PKV und soz.vers.pfl. Beschäftigung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank2
- Beiträge: 16
- Registriert: 01.12.2009, 07:52
- Wohnort: DKV seit 1983 (AD1, ZM3, SM6, PVN, R10)
PKV und soz.vers.pfl. Beschäftigung
Hab schon einiges durchgewühlt. Aber jeder Fall ist wohl anders.
Ich (m, 57) war bis 2006 angestellt und seit 1983 in der PKV. Hab dann bis 2007 ALG I bezogen und war von der GKV befreit. Seit 2008 hatte ich kein Einkommen mehr, war auch nicht für ALG II gemeldet und hab brav meine PKV-Beiträge bezahlt. Hab jetzt ein Jobangebot (Teilzeit 30%, ca. 1.000€ Brutto) und da tauchen Fragen auf:
1) da das wohl eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist, muss ich mich dann in der GKV versichern?
2) Was wird dann aus meiner PKV? Kann ich die ruhen lassen? Muss ich da irgendwelche Anwartschaften bezahlen?
3) Wie lang kann ich die PKV ruhen lassen?
Klaus
Ich (m, 57) war bis 2006 angestellt und seit 1983 in der PKV. Hab dann bis 2007 ALG I bezogen und war von der GKV befreit. Seit 2008 hatte ich kein Einkommen mehr, war auch nicht für ALG II gemeldet und hab brav meine PKV-Beiträge bezahlt. Hab jetzt ein Jobangebot (Teilzeit 30%, ca. 1.000€ Brutto) und da tauchen Fragen auf:
1) da das wohl eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist, muss ich mich dann in der GKV versichern?
2) Was wird dann aus meiner PKV? Kann ich die ruhen lassen? Muss ich da irgendwelche Anwartschaften bezahlen?
3) Wie lang kann ich die PKV ruhen lassen?
Klaus
-
- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
-
- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
§ 6(3a) SGB V
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.
-
- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
-
- Postrank2
- Beiträge: 16
- Registriert: 01.12.2009, 07:52
- Wohnort: DKV seit 1983 (AD1, ZM3, SM6, PVN, R10)
Die Ausnahme ist ja interessant. Beide Punkte würden zutreffen, wenn ich den Job nicht annehme. Frau arbeitet als Angestellte im ÖD und ist bei der BEK.
Zuletzt geändert von filli am 03.12.2009, 14:54, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Postrank2
- Beiträge: 16
- Registriert: 01.12.2009, 07:52
- Wohnort: DKV seit 1983 (AD1, ZM3, SM6, PVN, R10)
Dipling hat geschrieben:Der Weg zurück in die GKV ist grundsätzlich nicht möglich; ein Wahlrecht besteht nicht.
Ausnahme: Kostenlose Mitversicherung beim GKV-versicherten Ehegatten (wenn vorhanden) und wenn als weitere Bedingung die eigenen Einkünfte z.Zt. max. 360 EUR mtl. betragen.
Ich möchte das nochmal aufgreifen. Also
- Frau (Angestellte ÖD) ist bei GKV versichert
- mein persönliches Einkommen = 0
- Alter 57
- ich bin bei der PKV seit 1983
Fragen:
- Muss mich die GKV meiner Frau bei Antrag auf Familienversicherung aufnehmen?
- Falls ja, kann ich dann die PKV so einfach kündigen?
- Was passiert dann mit den Altersrückstellungen?
- Was passiert, falls ich in ein paar Monaten doch wieder ein soz.vers.pfl. Einkommen habe? Ist dann weiterhin GKV oder wieder PKV zuständig?
- Was passiert, wenn ich in Rente gehe?
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
- Muss mich die GKV meiner Frau bei Antrag auf Familienversicherung aufnehmen?
Ja wenn die Vorraussetzungen nach SGB V § 10 erfüllt werden.
- Falls ja, kann ich dann die PKV so einfach kündigen?
Ja durch den Nachweis der Familienversicherung
- Was passiert dann mit den Altersrückstellungen?
Futsch diese fallen der Versichertengemeinschaft zu.
- Was passiert, falls ich in ein paar Monaten doch wieder ein soz.vers.pfl. Einkommen habe? Ist dann weiterhin GKV oder wieder PKV zuständig?
jo da bin ich mir nicht sicher, aber bei wortwörtlicher Auslegung sehe ich Sie in der GKV
- Was passiert, wenn ich in Rente gehe?
Sie genießen den Ruhestand
Gruß
Ja wenn die Vorraussetzungen nach SGB V § 10 erfüllt werden.
- Falls ja, kann ich dann die PKV so einfach kündigen?
Ja durch den Nachweis der Familienversicherung
- Was passiert dann mit den Altersrückstellungen?
Futsch diese fallen der Versichertengemeinschaft zu.
- Was passiert, falls ich in ein paar Monaten doch wieder ein soz.vers.pfl. Einkommen habe? Ist dann weiterhin GKV oder wieder PKV zuständig?
jo da bin ich mir nicht sicher, aber bei wortwörtlicher Auslegung sehe ich Sie in der GKV
- Was passiert, wenn ich in Rente gehe?
Sie genießen den Ruhestand

Gruß
Sofern die Familienversicherung weniger als 12 Monate andauert, sind im Falle einer Jobaufnahme die Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllt und daher wäre wieder die PKV zuständig. Diese muss den alten Vertrag inklusive Altersrückstellungen unverändert fortführen.
siehe § 9(1) SGB V
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,"
Außerdem § 5(9) SGB V:
"Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
siehe § 9(1) SGB V
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,"
Außerdem § 5(9) SGB V:
"Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
-
- Postrank2
- Beiträge: 16
- Registriert: 01.12.2009, 07:52
- Wohnort: DKV seit 1983 (AD1, ZM3, SM6, PVN, R10)
DKV-Service-Center hat geschrieben:- Muss mich die GKV meiner Frau bei Antrag auf Familienversicherung aufnehmen?
Ja wenn die Vorraussetzungen nach SGB V § 10 erfüllt werden.
Dazu noch eine Frage:
Ich hab mich 2007 beim Bezug von ALG I von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen und meine PKV weiterbezahlt. Das Arbeitsamt hat mir dazu einen Zuschuss gewährt.
Gilt diese Befreiung weiterhin? Dies würde ja eine Aufnahme in die Familienversichung verhindern.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Prarom und 23 Gäste