Unter Beitragsbemessungsgrenze - von PKV in GKV sinnvoll?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank1
- Beiträge: 6
- Registriert: 03.12.2009, 22:39
- Wohnort: Berlin
Unter Beitragsbemessungsgrenze - von PKV in GKV sinnvoll?
Guten Tag,
meine Frau ist seit ca. 15 Jahren und ich seit ca. 20 Jahren in der PKV. Wir sind beide angestellt und entsprechend über der Beitragsbemessungsgrenze. Bisher waren wir mit der Leistung und den Beitragen soweit zufrieden. In den letzten Jahren sind die Beiträge aber ständig gestiegen. Meine Frau (49 Jahre) hatte in der Victoria bereits 670 € Beitrag, den wir jetzt durch Tarifwechsel auf 450 € senken konnte. Ich selbst (51 Jahre) bin jetzt bei 576 €. Wir machen uns jetzt wirklich Sorgen, ob wir im Alter noch unsere Beiträge zahlen können. Nun fällt meine Frau in 2009 wahrscheinlich erstmals unter die Beitragsbemessungsgrenze. Auch für die nächsten Jahre zeichnet sich ab, dass dies so bleiben wird. Nun müsste sie ja eigentlich in 2010 in die GKV wechseln. Sie könnte sich aufgrund der langjährigen Versicherung in der PKV zwar von der GKV befreien lassen, dann wäre aber der Weg in die GKV für immer versperrt. Meine Frau möchte nach Möglichkeit auch mit 60 in Rente (mit entspr. Abschlägen). Dann wäre die PKV natürlich ebenfalls deutlich teurer als eine GKV. Auch könnte ihr eine Arbeitslosigkeit drohen. Dann müsste ich meine Frau in der PKV mitversichern, auch wenn Sie in der GKV wäre? Meine Beiträge würden dann ja über 1000 € steigen.
Nun zu meiner Frage:
Sollte meine Frau jetzt die Gelegenheit nutzen und in Hinblick auf die schlechteren Einkommensperspektiven in die GKV wechseln? Müsste ich sie im Falle einer Arbeitslosigkeit bei mir privat mitversichern, oder könnte sie dann in der GKV bleiben. Allerdings haben meine Frau und ich jeweils eine Direktversicherung, die dann auf die GKV angerechnet werden würde?
Es wäre schön, entsprechende Meinungen zu erhalten
Schröder
meine Frau ist seit ca. 15 Jahren und ich seit ca. 20 Jahren in der PKV. Wir sind beide angestellt und entsprechend über der Beitragsbemessungsgrenze. Bisher waren wir mit der Leistung und den Beitragen soweit zufrieden. In den letzten Jahren sind die Beiträge aber ständig gestiegen. Meine Frau (49 Jahre) hatte in der Victoria bereits 670 € Beitrag, den wir jetzt durch Tarifwechsel auf 450 € senken konnte. Ich selbst (51 Jahre) bin jetzt bei 576 €. Wir machen uns jetzt wirklich Sorgen, ob wir im Alter noch unsere Beiträge zahlen können. Nun fällt meine Frau in 2009 wahrscheinlich erstmals unter die Beitragsbemessungsgrenze. Auch für die nächsten Jahre zeichnet sich ab, dass dies so bleiben wird. Nun müsste sie ja eigentlich in 2010 in die GKV wechseln. Sie könnte sich aufgrund der langjährigen Versicherung in der PKV zwar von der GKV befreien lassen, dann wäre aber der Weg in die GKV für immer versperrt. Meine Frau möchte nach Möglichkeit auch mit 60 in Rente (mit entspr. Abschlägen). Dann wäre die PKV natürlich ebenfalls deutlich teurer als eine GKV. Auch könnte ihr eine Arbeitslosigkeit drohen. Dann müsste ich meine Frau in der PKV mitversichern, auch wenn Sie in der GKV wäre? Meine Beiträge würden dann ja über 1000 € steigen.
Nun zu meiner Frage:
Sollte meine Frau jetzt die Gelegenheit nutzen und in Hinblick auf die schlechteren Einkommensperspektiven in die GKV wechseln? Müsste ich sie im Falle einer Arbeitslosigkeit bei mir privat mitversichern, oder könnte sie dann in der GKV bleiben. Allerdings haben meine Frau und ich jeweils eine Direktversicherung, die dann auf die GKV angerechnet werden würde?
