Hallo zusammen,
ich habe vor meine ruhende PKV wieder aufleben zu lassen. Nachdem ich mir meine alten Unterlagen angeschaut habe, bin ich auch auf die Gesundheits- und Detailangaben gestoßen. Dort steht auszugsweise: Erfolgten in den letzten x Jahren ambulante Untersuchungen? Erfolgten in den letzten x Jahren ambulante Behandlungen/Beratungen? Erfolgten in den letzten x Jahren ambulante Medikamentenverordnung? etc.
Dahinter steht lediglich "Nein".
Jetzt bin ich mir eigentlich sicher, dass ich in den Jahren bestimmt mal einen grippalen Infekt (inkl. Antibiotika oder Sinupret etc.) und auch mal eine Zahnbehandlung hatte. Ich kann mich allerdings nur noch daran erinnern, dass ich mit dem Versicherungsvertreter die Zahnbehandlung besprochen habe. Die ja jetzt irgendwie nicht dort genannt ist.
Ist es unschädlich mal nachzufragen, ob die Angaben bei der Versicherung angekommen sind?
Was passiert, wenn diese keine Aufzeichnungen davon haben? Kann man die Angaben jetzt noch nachholen bzw. kann man das jetzt noch heilen?
Ich stecke hier in einem Dilemma. Sage ich, dass ich bestimmt mal beim Arzt in Behandlung war und die haben keine Aufzeichnungen darüber, was kann denn dann passieren? Frage ich nicht nach, ist dann meine Versicherung gefährdet, wenn diese tatsächlich keine Aufzeichnungen darüber hat?
Ich hoffe auf eure Ratschläge!
Viele Grüße! Tina
falsche Angabe bei Gesundheitsprüfung?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank7
- Beiträge: 145
- Registriert: 28.03.2009, 08:25
- Wohnort: Manching (nahe Ingolstadt)
- Kontaktdaten:
Hallo tinternet,
Zu beachten gilt hier in erster Linie die Regelungen des §19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Zur Frage was alles Angegeben werde muss kann man eigentlich nur sagen alles nachdem gefragt wird. Hier ein Ausschnitt aus dem §19 VVG
Je nach Schwere der Nichtangabe kann der Versicherer den Vertrag anfechten, zurücktreten, den Vertrag beispielsweise mit einem Prämienzuschlag oder mit Ausschlüssen formulieren oder kündigen.
Deshalb können Sie immer noch versuchen die Krankengeschichten nachzumelden. Wie Ihr Versicherer das dann einstuft kann man von hier aus schlecht beurteilen. Zumal ich keine Rechtsberatung druchführen darf, kann und will. Dafür gibt es spezialisierte Rechtsanwälte...
Ich stecke hier in einem Dilemma. Sage ich, dass ich bestimmt mal beim Arzt in Behandlung war und die haben keine Aufzeichnungen darüber, was kann denn dann passieren? Frage ich nicht nach, ist dann meine Versicherung gefährdet, wenn diese tatsächlich keine Aufzeichnungen darüber hat?
Zu beachten gilt hier in erster Linie die Regelungen des §19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Zur Frage was alles Angegeben werde muss kann man eigentlich nur sagen alles nachdem gefragt wird. Hier ein Ausschnitt aus dem §19 VVG
„(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.“
Je nach Schwere der Nichtangabe kann der Versicherer den Vertrag anfechten, zurücktreten, den Vertrag beispielsweise mit einem Prämienzuschlag oder mit Ausschlüssen formulieren oder kündigen.
§19 VVG
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
§ 22 (Arglistige Täuschung) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Deshalb können Sie immer noch versuchen die Krankengeschichten nachzumelden. Wie Ihr Versicherer das dann einstuft kann man von hier aus schlecht beurteilen. Zumal ich keine Rechtsberatung druchführen darf, kann und will. Dafür gibt es spezialisierte Rechtsanwälte...
-
- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
-
- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
Aaaalso,
ich würd's anders machen. Erstens besteht, sollte der Vertrag mind. 3 Jahre bestehen, nur die Möglichkeit bei arglistiger Täuschung den Vertrag anzufechten. Die abgeschlossenen Behandlung in der Größenordnung lassen dies meiner Meinung nach nicht zu. Den Vertreter würde ich auch nicht befragen, hat er doch damals schon nicht ordentlich gearbeitet. Oder wie lautet die Frage im Antrag, die du deiner Meinung nach nicht richtig beantwortet hast ? Man könnte jetzt auch darüber philosophieren ob eine Zahnärztliche Bahndlung als ambulante Behandlung überhaupt anzusehen ist. Möchte ich jetzt hier aber nicht machen.
