verweigerung des Krankengeldes.

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

hb12
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 20
Registriert: 17.04.2010, 16:02

verweigerung des Krankengeldes.

Beitragvon hb12 » 17.04.2010, 16:14

Die SEK Heidenheim hat das Krankengeld nach ohne hinzuziehung des behandeldunden Arztes Begutachtung des Patienten nach Aktenlage am
13.04.2010 gestrichen und den Patenten Gesundgeschrieben trotz Hinweis uind Einspruch auf eindeutige Gesetzeslage, Urteil des Hesseichen Landessozialgerichtes besteht die Kasse Vertreten durch den Geschäftfühere auf die rechtswirdigen Bescheid.
Der behandelde Arzt hat trotem die Krankmeldung bis auf weideres befürwortet.

Kann sich hier die Krankenkassen torz eindeiutiger Rechsprechung den Gesetz entrziehen oder soll man eine soclche Willkür hinnehmen

Ich werde deshalb nich anonym sondern meine Kontakt Mail angeben
info@traider.de
Was würdet ihr hier tun.

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Beitragvon DKV-Service-Center » 17.04.2010, 19:57

Hallo alle zusamen,
die SEK ist sehr böse habe diese jedoch nicht gefunden.
1 Frage handelt es sich dabei um eine Gesetzliche Krankenversicherung?
wie lange dauert die Krankschreibung schon? 78 Wochen?
Danke für die Hilfe.
Gruß

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4629
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Re: verweigerung des Krankengeldes.

Beitragvon Czauderna » 17.04.2010, 20:04

hb12 hat geschrieben:Die SEK Heidenheim hat das Krankengeld nach ohne hinzuziehung des behandeldunden Arztes Begutachtung des Patienten nach Aktenlage am
13.04.2010 gestrichen und den Patenten Gesundgeschrieben trotz Hinweis uind Einspruch auf eindeutige Gesetzeslage, Urteil des Hesseichen Landessozialgerichtes besteht die Kasse Vertreten durch den Geschäftfühere auf die rechtswirdigen Bescheid.
Der behandelde Arzt hat trotem die Krankmeldung bis auf weideres befürwortet.

Kann sich hier die Krankenkassen torz eindeiutiger Rechsprechung den Gesetz entrziehen oder soll man eine soclche Willkür hinnehmen

Ich werde deshalb nich anonym sondern meine Kontakt Mail angeben
info@traider.de
Was würdet ihr hier tun.


Hallo,
ziemlich wirr das Ganze - bitte konkreten Sachverhalt schildern, dann klappt das auch mit der Antwort.
Gruss
Czauderna

hb12
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 20
Registriert: 17.04.2010, 16:02

Beitragvon hb12 » 17.04.2010, 20:40

Hier handelt es sich um die SBK Siemens Krankenkasse aus Heidenheim.
und dessen Geschäftsführer
ich habe vor lauter Aufregung einige Fehler geschrieben
und um den ärztlichen Dienst, aus Aalen der hier für die SBK tätig ist.

hb12
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 20
Registriert: 17.04.2010, 16:02

Beitragvon hb12 » 17.04.2010, 20:56

die SBK mit ihren ärztlichen Dienst hier den Patienten ohne Begutachtung und ohne Rücksprache mit den behandelnden Arzt
nach Aktenlage das Krankengeld gestrichen und gesund geschrieben
Die Erkrankung ist hier durch eine Unfall Bruch der linken Hand entstanden und noch nicht ausgeheilt.
Der Bruch musste Operiert werden
Der zuständige Arzt hat die Kranmeldung weiter verlängert auf unbestimmte zeit
Unfall war am 21.01.2010
Ende durch die SBK 18.04.2010
Kranschreibung durch den behandelnden Arzt bis 26.04.2010 und vermutlich noch länger
Trotz Rechtsprechung durch das Landes Sozialgericht in Hessen wird der Bescheid aufrecht erhalten, hier wurde entschieden dass diese Vorgehensweise Gesetzwidrig ist, dies wurde so auch von den Bundesgerichten entschieden