Es wäre schön, entsprechende Meinungen zu erhalten
Schröder
Hm,
so etwas kenne ich derzeit noch nicht.
Will heißen, wenn der Verdienst unterhalb der sog. JAEG rutscht, dann wird sie wohl zwangsläufig in der GKV versicherungspflichtig.
Ich kenne derzeit keine gesetzliche Vorschrift, wonach man für langjährig Versicherte ne Ausnahme macht, es sei denn, sie ist min. 55 Jahr alt. Aber das ist sie wohl nicht!
Sie könnte sich aufgrund der langjährigen Versicherung in der PKV zwar von der GKV befreien lassen, dann wäre aber der Weg in die GKV für immer versperrt.
so etwas kenne ich derzeit noch nicht.
Will heißen, wenn der Verdienst unterhalb der sog. JAEG rutscht, dann wird sie wohl zwangsläufig in der GKV versicherungspflichtig.
Ich kenne derzeit keine gesetzliche Vorschrift, wonach man für langjährig Versicherte ne Ausnahme macht, es sei denn, sie ist min. 55 Jahr alt. Aber das ist sie wohl nicht!
-
- Postrank7
- Beiträge: 142
- Registriert: 13.03.2008, 20:58
jo, das ist komplex.....
die Wahl zwischen den ein Leben lang garantierten Leistungen der PKV die aber auch ihren steigenede Preis haben,
gegenüber den immer weniger werdenden Lesitungen der GKV zum Preis des Geldes was tatsächlich vorhanden ist im Alter und das zur Beitragshöhe herangezogen wird.
Was ist ihnen die Mehrleistung ihres Tarifs (Victoria XL ?) wert, wieviel Geld haben sie im Alter zur Verfügung. Das müssen sie mit sich selbst ausmachen...
Einige Anmerkungen, kommen sicher noch mehrere hinzu :
Ihre Frau wird bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) versicherungspflichtig in der GKV, nicht der Beitragsbemessungsgrenze
Nein, auch wenn ihre Frau arbeitslos wird müssen sie keine PKV für sie abschließen, sie kann in der GKV bleiben wenn sie mal wieder drin ist aufgrund des erstgenannten Punktes
Wird eine Direktversicherung ausgezahlt an ihre Frau, werden davon auch in der Regel Beiträge fällig in der GKV
Meine Meinung :
Wenn man bescheiden überschaubar viel Geld im Alter zur Verfügung hat : ab zurück und mal Nachfragen obs bei der Victoria für die 15 Jahre erworbenen Altersrückstellungen in der PKV Zusatztarife zur GKV gibt
Und bleiben sie beide gesund, das ist das wichtigste...

die Wahl zwischen den ein Leben lang garantierten Leistungen der PKV die aber auch ihren steigenede Preis haben,
gegenüber den immer weniger werdenden Lesitungen der GKV zum Preis des Geldes was tatsächlich vorhanden ist im Alter und das zur Beitragshöhe herangezogen wird.
Was ist ihnen die Mehrleistung ihres Tarifs (Victoria XL ?) wert, wieviel Geld haben sie im Alter zur Verfügung. Das müssen sie mit sich selbst ausmachen...
Einige Anmerkungen, kommen sicher noch mehrere hinzu :
Ihre Frau wird bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) versicherungspflichtig in der GKV, nicht der Beitragsbemessungsgrenze
Nein, auch wenn ihre Frau arbeitslos wird müssen sie keine PKV für sie abschließen, sie kann in der GKV bleiben wenn sie mal wieder drin ist aufgrund des erstgenannten Punktes
Wird eine Direktversicherung ausgezahlt an ihre Frau, werden davon auch in der Regel Beiträge fällig in der GKV
Meine Meinung :
Wenn man bescheiden überschaubar viel Geld im Alter zur Verfügung hat : ab zurück und mal Nachfragen obs bei der Victoria für die 15 Jahre erworbenen Altersrückstellungen in der PKV Zusatztarife zur GKV gibt
Und bleiben sie beide gesund, das ist das wichtigste...

