Über JAE vor Mutterschutz-Teilzeit in Elternzeit-PflichtGKV?

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Guggi7
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Über JAE vor Mutterschutz-Teilzeit in Elternzeit-PflichtGKV?

Beitragvon Guggi7 » 02.04.2010, 13:51

Hallo,

ich bin derzeit schwanger und genau in diesem Moment über die JAE gekommen und somit freiwillig GKV versichert - das nennt man Timing :wink:

Mein Mann ist PKV versichert.

Mehrere Fragen:

(1) Wenn ich im Anschluss an den Mutterschutz Teilzeit arbeite - werde ich dann sofort wieder Pflicht GKV - auch wenn ich lediglich bspw. 1 Monat arbeite?

(2) Kann ich für längeren Auslandsaufenthalt (2.5 Monate) in der Elternzeit die freiwillige GKV analog zur PKV ruhen lassen?

(3) Wenn ich in die PKV wechsle - kann ich analog zu (1) bei Teilzeit in der Elternzeit wieder Pflichtversichert GKV werden?

Meine Zielsetzung: so schnell wie möglich wieder Pflicht GKV werden.

Bin über jede Hilfe dankbar!

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 02.04.2010, 13:59

1 Frage, warst du schon drei Jahre lang JAE Überschreitter oder just in den Moment wo die Schwangerscahft begann?

Guggi7
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Beitragvon Guggi7 » 02.04.2010, 14:49

3 Jahre lang überschritten (wenn erfolgsabhängige Bonuszahlung mitgerechnet werden - und die müssen wohl berücksichtigt werden) - habe darüber lange mit KK und Personalabteilung diskutiert... also genaugenommen in dem Moment freiwillig GKV versichert worden.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 02.04.2010, 15:33

Wie bereits beim Erziehungsgeld bleibt auch das Elterngeld im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft - bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen - aufgrund der Anwendbarkeit des § 224 Abs. 1 SGB V unberücksichtigt.

Eine Besonderheit ist bei den Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, zu beachten. In diesen Fällen schließt sich nämlich die freiwillige Mitgliedschaft "automatisch" an die bisherige Versicherungspflicht an. Das Mitglied hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit, seinen Austritt zu erklären (vgl. § 190 Abs. 3 SGB V). Erklärt das Mitglied diesen Austritt, wird die freiwillige Mitgliedschaft (rückwirkend) storniert. Anderenfalls setzt sich die bisherige Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Das heißt meines Erachtens trit mit Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung Versicherungspflicht ein, sofern keine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.

Guggi7
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Beitragvon Guggi7 » 02.04.2010, 15:38

Danke!

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Beitragvon Vergil09owl » 02.04.2010, 15:42

Achja wo geht es denn hin ins Ausland?

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Beitragvon Guggi7 » 02.04.2010, 16:39

Nach Neuseeland, Verwandte besuchen - da kommt dann die Auslandskrankenversicherung.

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Beitragvon ratte1 » 02.04.2010, 17:13

Vergil09owl hat geschrieben:Wie bereits beim Erziehungsgeld bleibt auch das Elterngeld im Falle einer freiwilligen Mitgliedschaft - bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen - aufgrund der Anwendbarkeit des § 224 Abs. 1 SGB V unberücksichtigt.
Eine Beitragsfreiheit bei einer freiwilligen Versicherung besteht jedoch - im Gegensatz zu einer Pflichtversicherung - während der Elternzeit nicht. Es sind daher leider Beiträge zu zahlen. Wenn der Ehepartner auf Grund der Überschreitung der Jahrensarbeitsentgeltgrenze in der PKV ist, werden die Beiträge wahrscheinlich rund 300,- Euro mtl. betragen.

MfG
ratte1

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Beitragvon Vergil09owl » 02.04.2010, 18:49

Japp , hatte ich ganz vergessen, danke dir.

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Beitragvon Guggi7 » 05.04.2010, 21:28

Danke Ratte 1 - sind 308€ glaube ich.


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