Wenn du wirklich wissen willst was der Gesellschaft bekannt ist, lass dir doch einfach eine Antragskopie faxen mit dem Vermerk du würdest deine nicht finden. Dann weist du es. Was soll bei einer Nachmeldung denn passieren ? Besser als der Status Quo wird es sicher nicht mehr
Lieben Gruß
Philipp
ich würd's anders machen. Erstens besteht, sollte der Vertrag mind. 3 Jahre bestehen, nur die Möglichkeit bei arglistiger Täuschung den Vertrag anzufechten. Die abgeschlossenen Behandlung in der Größenordnung lassen dies meiner Meinung nach nicht zu. Den Vertreter würde ich auch nicht befragen, hat er doch damals schon nicht ordentlich gearbeitet. Oder wie lautet die Frage im Antrag, die du deiner Meinung nach nicht richtig beantwortet hast ? Man könnte jetzt auch darüber philosophieren ob eine Zahnärztliche Bahndlung als ambulante Behandlung überhaupt anzusehen ist. Möchte ich jetzt hier aber nicht machen.
Wenn du wirklich wissen willst was der Gesellschaft bekannt ist, lass dir doch einfach eine Antragskopie faxen mit dem Vermerk du würdest deine nicht finden. Dann weist du es. Was soll bei einer Nachmeldung denn passieren ? Besser als der Status Quo wird es sicher nicht mehr

Lieben Gruß
Philipp
-
- Postrank5
- Beiträge: 70
- Registriert: 01.06.2009, 00:03
Philchen hat geschrieben:Erstens besteht, sollte der Vertrag mind. 3 Jahre bestehen, nur die Möglichkeit bei arglistiger Täuschung den Vertrag anzufechten.
Nicht ganz korrekt. Die Frist beträgt 5 Jahre (§ 21 (3) VVG)
Ich würde ebenfalls die Füße stillhalten - nur halt bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss.
-
- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
-
- Postrank5
- Beiträge: 70
- Registriert: 01.06.2009, 00:03
Du darfst mir das ruhig glauben, denn das VVG regelt es eindeutig:
Kündigung: §§ 19 (3), 21 (3) VVG:
bei leichter Fahrlässigkeit möglich (also Leistungspflicht für eingetretende Versicherungsfälle), Frist 5 Jahre
Rücktritt: §§ 19 (2), 21 (3) VVG:
kein Rücktritt bei leichter Fahrlässigkeit,
5 Jahre bei grober Fahrlässigkeit
10 Jahre bei Vorsatz / Arglist
davon unbenommen: Anfechtung §§ 21 (2), 22 VVG iVm § 124 (3) BGB:
10 Jahre bei Vorsatz / Arglist
Der Unterschied zwischen den Möglichkeiten Rücktritt und Anfechtung ist im Einzelfall schon alleine deshalb bedeutsam, weil der Rücktritt binnen Monats- die Anfechtung jedoch binnen Jahresfrist erfolgen kann. Ein großer zeitlicher Aspekt!
Kündigung: §§ 19 (3), 21 (3) VVG:
bei leichter Fahrlässigkeit möglich (also Leistungspflicht für eingetretende Versicherungsfälle), Frist 5 Jahre
Rücktritt: §§ 19 (2), 21 (3) VVG:
kein Rücktritt bei leichter Fahrlässigkeit,
5 Jahre bei grober Fahrlässigkeit
10 Jahre bei Vorsatz / Arglist
davon unbenommen: Anfechtung §§ 21 (2), 22 VVG iVm § 124 (3) BGB:
10 Jahre bei Vorsatz / Arglist
Der Unterschied zwischen den Möglichkeiten Rücktritt und Anfechtung ist im Einzelfall schon alleine deshalb bedeutsam, weil der Rücktritt binnen Monats- die Anfechtung jedoch binnen Jahresfrist erfolgen kann. Ein großer zeitlicher Aspekt!
-
- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
§ 194
Anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
Anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
-
- Postrank5
- Beiträge: 70
- Registriert: 01.06.2009, 00:03
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste