Knappschaft ändert nachträglich den Status

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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alfons
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Knappschaft ändert nachträglich den Status

Beitragvon alfons » 16.12.2009, 19:25

Hallo,
ich bin seit jeher freiwillig krankenversichert. Seit 2000 habe ich Einkommen aus selbstständer und unselbstständiger Tätigkeit.
Ich zahle den Höchsatz und zawr den ermäßgten Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld.
Zum 01.04.2008 bin ich zur Knappschaft gewechselt, weil diese Krankenkassen den niedrigsten ermäßigten Beitragssatz angeboten hatte und bekam auch einen entsprechenden Beitragsbescheid.
Danach führte die Knappschaft eine Statusfeststellung durch und schickte im Nov.2009 einen neuen Beitragsbescheid, bei dem sie rückwirkend den normalen Beitragssatz fordert. Ich habe Widerspruch eingelegt, der vermutlich Weihnachten 2010 beabeitet wird. Die Knappschaft ist nicht so schnell.
Durfte die Knappschaft das?
Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberanteil der KV dazu, also zuwenig. Nachträglich lassen sich diese Abrechnungen nur mit viel Aufwand ändern.
Außerdem wäre ich nie zu dieser Kasse gewechselt, weil die Knappschaft hier überhaupt keine Geschäftsstelle hat. Ich bin dahin weil es billig war Service war für mich nicht wichtig.
Und nach 1,5 Jahren zu sagen, Pech gehabt ist meiner Meinung nach nicht in Ordnung.
Wenn diese Kasse meiner Widerspruch verwirft, wie klage ich dann, habe sowas noch nie gemacht?

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Beitragvon Czauderna » 16.12.2009, 20:47

Hallo,
was ist unter Statusfeststellung zu verstehen - wenn ich das richtig gelesen habe,hast Du als Selbständiger mit dem Höchstbeitrag die Kasse gewechselt ? - Was war die Begründung für die nachträgliche Änderung ?
Gruß
Czauderna

alfons
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Beitragvon alfons » 16.12.2009, 21:06

Ja ich war vorher bei der bkk g+h, diese Kasse hatte einen sehr günstigen ermäßigten Beitrgassatz, wurde dann aber auch teuer.
Die Knappschaft kam zum Schluß, daß ich als als Pflichtversicherter zu sehen bin. Das war 8 Jahre lang nicht so.
Die Regel ist, wenn man als Selbstständiger mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten angestellt hat, überwiegt die selbstständige Tätigkeit.
Die Knappschaft sieht das jetzt anders und will auch noch für die Vergangenheit die Differenz zwischen ermäßigt und normal nachgezahlt haben, bzw haben es sich einfach abgebucht.
Vorher haben Sie mich aber mit dem niedrigen Satz geködert, 1,5 Jahre gewartet und jetzt kräfig nachkassiert. Das kann es ja wirklich nicht sein.

Außerdem haben die Reaktionszeiten von Schildkröten.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 16.12.2009, 22:13

hallo alfons,

irgendwie schreibst Du nicht chronologisch.

Schreib doch mach nacheiander.

Welchen Status Du zunächst hattest. Warum
Und welcher Status danach.


Vorab schon einmal.
Wenn es so sein sollte, dass Du zunächst als freiw. versichert geführt wurdest, weil Du als hauptberuflich Selbstständiger gegolten hast,
dann war für diese Zeit der ERMÄßIGTE Beitragssatz maßgebend.
Für diese Zeit hast Du KEINEN Anspruch auf Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Deinem eingenen Arbeitsverhältnis.

Wenn jetzt aber -warum auch immer- festgestellt werden sollte, dass aufgrund des Arbeitsverhältnisses (bei nicht hauptberuflicher Selbstständigkeit) VERSICHERUNGSPFLICHT besteht und einhergehened damit natürlich der ALLGEMEINE Beitragssatz gilt, solltest Du nicht übersehen, dass bei so einer Versicherungspflicht

1. dein Arbeitgeber die hälftigen mit übernimmt (und sich macht doch viiiiieeeel mehr aus als die Differenz zwischen dem erm und allg. BS)

2. Einnahmen aus der Selbstständigen und etwaige weitere Einnahmen (Kapital Miete) NICHT der Beitragspflicht unterliegen.


Aber wie gesagt: ich bin nicht sicher, ob ich Dich verstanden habe.

alfons
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Beitragvon alfons » 17.12.2009, 07:49

heinrich hat geschrieben:hallo alfons,



irgendwie schreibst Du nicht chronologisch.

Schreib doch mach nacheiander.

Welchen Status Du zunächst hattest. Warum
Und welcher Status danach.


Vorab schon einmal.
Wenn es so sein sollte, dass Du zunächst als freiw. versichert geführt wurdest, weil Du als hauptberuflich Selbstständiger gegolten hast,
dann war für diese Zeit der ERMÄßIGTE Beitragssatz maßgebend.
Für diese Zeit hast Du KEINEN Anspruch auf Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Deinem eingenen Arbeitsverhältnis.