Der Bescheid wurde uns am 13.04.2010 von der Kasse verfasst
Posteingang bei uns am 14.04.2010
Beschwerte Schriftlich und persönlich bei dem Geschäftsstellenleiter der SBK Heidenheim am 14.042010
Ergebnis der Geschäftsstellenleiter wird uns eine Woche das Krankengeld
verlängern und wird auch in dieser Zeit nicht den Arbeitgeber verständigen,
das könne er schon auf seine Kappe nehmen und das sei doch sehr großzügig von Ihm.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 17.04.2010, 21:10

Darf ich frage warum der MDK der SBK so entschieden hat, mich wundert das die SBK die weitere Krankschreibung aufgehoben hat.? Grundsätzlich ist es ja so das KK das Recht hat die Krankschreibung durch den MDK überprüfen zulassen. Sollte der MDK der Meinung sein die Krankschreibung ungerechtfertig ist, kann diese Krankschreibung aufgehoben werden.

hb12
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 20
Registriert: 17.04.2010, 16:02

verweigerung des Krankengeldes.

Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 11:27

Problem ist hier doch,
das sich die SBK Krankenkassen ueber rechtliche Vorschriften hinwegsetzt

und damit sich außerhalb deb bestehenden Rechtsprechung stellt.
Vertreten durch die Abteilung Lob und Tadel in Mueunchen
Vertreten durch den Geschaeftstellenleiter in Heidenehim und deren Vertreter
Vertreten durch den MDK Aalen

Hier ist das Urteil des hesischen Landes Sozialgerichgtes gueltig
AKt. Zeichen L 8 KR 228/06, dieses Urteil wurde so von den BUndesgerichten uebernommen.

Hier wird folgendes festgehalten
Eine persoenliche Untersuchung ist zwingend vorgeschriebn, dies darf nicht am Schreibtisch entschieden werden. Im Urteil wird das als reine Willkuer bezeichnet. '
Hier stellt sich die SBK außerhalb jeder Rechsprechnung, fuer die Kasse gelten solche Entscheidungen alo nicht

Mir ist bewußt daß ich keine falschen Anschudligungen in Netz stellen darf.

Ich habe hier das Gesetz und den Schriftverkehr und die persoenlchen Gespaerche nach besten Wissen wiedegegeben. Ich will auch keine Unwahrheiten verbreiten

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 18.04.2010, 11:37

Würde ich auch nie behaupten, nur das Problem ist , das
gegen den Bescheid ein Widerspruch erhoben werden müßte sollte um den Bescheid anzufechten. Ist dieses geschehen geht das Ganze seinen normalen juristischen Weg, ob dieser denn letztendlich zum Erfolg führt, liegt in Gottes Hand. Ergo am besten mal mit einenem Sozialverband in Verbindung setzen und das Ganze der SBK nochmals vortragen .

hb12
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 20
Registriert: 17.04.2010, 16:02

Widerspruch

Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 11:50

Ja der Widerspruch würde schriftlich gestellt.
Da der Patient die Hand gebrochen hatte,

würde die von einem Mitarbeiter der SBK vor Ort geschrieben
und eingereicht. Im Besein der Geschäftstellenleiters da der Patient nicht in der Lage ist einen Kugelschreiber in der Hand zu halten

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 18.04.2010, 11:54

Es müßte, soweit wie ich das Urteil gelesen habe ja von der Krankenkasse ja auch der gesamte Akt gelesen worden sein, um eine abschließende Fallbeurteilung treffen zu. können.
Leider ist es so das es meist zu einer Einzelfallentscheidung durch die zuständige Krankenkassen kommen muß, da es dde jure ja eh um den Einzelfall und ein individuelles Krankheitsbild geht, das durch den zuständigen Sachbearbeiter, in Zusammenarbeit mit den MDK geprüft werden muss.
Ergo könnte man sich jetzt auf diese Urteil berufen und sagen das die Beweisführung durch die zuständige Kasse nicht eindeutig war, im Zweifalss rechtswiedering. Aber das kann ichvon hieraus leider nicht en Detail prüfen, dies sollte vor Ort geschehen, meiner Meinung nach.

