Hallo,
kennt sich jemand mit dieser Rechtslage aus ?
Ich beziehe ALG I und bin PKV-versichert.
Angenommen ich nehme jetzt eine befristete, versicherungspflichtige Stelle über 3 Monate an,
kann ich dann wieder in die GKV ?
und bleibe ich in der GKV wenn der 3-Monates-Vertrag abgelaufen ist und ich wieder arbeitslos sein sollte ?
Danke schonmal im voraus,
Stephan
ALG I und PKVversichert, befristeter Job für Wechsel in GKV?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Also das ist jetzt einwenig schwierig, weil ja bereits eine Befreiung von der Versicherungspflicht während des Bezuges von Leistungen durch die Agentur für Arbeit vorliegt.
Soltje jetzt die Versicherungspflicht aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stattfinden kämme grundsätzlich hier § 5 Abs 9 SGB V zum tragen. will heißen du müßtest zurück in die PKV, wenn du arbeitslos würdest.
Stellt sich nur die Frage was passiert wenn du Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse beziehiest, bei Antragstellung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und der rückwirkenden Bewillgung des Arbeitslosengeldes.
Dann könnte ggf. die Versicherungspflicht in der GKV weiterbestehen.
Soltje jetzt die Versicherungspflicht aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stattfinden kämme grundsätzlich hier § 5 Abs 9 SGB V zum tragen. will heißen du müßtest zurück in die PKV, wenn du arbeitslos würdest.
Stellt sich nur die Frage was passiert wenn du Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse beziehiest, bei Antragstellung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und der rückwirkenden Bewillgung des Arbeitslosengeldes.
Dann könnte ggf. die Versicherungspflicht in der GKV weiterbestehen.
-
- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
Also dass habe ich jetzt nicht ganz verstanden.
Angenommen ich nehme ab nächsten Monate eine neue Stelle an und liege mit dem Jahresgehalt unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
Dann muss ich mich doch in der GKV versichern lassen, oder ?
Und wo wäre dann der Unterschied wenn ich z. Bsp. in der Probezeit gekündigt werde bzw. der Vertrag tatsächlich befristet ist ?
Thx,
techno
Angenommen ich nehme ab nächsten Monate eine neue Stelle an und liege mit dem Jahresgehalt unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
Dann muss ich mich doch in der GKV versichern lassen, oder ?
Und wo wäre dann der Unterschied wenn ich z. Bsp. in der Probezeit gekündigt werde bzw. der Vertrag tatsächlich befristet ist ?
Thx,
techno
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
also in dem TK-Schreiben steht wortwörtlich:
"Sollten Sie in der Zukunft erneut Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, werden Sie jedoch wieder versicherungspflichtig"
Das lese ich so dass bei erneuter Arbeitslosigkeit (durch Kündigung, befristeter Vertrag etc.) ich dann wieder in die GKV muss.
Oder ?
Thx,
techno
"Sollten Sie in der Zukunft erneut Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, werden Sie jedoch wieder versicherungspflichtig"
Das lese ich so dass bei erneuter Arbeitslosigkeit (durch Kündigung, befristeter Vertrag etc.) ich dann wieder in die GKV muss.
Oder ?
Thx,
techno
Sehe ich auch klipp und klar so.
Mache es auch notfalls so; nehme eine Arbeit auf, dadurch wirst Du versicherungspflichtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Wenn Du die Arbeit wieder verlierst beantragst Du erneut ALG I. Der § 5 Abs. 9 SGB V spielt hier überhaupt keinen Bagger. Es ist eine Aufnahmeverpflichtung für die priv. Kv. wenn man die Voraussetzungen für eine freiw. Kv. nicht erfüllt. Aber durch den dann spätereren erneuten ALG I-Bezug wirst Du automatisch wieder versicherungspflichtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und in dieser Konstealltion kannst Du dann noch nicht einmal einen Antrag auf Befreiung stellen, da Du ja in der 5 Jahresfrist gesetzlich versichert gewesen bist!
Gretchenfrage ist nur, ob die damalige Befreiung für den ALG I-Bezug wieder auflebt. Aber daran glaube ich eher nicht!
Mache es auch notfalls so; nehme eine Arbeit auf, dadurch wirst Du versicherungspflichtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Wenn Du die Arbeit wieder verlierst beantragst Du erneut ALG I. Der § 5 Abs. 9 SGB V spielt hier überhaupt keinen Bagger. Es ist eine Aufnahmeverpflichtung für die priv. Kv. wenn man die Voraussetzungen für eine freiw. Kv. nicht erfüllt. Aber durch den dann spätereren erneuten ALG I-Bezug wirst Du automatisch wieder versicherungspflichtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und in dieser Konstealltion kannst Du dann noch nicht einmal einen Antrag auf Befreiung stellen, da Du ja in der 5 Jahresfrist gesetzlich versichert gewesen bist!
Gretchenfrage ist nur, ob die damalige Befreiung für den ALG I-Bezug wieder auflebt. Aber daran glaube ich eher nicht!
Auszug aus einschlägigen Kommentierungen:
Die Befreiungswirkung endet im Falle des Abs. 1 Nr. 2 mit dem Ablauf des Erziehungsurlaubs, in den anderen Fällen des Abs. 1 mit dem Wegfall des Tatbestandes, der die Befreiungsmöglichkeit begründete. Wird erneut einer der Tatbestände des Abs. 1 verwirklicht, so lebt die frühere Befreiung nicht wieder auf. Es muß dann erneut ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Also dürfte es funtkionieren!
Passe aber bitte auf mit einer evtl. Sperrzeit!
Die Befreiungswirkung endet im Falle des Abs. 1 Nr. 2 mit dem Ablauf des Erziehungsurlaubs, in den anderen Fällen des Abs. 1 mit dem Wegfall des Tatbestandes, der die Befreiungsmöglichkeit begründete. Wird erneut einer der Tatbestände des Abs. 1 verwirklicht, so lebt die frühere Befreiung nicht wieder auf. Es muß dann erneut ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Also dürfte es funtkionieren!
Passe aber bitte auf mit einer evtl. Sperrzeit!
-
- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
No no das Arbeitsamt kann eine Sperrzeit vrehängen wenn es der Meinung ist das die aRbeit ohne Grund aufgegeben wurde in dem Moment besteht keine Versicherung . Beiträge werden denn nicht gezhalt un die Mitgleidschaft ruht. Es besteht denn kein Kv Schutz bzw nur ein nachgehender Leistugnsanspruch ggf.
Ich denke Rossi will sagen das es denn dazu kommen das die letzte zuständige KK sagt das keine Zuständigkeit mehr besteht und auf die PKV verweist.
Ich denke Rossi will sagen das es denn dazu kommen das die letzte zuständige KK sagt das keine Zuständigkeit mehr besteht und auf die PKV verweist.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 12 Gäste