Immernoch keine KV trotz Versicherungspflicht - Dringend

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User77
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Immernoch keine KV trotz Versicherungspflicht - Dringend

Beitragvon User77 » 16.12.2009, 08:54

Hallo,

ich habe ein "kleines" Problem und bitte daher um Hilfe. Ich bin immernoch nicht Krankenversichert troz

der Verschicherungspflicht (habe erst Gestern davon gelesen).

Krankenversicherungsverlauf:
1977 - 1996 Privat mitversichert bei meinen Eltern (Versicherungs Kammer Bayern)
1996 - 2004 Soldat auf Zeit 08, Freie Heilfürsorge
2004 - heute Keine Beschäftigung, keine Krankenversicherung, nicht Arbeitslos gemeldet

Falls es eine Rolle spielt:
2002 - 2006 Gewerbe angemeldet, kaum Umsätze - vom Finanzamt aberkannt ("Liebhaberei")

Bei der Versicherungs Kammer Bayern, müsste noch eine kleine Anwartschaft bestehen.


Wenn ich das richtig sehe müsste für mich noch eine PKV in Frage kommen, da ich vor meiner Soldatenzeit auch in

der PKV war oder?

Wie sollte ich am vorgehen? (Zu erst Arbeitslos melden und dann KV abschließen oder umgekehrt?)

Wo sollte ich eine KV abschließen um hohe Beitragsrückzahlungen zu vermeiden (meine Finanziellen Reserven sind so

gut wie erschöpft) ? Also lieber PKV mit hoher Selbstbeteiligung ?


Danke für die Hilfe und ich weiss selbst das ich selbst Schuld bin...

Dipling
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Beitragvon Dipling » 16.12.2009, 20:31

Da die zeit der freien Heilfürsorge wohl kaum als GKV-versichert galt, ist grundsätzlich die PKV zuständig.
Eine Möglichkeit ist ein PKV-Tarif mit sehr hoher Selbstbeteiligung. 5-6 Monatsbeiträge wären als Strafzahlung einzukalkulieren.
Aber: Ärztliche Untersuchung ist bei langjährig Nichtversicherten zur Aufnahme zwingend nötig.
Sonst bleibt nur der kaum finanzierbare Basistarif.

Wesentlich besser ist es, einen sozialversicherungspflichtigen Job zu suchen und zu finden (oder notfalls Arbeitslosengeld 2 beziehen), d.h. automatische Aufnahme in die GKV. Da zuletzt offenbar eine PKV bestand, drohen keine Nachzahlungen (auch wenn das manche GKV in Unkenntnis der Sachlage zunächst Forderungen stellen mag).

Rossi
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Beitragvon Rossi » 16.12.2009, 21:34

Nun denn, die freie Heilfürsorge ist weder ne private noch ne gesetzliche Kv.

Ergo, muss man gucken, was war vor der freien Heilfürsorge. Und jenes war eine priv. Kv.; ergo versicherungspflichtig in der PKV ab dem 01.01.2009.

Wenn Du jetzt ALG II beantragst, kommt es drauf an, wie die ARGE es auslegt. Einige ARGEN würden Dich vermutlich bei der GKV (freie Wahl) anmelden, andere wiederrum nicht.

Es gibt nämlich hierzu einen schönen Eintrag in der Wissensdatenbank der Agentur (WDB):

Frage:
Eine Person gibt zum 31.12.2008 ihre hauptberuflich selbständige Tätigkeit auf. Sie stellt zum 01.02.09 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) und gibt dabei an, dass sie bis zum 31.08.2008 privat krankenversichert war. Unmittelbar vor dem Alg II-Bezug zum 01.02.09 war die Person weder gesetzlich noch privat krankenversichert und sie war weder hauptberuflich selbstständig tätig noch gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfrei.

Wie ist sie im Alg II krankenversichert?

Antwort:

Die Person ist während des Alg II-Bezuges der PKV zuzuordnen.
Grundsätzlich ist der Alg II-Bezug nur versicherungsfrei, wenn unmittelbar zuvor eine PKV vorlag oder weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung vorlag und die Person hauptberuflich selbständig ist oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 versicherungsfrei ist (§ 5 Abs. 5a SGB V). Keine der Alternativen trifft auf die Person zu.

Seit 01.01.2009 besteht jedoch für jede Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Verpflichtung zum Abschluss eines privaten KV-Vertrages, wenn keine anderweitige (gesetzliche) Absicherung im Krankheitsfall vorliegt (vgl. § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Eine gesetzliche Versicherungspflicht aufgrund des Alg II-Bezug kann nicht allein dadurch eintreten, dass die Person ihrer Verpflichtung, sich privat zu versichern, nicht nachgekommen ist.

Allerdings gibt es hierzu mittlerweile 2 anderslautende SG-Beschlüße. Da wurde die GKV verdonnert die Kunden aufzunehmen.

