen Dank für Euer Interesse. Ich finde es toll, dass es sowas
gibt. Ich bin 55 Jahre und hatte bisher mit Internet nicht viel am Hut.
Aber solch ein Forum kann wirklich eine Hilfe für jemanden sein und
ihr könnt etwas bewirken.
Leider sieht es in meinem Fall nicht so aus. Es ist genau wie ein Forum
mitlied schreibt, trotz Fehlverhalten beider, der Zahlstelle und der
Krankenkasse können sie die Beträge nachfordern.
Die haben 14 Jahre über meiner Akte geschlafen und ich muss dafür
gerade stehen. Dies ist eine Ungerechtigkeit mit der ich nur schwer fertig
werde, wo bleibt da das Recht des kleinen Bürgers.
Dies ist einzig nur eine Rechtsprechung zum Schutz von Behörden und
Krankenkassen.
Was heißt Bedürftigkeit nach SGB II/ XII ?.
Ich wünsche allen Forummitgliedern einen schönen, stressfreien Abend.
beitragsrückforderung der krankenkasse
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
mal sehen ob es noch zusammenbekomme - durch die Forderung darf es nicht passieren dass der oder die Betreffende mit seinem restlichen Einkommen unter den Sozialhilfesatz eines Haushaltsvorstandes kommt -
Rossi, sei mir gnädig - ich hoffe das stimmt so einigermaßen.
In deinem Falle sehe ich diese Bedürftikeit nach den vorliegenden Zahlen eigentlich nicht - da würde ich doch auf meinen Rat verweisen und wenn der nicht funktioniert eine moderatere Ratenzahlung sowie den Verzicht aucf Säumniszuschläge zu erreichen.
Wieso müssen es mtl. 200,00 € sein - gehen nicht doch vielleicht auch nur 100,00 € oder weniger.
Sicher, es kommt auf die Kasse bzw. auf den/die dafür zuständigen MA. an , aber vielleicht hilft doch noch ein persönliches Gespräch mit der Kasse.
Gruß
Czauderna
mal sehen ob es noch zusammenbekomme - durch die Forderung darf es nicht passieren dass der oder die Betreffende mit seinem restlichen Einkommen unter den Sozialhilfesatz eines Haushaltsvorstandes kommt -
Rossi, sei mir gnädig - ich hoffe das stimmt so einigermaßen.
In deinem Falle sehe ich diese Bedürftikeit nach den vorliegenden Zahlen eigentlich nicht - da würde ich doch auf meinen Rat verweisen und wenn der nicht funktioniert eine moderatere Ratenzahlung sowie den Verzicht aucf Säumniszuschläge zu erreichen.
Wieso müssen es mtl. 200,00 € sein - gehen nicht doch vielleicht auch nur 100,00 € oder weniger.
Sicher, es kommt auf die Kasse bzw. auf den/die dafür zuständigen MA. an , aber vielleicht hilft doch noch ein persönliches Gespräch mit der Kasse.
Gruß
Czauderna
Öhm,
ich würde ehrlich gesagt ganz still halten!
Denn die Versorgungskasse kann max. bis zur Hälfte aufrechnen, soweit dadurch keine Sozialhilfebedürftigkeit eintritt.
Jetzt kannst Du selber das Zahlernspiel durchrechnen.
Bei einer Versorgunsgrente von 1.200,00 Euro, darf die Versorgungsstelle max. 600,00 Euro monatlich aufrechnen, soweit dadurch keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII eintritt. Du hast ja noch den Lohn aus der Beschäftigung.
Ich denke mal mit 200,00 Euro fährst Du ganz gut; auch wenn es weht tut, denn jetzt hast Du insgesammt 400,00 Euronen weniger.
Sei auf der anderen Seite mehr als froh, dass es dort Verjährungsvorschriften gibt. Jenes schützt dich, indem nur das laufende Jahr und die 4 Jahre davor zurückgefordert werden können.
Gäbe es die Verjährungsvorschriften nicht, dann müßtes Du wesentlich mehr zurückzahlen. Danke den entsprechenden Personen dafür, dass Du jahre lang unverschont geblieben bist.
ich würde ehrlich gesagt ganz still halten!
Denn die Versorgungskasse kann max. bis zur Hälfte aufrechnen, soweit dadurch keine Sozialhilfebedürftigkeit eintritt.
Jetzt kannst Du selber das Zahlernspiel durchrechnen.
Bei einer Versorgunsgrente von 1.200,00 Euro, darf die Versorgungsstelle max. 600,00 Euro monatlich aufrechnen, soweit dadurch keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII eintritt. Du hast ja noch den Lohn aus der Beschäftigung.
Ich denke mal mit 200,00 Euro fährst Du ganz gut; auch wenn es weht tut, denn jetzt hast Du insgesammt 400,00 Euronen weniger.
Sei auf der anderen Seite mehr als froh, dass es dort Verjährungsvorschriften gibt. Jenes schützt dich, indem nur das laufende Jahr und die 4 Jahre davor zurückgefordert werden können.
Gäbe es die Verjährungsvorschriften nicht, dann müßtes Du wesentlich mehr zurückzahlen. Danke den entsprechenden Personen dafür, dass Du jahre lang unverschont geblieben bist.
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- Postrank7
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