-
- Postrank1
- Beiträge: 6
- Registriert: 03.12.2009, 22:39
- Wohnort: Berlin
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
für mich bleiben jetzt folgende Fragen offen:
--> Das bedeutet also, sie kann sich ohnehin nicht von der GKV befreien lassen und in der PKV bleiben, auch wenn sie vor 2008 privat versichert war?
Mit freundlichen Grüßen
Schröder
für mich bleiben jetzt folgende Fragen offen:
"Ihre Frau wird bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) versicherungspflichtig in der GKV, nicht der Beitragsbemessungsgrenze"
--> Das bedeutet also, sie kann sich ohnehin nicht von der GKV befreien lassen und in der PKV bleiben, auch wenn sie vor 2008 privat versichert war?
--> Muss ich sie auch dann nicht in meine PKV aufnehmen, wenn ALG 1 ausläuft also je nach Alter 12 - 18 Monate und dann in ALG 2 (Hartz IV) fallen würde. Da ich gut verdiene, würde sie ja ohnehin kein Hartz IV bekommen. Aber was ist dann mit den Beiträgen zur GKV? Werde ich dann herangezogen oder nicht?"Nein, auch wenn ihre Frau arbeitslos wird müssen sie keine PKV für sie abschließen, sie kann in der GKV bleiben wenn sie mal wieder drin ist aufgrund des erstgenannten Punktes"
Mit freundlichen Grüßen
Schröder
-
- Postrank7
- Beiträge: 142
- Registriert: 13.03.2008, 20:58
In § 8 SGB V ist geregelt, wer in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben darf, wenn er in der gesetzlichen KV versicherungspflichtig wird
Eine Möglichkeit ist gegeben, wenn sie von der JAEG überholt werden, eine andere wenn sie 5 Jahre zuvor über der JAEG waren und ihre Arbeitszeit auf die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter reduziert wird. Zu beachten, eine solche Befreiung ist dann unwiderruflich...
Ist ihre Frau mal in der GKV und arbeitet weiter, ist die Höhe ihrer Beiträge einzig von ihrem eigenen Verdienst abhängig....arbeitet sie nicht, wird zur Berechnung der Beiträge der Verdienst des Mannes herangezogen...in welcher Höhe ist komplex...es gibt hier im Forum auch Beiträge dazu.....
http://www.forum-krankenversicherung.de ... 2272#12272
Eine Möglichkeit ist gegeben, wenn sie von der JAEG überholt werden, eine andere wenn sie 5 Jahre zuvor über der JAEG waren und ihre Arbeitszeit auf die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter reduziert wird. Zu beachten, eine solche Befreiung ist dann unwiderruflich...
Ist ihre Frau mal in der GKV und arbeitet weiter, ist die Höhe ihrer Beiträge einzig von ihrem eigenen Verdienst abhängig....arbeitet sie nicht, wird zur Berechnung der Beiträge der Verdienst des Mannes herangezogen...in welcher Höhe ist komplex...es gibt hier im Forum auch Beiträge dazu.....
http://www.forum-krankenversicherung.de ... 2272#12272
-
- Postrank1
- Beiträge: 6
- Registriert: 03.12.2009, 22:39
- Wohnort: Berlin
Kündigungstermin usw.
Vielen Dank JarvisCocker,
meine Frau könnte sich nach § 8 Abs. 2 SGB V von der GKV befreien lassen. Wir sind uns aber sehr unsicher, ob dies sinnvoll ist? Die Entscheidung wäre dann unwiderruflich. Wie bereits geschrieben, wird sie die nächsten Jahre eher weniger verdienen mit den entsprechenden Konsequenzen auf die Beiträge in der PKV.
1. Macht es Sinn, die ganzen Rückstellungen in der PKV (ca. 15 Jahre) aufzugeben und in die GKV zu gehen?
2. Wie würde dies mit der Kündigung der PKV laufen? Meine Frau würde zum Ende diesen Jahres erstmals knapp unter der JAEG raus kommen. Ab wann ist, bzw. muss sie dann in die GKV? Ich hoffe nicht rückwirkend für 2009, da sie in diesem Zeitraum ja die Beiträge zur PKV gezahlt hat. Meldet sie der Arbeitgeber automatisch an? Hat man in der PKV ein Sonderkündigungsrecht und wann muss gekündigt werden?
