PKV und soz.vers.pfl. Beschäftigung

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Beitragvon DKV-Service-Center » 06.12.2009, 17:11

Befreiungstatbestand war damals ALG1

filli
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Beitragvon filli » 06.12.2009, 17:46

Danke für die Antworten. Dann kann ich ja mal das Entscheiden anfangen :?

filli
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Beitragvon filli » 12.12.2009, 22:19

Ich lese jetzt bei Monetos zur Familienversicherung:

Ehe- und Lebenspartner
Des Weiteren können auch Ehe- und eingetragene Lebenspartner familienversichert werden, sofern sich ihre monatlichen Bezüge auf weniger als 355 € im Monat belaufen und sie nicht selbst versichert sind.


Könnte das Unterstrichene eine Ablehnung bei Antrag auf Familienversicherung bedeuten, wenn ich derzeit ohne Einkommen privatversichert bin?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 13.12.2009, 20:01

ich würde nicht bei Monetos lesen sondern im SGB V § 10 in einer aktuellen Fassung.

Antwort : nö

filli
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Beitragvon filli » 13.12.2009, 21:05

Ihr habt ja Recht :wink:

filli
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Beitragvon filli » 30.12.2009, 14:31

Offensichtlich wird mich die GKV in die Familienversicherung nehmen. Sollte ich jedoch wieder Einkommen erzielen, muss ich wieder zurück in die PKV.

- Wie lange nach der Kündigung der PKV komme ich wieder in die PKV zu den alten Konditionen und zu meiner Altersrückstellung zurück?

- In 6 Jahren wollte ich mit 63 in Rente gehen. Das bedeutet Einkommen und dadurch wohl Wegfall der Familienversicherung. Muss ich dann auch zurück in die PKV?

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Beitragvon Dipling » 30.12.2009, 18:11

Wie schon geschrieben: Nach 12 Monaten verfällt das Rückkehrrecht in die PKV.

Gleichzeitig (also nach diesen 12 Monaten) entsteht ein Bleiberecht in der GKV, selbst wenn das Einkommen über die 360 EUR mtl. steigt, etwa durch Rentenbezug. Nach Wegfall der kostenlosen Familienversicherung sind natürlich eigene Beiträge zu zahlen.

filli
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Beitragvon filli » 30.12.2009, 20:14

=D> Gibts da irgendwelche §§§ zu? Oder find ich sowas in den AGB's meiner PKV?

Rückkehrrecht zur PKV bedeutet "alte Konditionen" und meine erworbene Altersrückstellung besteht auch noch?

Dipling
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Beitragvon Dipling » 30.12.2009, 20:35

Wie bereits beschrieben:

Dipling hat geschrieben:Sofern die Familienversicherung weniger als 12 Monate andauert, sind im Falle einer Jobaufnahme die Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllt und daher wäre wieder die PKV zuständig. Diese muss den alten Vertrag inklusive Altersrückstellungen unverändert fortführen.

siehe § 9(1) SGB V
"(1) Der Versicherung können beitreten
1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,"

Außerdem § 5(9) SGB V:
"Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

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Beitragvon filli » 14.04.2010, 13:06

Wollte noch Rückmeldung geben. Die GKV hätte mich, zwar widerwillig, aber dennoch, in die Familienversicherung meiner Frau aufgenommen. Da aber inzwischen mein Rentenantrag auf volle Erwerbsunfähigkeit positiv beschieden worden ist, muss ich in der PKV bleiben.


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