Super-GAU Geschäftsführer rückwirkend versicherungspflichtig

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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eindeutig
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Super-GAU Geschäftsführer rückwirkend versicherungspflichtig

Beitragvon eindeutig » 26.04.2010, 14:52

Hi,

ich bin neu hier und habe mich angemeldet, weil ich ein echtes Problem habe:

In meinem selbst gegründeten Unternehmen bin ich durch Einstieg von Investoren seit 2006 als Geschäftsführer nur noch Angestellter. Ich war aber bis jetzt davon ausgegangen, selbstständig zu sein, und war privat krankenversichert. Erst dieses Jahr hat das Sozialgericht entschieden, dass ich als Angestellter gelte.

Meine Fragen:

-Ich muss wohl rückwirkend Sozialbeiträge nachzahlen. Allerdings ist mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze, schon die ganze Zeit. Nur: Hilft das überhaupt, denn seit der Gesundheitsreform 2007 muss man ja 3 Jahre drüber sein. Ich bin aber schon 2006 drübergewesen, nur bin ich nicht deswegen raus aus der GKV, sondern weil ich dachte, ich sei selbstständig. Kann ich rückwirkend wegen Überschreiten der Einkommensgrenze aus der GKV raus?

-Ab wann genau muss ich jetzt für mich nachzahlen bzw nachzahlen lassen? Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, man könnte also Berufung einlegen, scheint aber aussichtslos....

Wär nett, wenn jemand antworten würde. Weiß nicht mehr weiter.

Danke und Gruß
eindeutig

Czauderna
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Re: Super-GAU Geschäftsführer rückwirkend versicherungspflic

Beitragvon Czauderna » 26.04.2010, 15:12

eindeutig hat geschrieben:Hi,

ich bin neu hier und habe mich angemeldet, weil ich ein echtes Problem habe:

In meinem selbst gegründeten Unternehmen bin ich durch Einstieg von Investoren seit 2006 als Geschäftsführer nur noch Angestellter. Ich war aber bis jetzt davon ausgegangen, selbstständig zu sein, und war privat krankenversichert. Erst dieses Jahr hat das Sozialgericht entschieden, dass ich als Angestellter gelte.

Meine Fragen:

-Ich muss wohl rückwirkend Sozialbeiträge nachzahlen. Allerdings ist mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze, schon die ganze Zeit. Nur: Hilft das überhaupt, denn seit der Gesundheitsreform 2007 muss man ja 3 Jahre drüber sein. Ich bin aber schon 2006 drübergewesen, nur bin ich nicht deswegen raus aus der GKV, sondern weil ich dachte, ich sei selbstständig. Kann ich rückwirkend wegen Überschreiten der Einkommensgrenze aus der GKV raus?

-Ab wann genau muss ich jetzt für mich nachzahlen bzw nachzahlen lassen? Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, man könnte also Berufung einlegen, scheint aber aussichtslos....

Wär nett, wenn jemand antworten würde. Weiß nicht mehr weiter.

Danke und Gruß
eindeutig


Hallo,
Sozialversicherungsbeiträge heisst nicht nur Kranken- und Pflegeversicherung sondern auch Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Beginn muesste im Urteil stehen. Verjährt ist noch nichts.
Rückwirkend raus aus der GKV wäre theoretisch möglich aber wo willst Du hin rückwirkend - eine PKV würde dich mit Sicherheit nicht nehmen und von daher wärest du rückwirkend nicht krankenversichert, allerdings nur bis zum 31.03.2007 weil dann auch für dich eine Pfllicht zur Versicherung besteht weil deine letzte Kasse dann eine GKV-Kasse gewesen wäre.
Hinzu kommt noch dass die GKV all die Jahre das Risiko deiner Versicherung getragen hat und u.U. sogar Leistungen erbracht hat.
Du hast nicht geschrieben ob du verheiratet bist bzw. ob du Familie (Kinder) hast - das wäre noch ein Thema über das man nun reden muesste.
Ich denke, dass du keine Chance hast rückwirkend aus der GKV-Kasse rauszukommen.
Gruß
Czauderna

eindeutig
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Re: Super-GAU Geschäftsführer rückwirkend versicherungspflic

