Beitragvon Hoppenstedt » 12.02.2013, 16:32
Leider gab es im Forum keine Rückmeldungen, die mir geholfen hätten, aber es haben sich per PM Leute gemeldet, denen es ähnlich ging, daher hier als Nachtrag, wie die Sache ausgegangen ist.
Problematisch ist § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V: Wirksamkeit der Kündigung erst, wenn der Nachweis über die neue Versicherung während der Kündigungsfrist vorgelegt wird. Das war bei mir, wenn auch von mir unverschuldet, nicht der Fall. Allerdings - kein Gesetz ohne Auslegung. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift eingefügt, um sicherzustellen, dass keine Lücken im Versicherungsschutz auftreten. Z.B. könnte ja eine PKV die Aufnahme des gekündigten gesetzlich Versicherten verweigern, und dann stünde er unversichert da, wenn ihn auch die alte GKV nicht mehr haben möchte und als Beendigungsgrund allein die Kündigung genügen würde. Im Kern ist es also eine Schutzvorschrift zugunsten des Versicherten. Insofern könnte man die Ansicht vertreten, die Vorschrift einschränkend auszulegen, z.B. indem eine nachgereichte Bescheinigung den Mangel heilt, wenn den Versicherten kein Verschulden trifft. "Gerecht" wäre es sicherlich, leider spricht dagegen der recht eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat es eben nicht genügen lassen, dass eine neue Versicherung tatsächlich erfolgte, sondern explizit auf die Vorlage des Versicherungsnachweises abgestellt. Und auf den Wortlaut der Vorschrift hat sich eben auch meine GKV berufen, eine Wirksamkeit der Kündigung zum 30.11. sollte jedenfalls nicht gegeben sein.
Die GKV hielt aber die Kündigung, die ich ja "zum nächst möglichen Zeitpunkt" erklärt hatte, für komplett unwirksam, ich müsse ganz neu kündidigen und das könnte ich im Dezember natürlich erst wieder zum 28.2. Die Frist würde also komplett von vorn laufen.
Alle juristisch vorgebildeten, die ich befragte, waren aber einhellig der Meinung, dass meine Kündigungserklärung, wenn nicht zum 30.11., dann doch zum 31.12. wirksam werden müsse. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des 175 als Schutzvorschrift für den Versicherten müsste meine Kündigungserklärung vom September so ausgelegt werden, dass sie im Fall eines Wirksamkeitshindernisses - zumal nicht von mir verschuldet - nach§ 175 nicht komplett hinfällig werden soll, sondern entsprechend später wirksam wird, eben "so schnell wie möglich". Da der Nachweis Anfang Dez. bei der GKV einging, blieb also als Kündigungstermin der 31.12.
Ich habe also mit o.g. Begründung zunächst schriftlich (per Fax) Widerspruch gegen den Bescheid der GKV eingelegt und zugleich hilfsweise zum 28.2. gekündigt. Außerdem habe ich beim Bundesversicherungsamt (der Aufsichtsbehörde für die GKV) angefragt - statt einer telefonischen Auskunft wurde ich leider auf den formalen Weg verwiesen und musste eine schriftliche Eingabe machen. Dann passierte lange Zeit nichts, außer dass ich 1x im Monat ein Schreiben mit Dienstsiegel und Aktenzeichen erhielt, dass die Sache noch in "Bearbeitung" sei. Das ging etwa ein halbes Jahr so. Ziemlich verschlafener Haufen, diese Behörde und offenbar mehr mit der Verwaltung der unerledigten Eingaben beschäftigt als mit ihrer Erledigung... Natürlcih habe ich das Problem auch mit der neuen PKV besprochen, sie stellten mir hilfsweise Versicherungsbescheinigungen ab 1.1. bzw. 1.3. aus, ich zahlte ab 1.1., aber das Geld bekäme ich zurück, falls es am Ende doch auf den 28.2. hinausliefe. Trotz des unerledigten Verfahrens mahnte die GKV dann natürlich sofort die Beiträge für Dez.-Feb. an, übrigens zu wesentlcih höheren Verzugshinsen als im umgekehrten Fall einer Rückerstattung. Aber leider alles rechtens.
Wie es ausging:
Ein halbes Jahr später beschied der Widerspruchsausschuss meiner GKV meinen Widerspruch negativ. Dagegen wäre dann binnen eines Monats nach Zustellung Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich gewesen (kostet nichts, und man braucht keinen Anwalt). Doch noch bevor ich klagen konnte, erhielt ich einen Anruf meiner GKV, dass man sich plötzlich doch auf den 31.12. als Versicherungsende einigen wollte. Siehe da! Ob da das Bundesversicherungsamt hintersteckte, weiß ich nicht, jedenfalls wurden mir prompt die Beiträge für Jan + Feb. einschl. Zinsen zurückerstattet und seitdem habe ich von keiner Seite mehr etwas gehört.
Fazit: 1. Es lohnt sich, sich nicht alles gefallen zu lassen 2. Nur keine Fristen versäumen, schnell schriftlich Widerspruch einreichen und auch für die Klage hat man nach abschlägigem Bescheid nur einen Monat.