Wenn jetzt aber -warum auch immer- festgestellt werden sollte, dass aufgrund des Arbeitsverhältnisses (bei nicht hauptberuflicher Selbstständigkeit) VERSICHERUNGSPFLICHT besteht und einhergehened damit natürlich der ALLGEMEINE Beitragssatz gilt, solltest Du nicht übersehen, dass bei so einer Versicherungspflicht

1. dein Arbeitgeber die hälftigen mit übernimmt (und sich macht doch viiiiieeeel mehr aus als die Differenz zwischen dem erm und allg. BS)

2. Einnahmen aus der Selbstständigen und etwaige weitere Einnahmen (Kapital Miete) NICHT der Beitragspflicht unterliegen.


Aber wie gesagt: ich bin nicht sicher, ob ich Dich verstanden habe.


Hallo Heinrich,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort

gut ich versuch etwas geordneter zu schreiben.

seit 1991 selbstständig freiwillig versichert ermäßigter Beitrgassatz AOK
ab 2000 selbstständig + unselbstständig also Einnahmen aus beiden Bereichen freiwillig versichert ermäßigter Beitragssatz
Beitrag wird aus allen Einnahmen berechnet ( selbstständig + unselbstständig ) weil die Selbstständigkeit überwiegt, und die überwiegt deshalb, weil ich mindestens einen sozialversicherungspflichtig Mitarbeiter beschäftige.
ab 01.04.2008 Wechsel zur Knappschaft Beitragsbescheid vom 27.04.08 zum Höchstsatz (ALLE Einnahmen zählen), aber ermäßigter Beitragssatz.

Im Juli 2009 Bescheid, daß ich sozialversicherungspflichtig versichert sei. Diesen Bescheid habe ich nicht angegriffen, bzw ad acta gelegt, war eigentlich nichts neues, ich habe ja immer bezahlt.
Jetzt im Nov. 2009 neuer Beitragsbescheid, der rückwirkend zum 01.04.08 gelten soll. normaler Beitragssatz mit Nachforderung zum 01.04.08.
Da ist der Knackpunkt.
1. Das hätte man mir gleich sagen sollen und nicht erst nach 1,5 Jahren
2. Ich habe dadurch weniger Zuschuß vom AG bekommen
3. Ich wäre nie zu dieser im wahrsten Sinne des Wortes billigen Krankenkasse gegangen (nur Callcenter, keine Geschäftsstelle)
4. Wenn ich wirklich in 2008 krank geworden wäre, dann hätte ich von der Knappschaft nach 6 Wochen nichts bekommen (wegen ermäßigter Beitragssatz)

Ich habe der Knappschaft geschrieben, daß ich diesen Bescheid nicht kampflos annehme und selbstverständlich bei Bestehen der Forderung spfort kündige, sie sollen die Kuh nicht schlachten, die sie melken wollen.
Bisherige Reakation
1.Wir haben ihr Schreiben an die Widerspruchsstelle weitergeleitet
2. Widerspruchsstelle: wir haben ihr Schreiben erhalten

das wars, wenn ich bis Weihnachten nichts höre, davon gehe ich aus, dann kündige ich! Wenn die Knappschaft den Bescheid zurücknimmt (unwahrscheinlich) dann bleibe ich.

Ich kann ja verstehen, daß die Krankenkassen in Geldnot sind, aber daß sie einem da Letzte rauspressen wollen, das regt mich schon auf. Ich belaste die Kassen nicht , ich geh ab und zu zum Zahnarzt, muß da eh fast alles selbst bezahlen, bei Grippe lege ich mich ins Bett und kurier das aus, die Krankenkasse soll mich vor großen Risiken absichern, das wars.

Ich bin von der AOK aus diversen Gründen weg, aber wenn ich geschäftlich bin denen zu tun habe, die sind richtig gut, selbst die BEK hat sich gewandelt, sowas wie mit der Knappschaft wäre mir mit den anderen Kassen wohl nicht passiert.

Alfons

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Beitragvon heinrich » 20.12.2009, 15:30

Hallo,


ok dann war es so wie ich es mir schon vorgestellt hatte.

Dann bleibt es aber bei meiner Antwort, wie ich sie bereits am 16.12.2009 um 22.13 Uhr gegeben hatte.


Im Juli 2009 Bescheid, daß ich sozialversicherungspflichtig versichert sei. Diesen Bescheid habe ich nicht angegriffen, bzw ad acta gelegt, war eigentlich nichts neues, ich habe ja immer bezahlt.


Wie soll man denn das verstehen, dass es nichts Neues war.


Jetzt im Nov. 2009 neuer Beitragsbescheid, der rückwirkend zum 01.04.08 gelten soll. normaler Beitragssatz mit Nachforderung zum 01.04.08.


Den muss doch zu diesem Zeitpunkt auch Dein Arbeitgeber gekommen haben. Denn wenn Vers.Pfl. bestehen soll, dann muss der Arbeitgeber bezahlen.

