Nicht ungedingt, insofern das verwaltungsmäßige Handeln auf die Zukunft gerichtet, eine negative Auswirkung auf den Antragsteller hat.
Aber warten wir ab.
Befreiung Krankenversicherungspflicht rückgängig machen ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Pardon ratte ich nehme das zurück, laut Kassler kommentar ist die Befreiung bindend auf die dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld I, der Figge sagt das gleiche , ergo denn auch die Auswirkungen des § 5 Abs. 5 a SGB V. aber eine Versicherungspflicht aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung führt bei nochmaliger Arbeitslosigkeit zu einem neu zu prüfenden Tatbestand.
Wenn der Bescheid rechtsgültig war und sowohl als auch ist wird es für den Widerspruchsteller schwierig.
Ich denke mal, man könnte jetzt mal wieder den Weg durch die Instanzen gehen.
Was michjetzt aber noch mehr ntressieren würde ist: Was denn die PKV die AfA dazu sagt und hat der Widerspruchsstelelr denn auch einen Beitragszuschuss bekommen? Den müßte er denn ja der AfA zurückzahlen.
Gruß
jochen
Wenn der Bescheid rechtsgültig war und sowohl als auch ist wird es für den Widerspruchsteller schwierig.
Ich denke mal, man könnte jetzt mal wieder den Weg durch die Instanzen gehen.
Was michjetzt aber noch mehr ntressieren würde ist: Was denn die PKV die AfA dazu sagt und hat der Widerspruchsstelelr denn auch einen Beitragszuschuss bekommen? Den müßte er denn ja der AfA zurückzahlen.
Gruß
jochen
Jooh,
Genau darauf kommt es doch jetzt an. Die Widerspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen, insofern ist der Bescheid noch nicht rechtskräftig.
Zudem gibt es sog. Mischverwaltungsakte.
Also, ich würde es durchziehen, vor allen Dingen, wenn der Mitarbeiter der Kasse vor Beantragung auf die Befreiung nicht auf die Widerrufbarkeit hingewiesen hat, sondern erst jetzt im Bescheid.
Sorry, es sind manchmal die Kleinigkeiten!
Wenn der Bescheid rechtsgültig war und sowohl als auch ist wird es für den Widerspruchsteller schwierig.
Genau darauf kommt es doch jetzt an. Die Widerspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen, insofern ist der Bescheid noch nicht rechtskräftig.
Zudem gibt es sog. Mischverwaltungsakte.
Also, ich würde es durchziehen, vor allen Dingen, wenn der Mitarbeiter der Kasse vor Beantragung auf die Befreiung nicht auf die Widerrufbarkeit hingewiesen hat, sondern erst jetzt im Bescheid.
Sorry, es sind manchmal die Kleinigkeiten!
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- Postrank2
- Beiträge: 13
- Registriert: 13.04.2010, 11:34
Rossi,
wie genau würdest Du den Widerspruch denn angehen ? Erstmal ohne Anwalt ?
Ausserdem:
- Ich kann ja nicht nachweisen dass ich nicht darauf hingewiesen wurde
- S. die Antwort von "frag-einen-anwalt.de", angeblich gibt es keine Widerspruchsfrist
- Den Bescheid habe ich am 16. Februar erhalten und zwei Monate später fällt mir auf dass es bei Bezug von ALG II Probleme geben wird ?
Many thx,
techno
wie genau würdest Du den Widerspruch denn angehen ? Erstmal ohne Anwalt ?
Ausserdem:
- Ich kann ja nicht nachweisen dass ich nicht darauf hingewiesen wurde
- S. die Antwort von "frag-einen-anwalt.de", angeblich gibt es keine Widerspruchsfrist
- Den Bescheid habe ich am 16. Februar erhalten und zwei Monate später fällt mir auf dass es bei Bezug von ALG II Probleme geben wird ?
Many thx,
techno
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
ne Leute, das seh ich ganz anders.
Ich unterstelle jetzt erst einmal, dass die INFO (kein
Widerruf) erfolgt ist. Steht sicherlich auf dem Antrag, der bei der Kasse unterschrieben wurde und dort liegt, drauf. So zumindest wäre dies bei uns so.