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Beitragvon User77 » 17.12.2009, 10:20

Als erstes möchte ich mich für die Antworten bedanken. Aber je mehr ich mich informiere, desto mehr fragen

tauchen auf.



Für mich sieht es zur Zeit so aus als wäre die GKV der richtige Weg (keine Selbstbeteiligung usw.), da die

Monatlichen Beiträge eh von der ARGE übernommen werden würden - wenn ich das richtig sehe. (Wenn der Beitrag deshalb in den GKV Bereich gehört, bitte ich einen Moderator Ihn zu verschieben)


Nun aber zu den Fragen:

1. Besteht die Möglichkeit darauf "zu bestehen" durch die ARGE in die GKV zu kommen ? (Deren Datenbank sagt ja

anscheinend in meinem Fall etwas anderes)

2. Ist es wirklich "sicher" das ich dann die Beiträge nicht rückwirkend zahlen müsste ? (Da bei der GKV der

Pflichtversicherungstermin viel länger zurück liegt, wäre die Summe auch viel höher)

3. Ich habe mich mal bei den GKV umgeschaut, z.b. die Techniker Krankenkasse will bei der Anmeldung eine Abmeldung von der Alten Krankenkasse, die kann ich ja aber nicht vorlegen, könnte es da Probleme geben ?

4. Nochmal zur PKV - da ich ja bei der Bayrische Beamtenkrankenkasse AG die kleine Anwartschaft bei habe, muss mir die dann die normalen Tarife anbieten oder könnten die mir nur den Basistarif anbieten - um mich "los zu werden" ? (Die Frage zielt auf eine Rechtliche Grundlage durch die Anwartschaft ab)


Danke schonmal für die Zeit und Mühe für die Beantwortung meiner Fragen.

romkatzi
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Beitragvon romkatzi » 17.12.2009, 10:40

Hi,

die kleine Anwartschaftsversicherung garantiert ein Wiederaufleben der Versicherung ohne erneute Risikoprüfung.
Aber: Eine Ärztliche Untersuchung ist bei langjährig Nichtversicherten zur Aufnahme zwingend nötig.

stimmt also bei Dir nicht.

Welche das genau war, kann ich Dir leider nicht sagen (ich kenn Deine Versicherungsnummer nicht^^), aber der Versicherungsumfang entspricht dem der alten Versicherung (also ein "Normal-Tarif)

Der Beitrag richtet sich dabei grundsätzlich nach dem aktuellen Lebensalter (= Neuzugangsbeitrag). Gebildete Altersrückstellungen würden darauf zwar angerechnet, aber die wirds bei Dir nicht geben.

Ciao Bernhard.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 17.12.2009, 19:27

Hi,
Fragesteller ist dem Lager der PKV zuzuordnen.
Begründung: anspruch auf gesetzlichen Versicherungsschutz besteht nur wenn keine andere Absicherung möglich ist. Durch die anwartschaft ist jedoch eine andere absicherung möglich. Jetzt kommt es darauf an ob man diese anwartschaft aufleben lassen kann oder nicht das muss jedoch die Gesellschaft klären.
Gruß

Dipling
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Beitragvon Dipling » 17.12.2009, 21:02

Warum so kompliziert, wenn es auch einfach geht? Einen mindestens mit 401 EUR dotierten Job aufnehmen und das Problem ist gelöst. Die GKV wird zwar die fehlende Vorversicherung bemerken, kann aber nicht nachfordern, da das entscheidende Kriterium "zuletzt gesetzlich versichert" nicht erfüllt ist.

Die ARGE müsste den TE im Falle eines ALG2-Bezuges m.E. in der GKV versichern - weder das Kriterium "unmittelbar davor privat versichert" noch "hauptberufliche Selbständigkeit" sind hier gegeben - und beide Kriterien sind ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Ich habe meine Zweifel, ob man die Anwartschaft (mal abgesehen von den Strafzahlungen) noch aufleben lassen kann. Denn Sinn einer Anwartschaft ist, die Zeit einer GKV-Pflichtversicherung oder anderen Absicherung zu überbrücken. Nur gab es hier gar keine Versicherung. Ließe sich die Anwartschft nach belieben aufleben, könnte der Threadersteller -jetzt mal abgesehen von der allgemeinen Versicherungspflicht - warten, bis er krank wird und sich erst dann versichern. Einem solchen Verhalten werden die allermeisten PKVen in den Versicherungsbedingungen einen Riegel vorschieben.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 18.12.2009, 22:41

richtig , das kommt auf den Grund der Anwartschaft an entfällt dieser habe ich zwischen 2oder 3 Monate Zeit diesen Tatbestand bekannt zu geben um die Anwartschaft aufleben zu lassen.
gruß


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