Da ist der Knackpunkt.
1. Das hätte man mir gleich sagen sollen und nicht erst nach 1,5 Jahren


2. Ich habe dadurch weniger Zuschuß vom AG bekommen


Du hättest doch bisher, wenn die Mitgliedschaft als freiw. Versicherun geführt wurde, doch überhaupt keinen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten dürfen

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Beitragvon alfons » 20.12.2009, 20:38

[quote="heinrich"]Hallo,


ok dann war es so wie ich es mir schon vorgestellt hatte.

Dann bleibt es aber bei meiner Antwort, wie ich sie bereits am 16.12.2009 um 22.13 Uhr gegeben hatte.
2. Einnahmen aus der Selbstständigen und etwaige weitere Einnahmen (Kapital Miete) NICHT der Beitragspflicht unterliegen

Hallo Heinrich,

Wenn ich nur Beiträge aus Einnahmen meiner nichtselbstständigen Tätigkeit bezahlen müßte, dann wäre ja alles ok, da würde ich Geld zurückbekommen und nicht nachzahlen. Die Krankenkasse sagt aber einerseits, dass ich versicherunsgpflichtig bin und will Geld alles allen Einnahmequellen.

Bei einer freiwilligen Versicherung zahlt der AG den Ag-Anteil als Zuschuß ähnlich wie bei privat Versicherten.

Viele Grüße

Alfons

heinrich
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Beitragvon heinrich » 20.12.2009, 20:49

Die Krankenkasse sagt aber einerseits, dass ich versicherunsgpflichtig bin und will Geld alles allen Einnahmequellen.


So etwas habe ich noch nie gehört. (Und ich habe schon viel gehört).

Wenn es so sein sollte, würde ich ein nettes Gespräch mit einem Verantwortlichen führen und mir mal dafür die Rechtsquelle sagen lassen.
Es gibt nämlich dafür keine entsprechende Rechtsquelle.

Meistens ist es aber so, dass (sorry, dass ich dies hier sage) der Bürger also der Laie irgendetwas falsch verstanden hat und nur meint, dass er es richtig verstanden hat.

Hier aber, wie Du das so alles erzählt und zusätzlich, dass es sich um die Schildkrötenkrankenkasse handelt (bei der ich auch schonmal ein ums andere Mal ins Erstaunen ob seltsamer Rechtsauslegungen gekommen bin) könnte es tatsächlich so sein, dass der Bürger besser Bescheid weiß als die Krankenkasse.

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Beitragvon alfons » 20.12.2009, 23:07

Hallo Heinrich,
mit der Knappschaft gibts keine Reden, da gibts nur callcenter

Aber übereinstimmend haben mir alle Krankenkassen vorher beschieden, daß die selbstständige Tätigkeit überwiegt, wenn man mindestens einen sozialversicherungspflichtig Versicherten Mitarbeiter hat.

Ich werde bei der Knappschaft zum 28.02.10 kündigen und mir eine andere Kasse suchen.

Ich mag es einfach nicht, verschaukelt zu werden.

Viele Grüße
Alfons

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 21.12.2009, 10:56

alfons hat geschrieben:
heinrich hat geschrieben:Hallo,


ok dann war es so wie ich es mir schon vorgestellt hatte.

Dann bleibt es aber bei meiner Antwort, wie ich sie bereits am 16.12.2009 um 22.13 Uhr gegeben hatte.
2. Einnahmen aus der Selbstständigen und etwaige weitere Einnahmen (Kapital Miete) NICHT der Beitragspflicht unterliegen

Hallo Heinrich,

Wenn ich nur Beiträge aus Einnahmen meiner nichtselbstständigen Tätigkeit bezahlen müßte, dann wäre ja alles ok, da würde ich Geld zurückbekommen und nicht nachzahlen. Die Krankenkasse sagt aber einerseits, dass ich versicherunsgpflichtig bin und will Geld alles allen Einnahmequellen.

Bei einer freiwilligen Versicherung zahlt der AG den Ag-Anteil als Zuschuß ähnlich wie bei privat Versicherten.

Viele Grüße

Alfons


Hallo, das ist absoluter Nonsens - entweder als Arbeitnehmer oder als selbständiger beitragspflichtig - beides zusammen geht nicht (Rentner und Selbständig dagegen geht, aber ein anderes Thema).

Ich verstehe sowieso nicht warum die Kasse überhaupt auf versicherungspflichtig entschieden hat - hast Du deinen Arbeitnehmer entlassen ?

Gruß
Czauderna

alfons
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Beitragvon alfons » 21.12.2009, 11:08

Die Krankenkasse hat so entschieden, weil es den Mitarbeitern der Kasse so gefallen hat.
Und ich habe niemanden entlassen.
Hallo, das ist absoluter Nonsens - entweder als Arbeitnehmer oder als selbständiger beitragspflichtig - beides zusammen geht nicht


Also die Kasse nimmt mein Geld sehr gerne, ich gehe jetzt zu einer richtigen Krankenkasse, die nächste Geschäftsstelle der Knappschaft ist ca 130 km entfernt, das ist mir zu weit.

Viele Grüße

Alfons


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