Die Voraussetzungen für die Befreiung liegen/lagen vor. Da gehe ich mal von aus. Es handelt sich m. E. auch nicht um eine Befreiung nach § 8 Abs. 2, sondern nach § 8 Abs. 1 A SGB V.
Also was hat die KK gemacht. Sie hat rechtens gehandelt, nämlich die Befreiung ausgesprochen.
Ob mit REchtsbehelfbelehrung mit Widerspruchsfrist von einem Monat und Widerspruch innerhalb dieses Zeitraums oder ohne Rechtsbehelfsbehlung und Widerspruch innerhalb eines Jahres.
Das ist jetzt mal völlig egal.
Den § 44 SGB X brauchen wir hier nicht. Er zieht nicht.
Schaut doch mal rein. 44 Abs. 1 Satz 1 "das Recht unrichtig angewandt worden ist".
Es ist aber nicht unrichtig angewandt worden. Sondern richtig.
FAZIT: nix mit 44 SGB X.
Was tun: Nettes Gespräch mit der KK führen. Am besten mit einem aus der Marketingabteilung. Die sind g...l auf neue Mitglieder. Der läuft zu dem Typen , der die Befreiung gemacht hat.
Und dann hast Du eine Chance, dass die beiden eine kreative Idee entwickeln.
Ich unterstelle jetzt erst einmal, dass die INFO (kein
Widerruf) erfolgt ist. Steht sicherlich auf dem Antrag, der bei der Kasse unterschrieben wurde und dort liegt, drauf. So zumindest wäre dies bei uns so.
Die Voraussetzungen für die Befreiung liegen/lagen vor. Da gehe ich mal von aus. Es handelt sich m. E. auch nicht um eine Befreiung nach § 8 Abs. 2, sondern nach § 8 Abs. 1 A SGB V.
Also was hat die KK gemacht. Sie hat rechtens gehandelt, nämlich die Befreiung ausgesprochen.
Ob mit REchtsbehelfbelehrung mit Widerspruchsfrist von einem Monat und Widerspruch innerhalb dieses Zeitraums oder ohne Rechtsbehelfsbehlung und Widerspruch innerhalb eines Jahres.
Das ist jetzt mal völlig egal.
Den § 44 SGB X brauchen wir hier nicht. Er zieht nicht.
Schaut doch mal rein. 44 Abs. 1 Satz 1 "das Recht unrichtig angewandt worden ist".
Es ist aber nicht unrichtig angewandt worden. Sondern richtig.
FAZIT: nix mit 44 SGB X.
Was tun: Nettes Gespräch mit der KK führen. Am besten mit einem aus der Marketingabteilung. Die sind g...l auf neue Mitglieder. Der läuft zu dem Typen , der die Befreiung gemacht hat.
Und dann hast Du eine Chance, dass die beiden eine kreative Idee entwickeln.
Also, sehe ich auch so. Mit dem 44ér um die Ecke zu kommen bringt gar nichts.
Wenn dann besteht nur Potential hinsichtlich der vorigen Beratungs- und Aufklärungspflicht, dass der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen kann.
Ob dabei das Kleingedruckte auf dem Antrag dazu ausreicht, lasse ich jetzt mal offen.
Wir können doch festhalten, dass die Kassen einen Beratungs- und Aufklärungsauftrag haben. Erfüllt die Kasse diesen Auftrag nicht, ist der Kunde im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so stellen, als ob der Kunde jenes gemacht hätte, wenn er vernünftig beraten worden wäre. Was hätte der Kunde bei vernünftiger Beratung wohl gemacht? Hätte er den Antrag auf Befreiung gestellt?
Allerdings dürfte die vernünftige Beratung nur soweit gehen, indem der Antrag auf Befreiung für die Dauer des ALG I-Bezugs nicht widerrufen werden kann. Sie geht nicht soweit, dass die anschliessenden weiteren Folgen, nämlich die Beitragslücke noch mit aufgezeigt werden müssen. Es gibt hierzu nämlich auch ein schönes BSG-Urteil. Dort hatte sich auch ein Kunde von der Versicherungspflicht befreien lassen und hatte sich später gewundert bzw. gemeckert, dass die Voraussetzungen für die günstige KVdR nicht mehr vorliegen. Da hat dann das BSG nen Riege davor geschoben!
