Wirksame Kündigung der Vorversicherung?

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Roland Gutsch
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Wirksame Kündigung der Vorversicherung?

Beitragvon Roland Gutsch » 22.04.2010, 16:43

Hallo in die Runde,

Versicherter versichert sich privat und kündigt seine GKV-Mitgliedschaft. Der Kündigung beigefügt ist die Versicherungsbestätigung der PKV zur Vorlage bei der GKV.

Arbeitgeber wurde nicht über den Wechsel informiert und führte weiterhin die Beiträge an die GKV ab.

Erst nach einer längeren Zeit wurde vom Arbeitgeber die PKV festgestellt und bei der GKV um rückwirkende Aufhebung gebeten.
Diese lehnte das Anliegen ab, mit der Begründung, dass eine wirksame Kündigung erst erfolgt sei, wenn innerhalb der Kündigungsfrist sowohl bei der GKV als auch dem Arbeitgeber der Wechsel angezeigt wurde.

Im §175 SGB V steht allerdings nur etwas vom Nachweis einer "anderweitigen Absicherung" - nichts davon, dass der AG informiert werden müsste.

Wie sehen Sie die Problematik?

Grüße
Roland Gutsch

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Beitragvon Vergil09owl » 22.04.2010, 19:46

Gegenfrage wurde dei JAE Grenze überschritten, im dritten Jahr?

Roland Gutsch
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Beitragvon Roland Gutsch » 22.04.2010, 19:52

Ja.

Habe jetzt eine Antwort aus anderer Quelle erhalten

LINK zum Rundschreiben Spitzenverbände vom 30.06.2008

da Ziff 5.6.2. Da heißt es
Der Nachweis über das Bestehen eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes ist gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle zu führen.
Damit ist doch der AG gemeint?

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Beitragvon Vergil09owl » 23.04.2010, 08:33

Das hat damit weniger zutun, es hat was mit dem Wahlrecht innerhalb der GKV zutun. die Frage sit wann die JAE überschritten wurde und wann dem Arbeitgeber dies vorgelegt wurde.

Roland Gutsch
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Beitragvon Roland Gutsch » 23.04.2010, 21:31

Ich vermute stark, das hat schon etwas damit zu tun.

ZITAT aus dem o.a. Rundschreiben unter Pkt. 5.5.3 (letzte Absätze) - Allgemeines zur Kündigung:

Eine Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Dies aber nur dann, wenn der Versicherte seinem Arbeitgeber (AG) bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einer anderen KK durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Der AG hat daraufhin seinen Beschäftigten zum Ende der Kündigungsfrist bei der bisherigen KK abzumelden und zum Folgetag bei der gewählten KK anzumelden.

Kündigt ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft zu Gunsten eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes (z. B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen), tritt an die Stelle der Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten KK der Nachweis über Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (§175 Abs.4 S.4 SGB V).

Die ausgesprochene Kündigung ist damit zunächst schwebend unwirksam mit der Folge, dass immer dann, wenn dem AG bis zum Ende der Kündigungsfrist keine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten KK oder kein Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt wird, die Kündigung keine Bestandskraft hat. Die Mitgliedschaft wird in diesem Fall bei der bisherigen KK fortgesetzt. Ein Krankenkassenwechsel wäre erst wieder nach der Abgabe einer erneuten Kündigung (...) möglich.

Freiwillige Versicherung liegt bei dem Kunden vor - also das ist nicht das Problem.

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Beitragvon Vergil09owl » 23.04.2010, 22:05

8.3.1 Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft für Personen, die zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheiden
Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht wegen dreimaligen aufeinander folgenden Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erlischt, endet nur dann, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt (§ 190 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bzw. in der gesetzlichen Krankenversicherung endet bei Abgabe einer Austrittserklärung gegenüber der Krankenkasse und eines Nachweises über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber immer mit dem 31. Dezember, ohne dass es der Erfüllung der allgemeinen Bindungsfrist oder Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Eine andere Krankenkasse kann für die Durchführung der freiwilligen Versicherung nur gewählt werden, wenn die 18-monatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse, die die Pflichtversicherung durchgeführt hat, erfüllt ist. Entscheidet sich der Versicherte für den Krankenkassenwechsel, ist die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse ordnungsgemäß zu kündigen (vgl. Abschnitt 5.5.2). Die neue Krankenkasse kann die Mitgliedschaft nur begründen, wenn ihr eine Kündigungsbestätigung vorgelegt wird.

