Hilfe - wie kann ich mich wieder versichern

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pfälzer
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Hilfe - wie kann ich mich wieder versichern

Beitragvon pfälzer » 27.02.2010, 23:42

Hallo

ich bin seit 1988 selbstständig und war privatversichert. Leider konnte ich im vorletzten Jahr aufgrund von Umsatzeinbußen die Beiträge für meine PKV nicht aufbringen, so dass mir in September 2009 gekündigt wurde. Seit diesem Zeitpunkt bin ich unversichert.

Ich habe jetzt die Notbremse gezogen und habe einen Dienstposten als Beschäftigter im öffentlichen Dienst angenommen. Mein Arbeitgeber wollte mich bei der IKK anmelden - was allerdings wohl nicht möglich ist da ich Baujahr 1952 bin.

Ich habe inzwischen Anträge bei 2 Gesellschaften gestellt, beide wurden wegen Gesundheitsrisiken abgelehnt, ich habe eine leichte Diabetes die mit Medikamenten behandelt wird.

Für mich ist es irgendwie nicht ganz verständlich - auf der einen Seite gibt es eine Versicherungspflicht - auf der anderen Seite nimmt mich keine PKV auf.

Was kann ich tun? Bin für jeden Rat dankbar.

PS: mir ist bewusst, dass ich nicht um die Zahlung von Strafbeiträgen vorbeikommen werde.

Lord Dragon
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Beitragvon Lord Dragon » 28.02.2010, 00:47

Jede PKV muss Sie im Basistarif aufnehmen.

pfälzer
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Beitragvon pfälzer » 28.02.2010, 09:17

Hallo

danke für die Antwort, wie verhält es sich mit den Strafbeiträgen? - richten sie sich nach den Monatsbeiträgen der früheren, nicht mehr bestehenden PKV oder nach den neu abzuschliessenden Tarifen?

Inwieweit kommt meine Gesundheitssituation zum tragen? Muss eine PKV mich trotz Diabetes im Basistarif aufnehmen, kann sie ablehnen?

Gibt es PKV mit Gruppenvertrag für den öffentlichen Dienst? (bin bei der Polizei beschäftigt)

Danke

Lord Dragon
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Beitragvon Lord Dragon » 28.02.2010, 16:17

Der Strafbetrag beträgt abhängig von der Dauer der Nichtversicherung:

-für 1 Monat: keine Strafe
-für 2 Monate, je ein voller Monatsbeitrag
-ab dem 7. Monat: je 1/6 MB

PKV muss in den Basistarif aufnehmen, egal wie krank man ist. Über Gruppenvertrag für den öffentlichen Dienst kann ich leider nichts sagen.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 28.02.2010, 17:05

Der Strafzuschlag richtet sich nach dem neu abgeschlossenen Tarif.
Das ist ein Grund mehr, den sehr teuren Basistarif (=GKV-Höchstbeitrag ca. 650 EUR inkl. Pflegeversicherung) möglichst zu vermeiden. Zum Beispiel durch Wahl eines Tarifes mit sehr hoher Selbstbeteiligung. Die Möglichkeit, später in den Basistarif zu wechseln, besteht weiterhin.

Strafzuschlag: Von Februar-Mai 2009 je ein Monatsbeitrag, danach für jeden weiteren Monat nur 1/6 eines Monatsbeitrags. Macht zur Zeit insgesamt ca. 6 Monatsbeiträge Strafzuschlag. Ein möglicher Trost: Diese sind steuerlich absetzbar.

Ürigens gehe ich davon aus, dass es sich bei "Kündigung im September 2009" um einen Schreibfehler handelt, denn die Kündigung wäre rechtswidrig. Seit 2009 darf keine PKV mehr kündigen, soweit es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Das gilt selbst dann, wenn gar keine Beitragszahlungen mehr erfolgen.

pfälzer
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Beitragvon pfälzer » 28.02.2010, 17:48

Hallo
danke für die Antworten

Sorry - klar Kündigung war Ende 09/2008

Habe mir sagen lassen evtl. käme ich über einen Gruppenvertrag besser zurecht - kann jemand das genauer erläutern? Gibt's sowas für den öffentlichen Dienst?

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Beitragvon Rossi » 28.02.2010, 17:51

Öhm, bescheidene Frage?

Die priv. Kv. hat Dich im September 2009 aufgrund von Beitragsrückständen gekündigt?

Das geht doch seit dem 01.01.2009 überhaupt nicht mehr! Die damalige Kündigung ist unwirksam und die priv. Kv. muss die Versicherung weiterführen.

§ 206 VVG Kündigung des Versicherers

(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann.


Es gibt seit dem 01.01.2009 eine Pflicht zur Versicherung in der priv. Kv.; sie ergibt sich aus § 193 Abs. 3 VVG und Du gehörst zu diesem Personenkreis.

Ergo ist die damalige Kündigung unwirksam und der damalige Vertrag lebt wieder auf.

Die priv. Kv. kann den Normaltarif allenfalls nach einem Beitragsrückstand (min. 12 Monate) in den Basistarif umstellen.


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