So und nu geht es weiter!
Wurde der Poster vernünftig und eindringlich auf das fehlende Widerrufsrecht informiert? Reicht das Kleingedruckte hierfür aus? Ich weiss nicht, ihr wisst doch, dass ihr manchmal im Vertragsrecht sogar zweimal ne Unterschrift leisten müsst! Einmal für den eigentlichen Vertrag und zweitens für die ausdrückliche Möglichkeit eines evtl. Widerruf´s! Mit der 2. Unterschrift dokumentiert man ausdrücklich, dass man auf bestimmte Folgen hingewiesen wurde. So etwas nennt man Verbraucherschutz im Bereich des Privatrechts.
So und nicht anders würde ich persönlich die Eselsbrücke bauen und dann noch mit dem noch nicht bestandskräftigen Bescheid argumentieren.
Auf der anderen Seite muss ich Heinrich völlig beipflichten.
Alles andere sind nur Eventualitäten und Vermutungen, wohin die Reise gehen könnte.
Wenn dann besteht nur Potential hinsichtlich der vorigen Beratungs- und Aufklärungspflicht, dass der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen kann.
Ob dabei das Kleingedruckte auf dem Antrag dazu ausreicht, lasse ich jetzt mal offen.
Wir können doch festhalten, dass die Kassen einen Beratungs- und Aufklärungsauftrag haben. Erfüllt die Kasse diesen Auftrag nicht, ist der Kunde im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so stellen, als ob der Kunde jenes gemacht hätte, wenn er vernünftig beraten worden wäre. Was hätte der Kunde bei vernünftiger Beratung wohl gemacht? Hätte er den Antrag auf Befreiung gestellt?
Allerdings dürfte die vernünftige Beratung nur soweit gehen, indem der Antrag auf Befreiung für die Dauer des ALG I-Bezugs nicht widerrufen werden kann. Sie geht nicht soweit, dass die anschliessenden weiteren Folgen, nämlich die Beitragslücke noch mit aufgezeigt werden müssen. Es gibt hierzu nämlich auch ein schönes BSG-Urteil. Dort hatte sich auch ein Kunde von der Versicherungspflicht befreien lassen und hatte sich später gewundert bzw. gemeckert, dass die Voraussetzungen für die günstige KVdR nicht mehr vorliegen. Da hat dann das BSG nen Riege davor geschoben!
So und nu geht es weiter!
Wurde der Poster vernünftig und eindringlich auf das fehlende Widerrufsrecht informiert? Reicht das Kleingedruckte hierfür aus? Ich weiss nicht, ihr wisst doch, dass ihr manchmal im Vertragsrecht sogar zweimal ne Unterschrift leisten müsst! Einmal für den eigentlichen Vertrag und zweitens für die ausdrückliche Möglichkeit eines evtl. Widerruf´s! Mit der 2. Unterschrift dokumentiert man ausdrücklich, dass man auf bestimmte Folgen hingewiesen wurde. So etwas nennt man Verbraucherschutz im Bereich des Privatrechts.
So und nicht anders würde ich persönlich die Eselsbrücke bauen und dann noch mit dem noch nicht bestandskräftigen Bescheid argumentieren.
Auf der anderen Seite muss ich Heinrich völlig beipflichten.
Nettes Gespräch mit der KK führen. Am besten mit einem aus der Marketingabteilung. Die sind g...l auf neue Mitglieder. Der läuft zu dem Typen , der die Befreiung gemacht hat.
Und dann hast Du eine Chance, dass die beiden eine kreative Idee entwickeln
Alles andere sind nur Eventualitäten und Vermutungen, wohin die Reise gehen könnte.
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Das Kleindgedruckte reicht, wenn der Aufklärungspflicht nachgekommen ist, wars das , da gibt es denn nix mehr zu mäkeln. Denn wenn daruaf hingewiesen wurde was die Folgen sind, nuja Perdü die KV. Das andere Problem ist nämlich wennder AKT rechtsfähig ist gilt dies ja auch für die AfA und die PKV, ansonsten wären ja alles Bescheide in diesem Rahmen anfechtbar, daher sehe ich da kaum Chancen.
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