Ich weiß das sind viele Fragen. Aber es gibt ja wenig Möglichkeiten, sich außer diesem Forum zu informieren.
Vielen Dank im Voraus
Schröder
meine Frau könnte sich nach § 8 Abs. 2 SGB V von der GKV befreien lassen. Wir sind uns aber sehr unsicher, ob dies sinnvoll ist? Die Entscheidung wäre dann unwiderruflich. Wie bereits geschrieben, wird sie die nächsten Jahre eher weniger verdienen mit den entsprechenden Konsequenzen auf die Beiträge in der PKV.
1. Macht es Sinn, die ganzen Rückstellungen in der PKV (ca. 15 Jahre) aufzugeben und in die GKV zu gehen?
2. Wie würde dies mit der Kündigung der PKV laufen? Meine Frau würde zum Ende diesen Jahres erstmals knapp unter der JAEG raus kommen. Ab wann ist, bzw. muss sie dann in die GKV? Ich hoffe nicht rückwirkend für 2009, da sie in diesem Zeitraum ja die Beiträge zur PKV gezahlt hat. Meldet sie der Arbeitgeber automatisch an? Hat man in der PKV ein Sonderkündigungsrecht und wann muss gekündigt werden?
Ich weiß das sind viele Fragen. Aber es gibt ja wenig Möglichkeiten, sich außer diesem Forum zu informieren.
Vielen Dank im Voraus
Schröder
Für eine Befreiung sehe ich in diesem Fall keine gesetzliche Grundlage.
Alerdings ist eine Befreiung ggf. gar nicht nötig.
Denn wenn die Ehefrau bereits am 31.12.2002 als Angestellte privat krankenversichert war und es seitdem keinen Statuswechsel gab, gilt für sie aus Bestandsschutzgründen die besondere Versicherungspflichtgrenze, die mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch ist (2009: 44100 EUR, 2010: 45000 EUR). Die deutlich höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze muss in diesen Fällen nicht erfüllt werden, um in der PKV zu bleiben.
Eventuell besteht auch noch die Direktversicherung als Manövriermasse, indem man diese aussetzt.
Bei Entgeltumwandlung mindert die Direktversicherung das relevante Einkommen, was zur Versicherungspflicht führen kann.
Bereits wenn bei vorausschauender Betrachtung absehbar ist, dass im laufenden Jahr die Entgeltgrenze unterschritten wird, entsteht Versicherungspflicht in der GKV. Für die Prüfung und ggf. GKV-Anmeldung ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen ein sofortiges Kündigungsrecht gegenüber der PKV, das innerhalb von drei Monaten ausgeübt werden muss.
Alerdings ist eine Befreiung ggf. gar nicht nötig.
Denn wenn die Ehefrau bereits am 31.12.2002 als Angestellte privat krankenversichert war und es seitdem keinen Statuswechsel gab, gilt für sie aus Bestandsschutzgründen die besondere Versicherungspflichtgrenze, die mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch ist (2009: 44100 EUR, 2010: 45000 EUR). Die deutlich höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze muss in diesen Fällen nicht erfüllt werden, um in der PKV zu bleiben.
Eventuell besteht auch noch die Direktversicherung als Manövriermasse, indem man diese aussetzt.
Bei Entgeltumwandlung mindert die Direktversicherung das relevante Einkommen, was zur Versicherungspflicht führen kann.
Bereits wenn bei vorausschauender Betrachtung absehbar ist, dass im laufenden Jahr die Entgeltgrenze unterschritten wird, entsteht Versicherungspflicht in der GKV. Für die Prüfung und ggf. GKV-Anmeldung ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen ein sofortiges Kündigungsrecht gegenüber der PKV, das innerhalb von drei Monaten ausgeübt werden muss.