Beispiel 17
Versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A seit dem 01.03.2005.
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V zum 31.12.2008.
Kündigung der Mitgliedschaft am 05.01.2009 zum 31.03.2009.
Das Mitglied wählt zum 01.04.2009 die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse B.

Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A endet zum 31.03.2009, da die Bindungsfrist abgelaufen ist und die Kündigung fristgerecht erfolgte. Der Krankenkasse B ist die bis zum 19.01.2009 auszustellende Kündigungsbestätigung der Krankenkasse A vorzulegen.

Will der Versicherte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen, hat er gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB V seinen Austritt zu erklären. Die 18-Monats-Frist braucht jedoch nicht erfüllt zu werden. Insoweit gilt § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V entsprechend.

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Beitragvon Vergil09owl » 23.04.2010, 22:16

§ 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

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Beitragvon Vergil09owl » 23.04.2010, 22:22

5.2.4 Kündigung freiwillig Versicherter mit der Absicht, die gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen
Freiwillig Versicherte, die durch eine Kündigung ihre Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung beenden wollen, müssen eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (vgl. Abschnitt 5.6.2). Wird dieser Nachweis bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht erbracht, setzt sich die freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse automatisch fort.

Kündigt ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft zu Gunsten eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes (z. B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen), tritt an die Stelle der Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse der Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (§ 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V). Auf die Ausführungen in Abschnitt 5.6.2 wird verwiesen.

Die ausgesprochene Kündigung ist damit zunächst schwebend unwirksam mit der Folge, dass immer dann, wenn dem Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist keine Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse oder kein Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt wird, die Kündigung keine Bestandskraft hat. Die Mitgliedschaft wird in diesen Fällen bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt. Ein Krankenkassenwechsel wäre erst wieder nach der Abgabe einer erneuten Kündigung im zeitlichen Rahmen des § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V möglich. Das heißt, die Krankenkassen müssen bei Kündigungen den Eingang der von den Arbeitgebern abzugebenden Abmeldungen überwachen. Ohne die fristgerechte Vorlage einer neuen Mitgliedsbescheinigung oder eines Nachweises über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ist eine Abmeldung durch den Arbeitgeber unzulässig. Die Versicherten, die ihre Mitgliedschaft kündigen, sind hierauf hinzuweisen.
5.6.2 Bei Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Bindungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Gunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gekündigt wird (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht z.B. für Personen, die

•bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind (eine Zusatzversicherung reicht nicht aus),

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Beitragvon Vergil09owl » 23.04.2010, 22:30

Ergo muß der Arbeitgeber informiert werden, lag nicht vor. Also kannt ggf. die PKV erst denn beginnen wenn der Nachweis vorliegt.

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Beitragvon Roland Gutsch » 23.04.2010, 22:32

Was sagen die Zitate Ihrer Meinung nach aus?

Ich interpretiere das so, dass die Kündigung solange schwebend unwirksam ist, bis der AG eine Mitteilung über die PKV bekommen hat und das Mitglied abmeldet.

Richtig?

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Beitragvon Roland Gutsch » 24.04.2010, 05:26

... da haben sich unsere Postings überschnitten.

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Beitragvon Vergil09owl » 24.04.2010, 09:49

jo, kommt vor, aber ich hoffe der Weg konnte verständlich dargestellt werden, sollte es natürlich jetzt immer noch zu einer weigerung der zuständigen KK kpmmen müßte auf das Rundschreiben hingewiesen werden.


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