hb12
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 20
Registriert: 17.04.2010, 16:02

Bescheid

Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 12:00

Was machen Menschen die z, B alleinerziehnd sind, Private Verpflichtungen haben, und hier durch eine bekannt gesetzwirdige Handlung in Soziale Not kommen. Da der Patient ja wirklich nicht arbeiten kann. Sektetärin hier mit Handbruch.

Kann jemad dadurch durch absichtlich verkerhten Bescheid in eine solche Lagegezwungen werden.

Da sowie so in ca 4 Wochen die Angelegeheit erldeigt ist, wenn keine weiteren kompilkationen entsehen.

Im Urteil des Landessozialgerichtes steht hiert handelt es sich um eine reine Wilkürmaßnahme.

Was ist denn die Steigerung einer Wilkürmaßnahme ???????????

In diesem Fall war das Urteil den Beteiligten bekannt und haben trotzdem so entschieden. Hier stellen sich doch rechtliche Fragen

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 18.04.2010, 12:03

Gut, denn gilt es jetzt abzuwarten was pasiert. Sofern jetzt aber kein Krankenversicherugnsschutz mehr besetht müßte die sBK jezt in die Hufe kommen um abschließen den Akt zu prüfen. Es stellt sich denn die frage wie die Krankenversichrung an dem 19.04.10. geregelt ist. Sofern jetzt aufgrund des Endes des Krankeversicherungsschutzes, sollte sich der Betreffende mit seinenm Arbeitgeber in verbindung setzten und die Sachlage darlegen, wenn er denn dieses nicht tut kann es im schlimmsten Fall zu arbeitsrechtlichen Konzequenzen kommen =Kündigung.
Wenn das denn mit den AG geklärt ist müßte denn geklärt werden in wie weit das arbeitsverhältnsi fortgeführt wird, Resturlaugb, unbezahlter Urlaub etc.
Sollte es zu unbezahlten Urlaub kommen wird die mitgleidschaft für1 monat fortgeführt, jetzt kommt es darauf an wie schnell über den Wderspruch entschieden wird.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 18.04.2010, 12:06

Wenn der fall so ist wie er dargestellt wurde würde ich dem Fall wirklich mal auf den Busch klopfen mit Hilfe von juristischen Bereatern Gwerkschft, Sozialverband etc.

hb12
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 20
Registriert: 17.04.2010, 16:02

Beitragvon hb12 » 18.04.2010, 12:08

Der MDK Aalen hat und am Freitag 15.04.2010 durch den Gesschäftstellenleiter mitteilen lassen das Sie eigendlich nicht zuständig sind und wir irgendwand zu einen anderen MDK kommen.
Für die Krankschreibung sind sie Zuständig, aber auf unseren Vorschlag widerum bei den Geschäftstellenleiter, dass wir jederzeit berei tsind uns der MDK zustellen, wurde und mitgeteilt das der Aalener nicht zuständig ist,

Der Bescheid wird trotzdem nicht aufgehoben, obwohl sie eigentlich nicht zuständig seien. Hat aber nachwie vor Gültigkeit

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 18.04.2010, 12:17

och, denn würde ich mal eine nette Vorstandsbeschwde vrfassen, mit hinweis auf § 44 sGB X und entsprechender Fallschilderung in Koipe an den Geschäftstellenleiter per Postzustelleungsurkunde.
Wie schon gesagt denn würde ich das Ganze noch an Stelle geben die Rechtsberatung ausübt.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 31 Gäste