-
- Postrank1
- Beiträge: 6
- Registriert: 03.12.2009, 22:39
- Wohnort: Berlin
Hallo Dipling,
vielen Dank für die Antworten. Es verhält sich bei meiner Frau wie folgt:
Da meine Frau in diesem Jahr wegen der Wirtschaftslage kein Weihnachtsgeld bekommt, fällt sie unter die besonder Versicherungspflichtgrenze von 44.100. Mit Weihnachtsgeld wäre sie noch knapp darüber. Ab welchem Zeitpunkt müsste sie dann bei der GKV angemeldet werden? Vorschauend war ja bis vor 1 Woche nicht zu erkennen, dass sie die Versicherungsgrenze im laufenden Jahr nicht erreichen wird. Ich hoffe nicht, das die GKV jetzt rückwirkend für das ganze Jahr 2009 Beiträge verlangen kann? Sie hat ja bereits in der PKV gezahlt.
Ja, da würde noch eine Möglichkeit bestehen mit der Direktversicherung. Das würde die Sache aber auch nur für ein Jahr aufschieben. Im nächsten Jahr wäre sie wieder in der Situation, die Grenze nicht mehr zu schaffen. Außerdem wollen wird den Vertrag nicht ruhen lassen.
Das ist ja die Frage. Ab wann muss der AG sie jetzt in der GKV anmelden? Kann das dann erst ab Januar 2010 erfolgen und hoffentlich nicht rückwirkend. Es war ja nicht erkennbar, dass sie kein Weihnachtsgeld bekommt.
Vielen Dank
Schröder
vielen Dank für die Antworten. Es verhält sich bei meiner Frau wie folgt:
Alerdings ist eine Befreiung ggf. gar nicht nötig.
Denn wenn die Ehefrau bereits am 31.12.2002 als Angestellte privat krankenversichert war und es seitdem keinen Statuswechsel gab, gilt für sie aus Bestandsschutzgründen die besondere Versicherungspflichtgrenze, die mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch ist (2009: 44100 EUR, 2010: 45000 EUR). Die deutlich höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze muss in diesen Fällen nicht erfüllt werden, um in der PKV zu bleiben.
Da meine Frau in diesem Jahr wegen der Wirtschaftslage kein Weihnachtsgeld bekommt, fällt sie unter die besonder Versicherungspflichtgrenze von 44.100. Mit Weihnachtsgeld wäre sie noch knapp darüber. Ab welchem Zeitpunkt müsste sie dann bei der GKV angemeldet werden? Vorschauend war ja bis vor 1 Woche nicht zu erkennen, dass sie die Versicherungsgrenze im laufenden Jahr nicht erreichen wird. Ich hoffe nicht, das die GKV jetzt rückwirkend für das ganze Jahr 2009 Beiträge verlangen kann? Sie hat ja bereits in der PKV gezahlt.
Eventuell besteht auch noch die Direktversicherung als Manövriermasse, indem man diese aussetzt.
Bei Entgeltumwandlung mindert die Direktversicherung das relevante Einkommen, was zur Versicherungspflicht führen kann.
Ja, da würde noch eine Möglichkeit bestehen mit der Direktversicherung. Das würde die Sache aber auch nur für ein Jahr aufschieben. Im nächsten Jahr wäre sie wieder in der Situation, die Grenze nicht mehr zu schaffen. Außerdem wollen wird den Vertrag nicht ruhen lassen.
Bereits wenn bei vorausschauender Betrachtung absehbar ist, dass im laufenden Jahr die Entgeltgrenze unterschritten wird, entsteht Versicherungspflicht in der GKV. Für die Prüfung und ggf. GKV-Anmeldung ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Das ist ja die Frage. Ab wann muss der AG sie jetzt in der GKV anmelden? Kann das dann erst ab Januar 2010 erfolgen und hoffentlich nicht rückwirkend. Es war ja nicht erkennbar, dass sie kein Weihnachtsgeld bekommt.
Vielen Dank
Schröder
Die Versicherungspflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens ein.
Außerdem haftet der Arbeitgeber (also nicht der Arbeitnehmer) für die richtige Abführung der Beiträge.
Nach einem Wechsel in die GKV wird der Beitrag im Vergleich zum aktuellen PKV-Beitrag ansteigen (auf ca. 600 EUR inkl. Pflegeversicherung und Arbeitgeberanteil, da Verdienst in der Nähe der Beitragsbemessungsgrenze).
Wie sich die GKV-Beiträge für Rentner in den 11 Jahren bis zur Rente entwickeln, ist sehr spekulativ. Beitragssteigerungen und Leistungskürzungen sind aber wahrscheinlich.
Wie oben schon geschrieben, besteht die Möglichkeit, die gebildeten Altersrückstellungen für eine Zusatzversicherung bei der gleichen Gesellschaft zu verwenden.
Außerdem haftet der Arbeitgeber (also nicht der Arbeitnehmer) für die richtige Abführung der Beiträge.
Nach einem Wechsel in die GKV wird der Beitrag im Vergleich zum aktuellen PKV-Beitrag ansteigen (auf ca. 600 EUR inkl. Pflegeversicherung und Arbeitgeberanteil, da Verdienst in der Nähe der Beitragsbemessungsgrenze).
Wie sich die GKV-Beiträge für Rentner in den 11 Jahren bis zur Rente entwickeln, ist sehr spekulativ. Beitragssteigerungen und Leistungskürzungen sind aber wahrscheinlich.
Wie oben schon geschrieben, besteht die Möglichkeit, die gebildeten Altersrückstellungen für eine Zusatzversicherung bei der gleichen Gesellschaft zu verwenden.
-
- Postrank1
- Beiträge: 6
- Registriert: 03.12.2009, 22:39
- Wohnort: Berlin
Direktversicherung und JAEG
Eventuell besteht auch noch die Direktversicherung als Manövriermasse, indem man diese aussetzt.
Bei Entgeltumwandlung mindert die Direktversicherung das relevante Einkommen, was zur Versicherungspflicht führen kann.
Möchte das Thema mit der Direktversicherung doch nochmal aufgreifen. In der Gehaltsabrechnung wird der Beitrag für die Direktversicherung ja angegeben. Meine Frau zahlt diesen vom Bruttogehalt. Das müsste doch dann auch zum Gesamteinkommen dazu zählen, auch wenn dieser nur pauschal versteuert wird? Dann würde sie weiterhin über der ermäßigten JAEG liegen. Liege ich hier richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Schröder
Nein. Der an Direktversicherungen abgeführte Gehaltsteil zählt nicht zum Einkommen im Sinne der Jahresentgeltgrenze der GKV.
Siehe z.B.
http://www.aok-business.de/sozialrecht- ... orgung.php
Siehe z.B.
http://www.aok-business.de/sozialrecht- ... orgung.php
-
- Postrank1
- Beiträge: 6
- Registriert: 03.12.2009, 22:39
- Wohnort: Berlin
Vielen Dank für die Antwort,
ich habe mir den Link mit der AOK angesehen, aber doch noch eine Frage:
Wie verhält es sich, wenn die Direktversicherung vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde und wie in dem Fall meiner Frau monatlich bezahlt wird? Wir haben die Direktversicherung mit dem 1.752 €. Gibt es hier möglicherweise einen Ansatz, um wieder über die ermäßigte JAEG zu kommen?
Mit freundlichen Grüßen
Schröder
ich habe mir den Link mit der AOK angesehen, aber doch noch eine Frage:
Wandelt der Arbeitnehmer laufendes Arbeitsentgelt zugunsten der betrieblichen Altersversorgung um,
gelten die für die Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile nicht als Arbeitsentgelt im Sinne
der Sozialversicherung (bundesweit sind das bis zu 4 % der RV-Beitragsbemessungsgrenze West =
2.592 Euro; bei Direktversicherungen, die bis 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und – nach
altem Recht – pauschal nach § 40 b EStG versteuert werden, bis zu 1.752 Euro, wenn die
Entgeltumwandlung aus einer Einmalzahlung erfolgt 1)
Wie verhält es sich, wenn die Direktversicherung vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde und wie in dem Fall meiner Frau monatlich bezahlt wird? Wir haben die Direktversicherung mit dem 1.752 €. Gibt es hier möglicherweise einen Ansatz, um wieder über die ermäßigte JAEG zu kommen?
Mit freundlichen Grüßen
Schröder
Wie ist das mit der Betriebliche Altersvorsorge geregelt wenn sie erst nach Dez. 2004 abgeschlossen wurde?
Was bedeutet, dass die nach gelagerte Besteuerung mit dem individuellem Steuersatz greift.
Was bedeutet, dass die nach gelagerte Besteuerung mit dem individuellem Steuersatz greift.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 17 Gäste