Beitragvon eindeutig » 26.04.2010, 16:07

Czauderna hat geschrieben:
eindeutig hat geschrieben:Hi,

ig


Hallo,
Sozialversicherungsbeiträge heisst nicht nur Kranken- und Pflegeversicherung sondern auch Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Beginn muesste im Urteil stehen. Verjährt ist noch nichts.
Rückwirkend raus aus der GKV wäre theoretisch möglich aber wo willst Du hin rückwirkend - eine PKV würde dich mit Sicherheit nicht nehmen und von daher wärest du rückwirkend nicht krankenversichert, allerdings nur bis zum 31.03.2007 weil dann auch für dich eine Pfllicht zur Versicherung besteht weil deine letzte Kasse dann eine GKV-Kasse gewesen wäre.
Hinzu kommt noch dass die GKV all die Jahre das Risiko deiner Versicherung getragen hat und u.U. sogar Leistungen erbracht hat.
Du hast nicht geschrieben ob du verheiratet bist bzw. ob du Familie (Kinder) hast - das wäre noch ein Thema über das man nun reden muesste.
Ich denke, dass du keine Chance hast rückwirkend aus der GKV-Kasse rauszukommen.
Gruß
Czauderna


vielen Dank für die Antwort!
Ich verhandle mit meiner PKV über eine Anwartschaft, d.h. die würden nicht alles, sondern nur einen Teil rückabwickeln und mich dann wieder nehmen, wenn ich denn auch rückwirkend rauskönnte aus der GKV.

Bin seit 2008 verheiratet, keine Kinder.

Wenn ich nicht rauskomme aus der GKV und die private alles rückabwickeln muss: muss dann die GKV meine bereits produzierten und bezahlten Arztrechnungen der letzten Jahre übernehmen? Wie geht das denn überhaupt, da ja da ganz anders abgerechnet und dokumentiert wird?

Danke und Gruß
eindeutig

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 26.04.2010, 18:36

Also so wie ich das sehe gilt für die noch die late JAE Regelung die vor dem 01.04.07 galt.
Arbeitslosen und Rentenversicherung gelten denn seit dem datum der Anstellung, also auch die Beiträge.
Es gilt aso zu prüfen ob ab dem 01.01.2006 die JAE Grenze für KV / PV überschritten wird, das müßte den wohl das Personalbüro erledigen.
Wie du geschreiben hast bist du in der PKV, aufgrund deiner selbst. Tätigkeit versicherungsfrei. vgl § 6 SGB V.
Mit Datum der Übernahme der Firma und deiner tätigkeit gilt denn zu prüfen ob die JAE Grenze für GKV)PKV überschritten wird.
Rest ergibt sich denn

Dipling
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Beitragvon Dipling » 26.04.2010, 19:41

Ich sehe es wie "Vergil09owl". Substitutiver Versicherungsschutz bestand in der PKV.
Wenn die Jahresentgeltgrenze seit 2006 durchgehend überschritten wurde, können m.E. "nur" in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung potentielle Nachforderungen bestehen - diese summieren sich allerdings auch schon zu stattlichen Beträgen.

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Beitragvon DKV-Service-Center » 26.04.2010, 19:51

Zusammenfassung :-)
seit 2006 privat Krankenversichert Gehalt über BBG
deswegen Bestandsschutz Krankenversicherung hatte und ist immer noch Bestand.unabhängig ob Angestellt oder Selbstständig.
Frage ? warum hat die private das nicht erkannt?
Beiträge zur AL und RV sind nachzuzahlen.
Jetzt die Gretchen Frage wer hat das verbockt? können wir jemand die Schuld in die Schuhe schieben?
Gruß

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Beitragvon Vergil09owl » 27.04.2010, 12:46

Taja wie sol ich sagen, dumm gelaufen, so wie ich das sehe hat wohl eine Prüfu,ng stattgefunden, und damit gibt es keinen Schuldigen sondern nur noch den versicherungrechtlichen Tatbestand des Angestellten.

eindeutig
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mir stellen sich da noch zwei fragen...

Beitragvon eindeutig » 28.04.2010, 11:12

...vielleicht weiß jemand von einem vergleichsfall, wie das abgelaufen ist?

1.) die gesetzliche krankenkasse sagt: gehalt über versicherungspflichtgrenze ist egal, da keine austrittserklärung erfolgt ist, ergo: wollen mich nicht rauslassen. ich sage: konnte austritt nicht erklären, da ja nicht bekannt war, dass versicherungspflicht grundsätzlich besteht...

2.) wenn rückwirkend gesetzlich krankenversichert, zahlt die kasse dann rückwirkend auch die arztrechnungen, die ja die private erstattet hat und die jetzt zurückgezahtl werden müssen? zahlt die kasse das dann im umfang der gesetzlichen leistung? und wie kann man das überhaupt rückwirkend machen, da ja der abrechnungsmodus des arztes ein ganz anderer ist?

thema rente ist natürlich das größte problem, aber da gibt es keine gestaltungsmöglichkeiten...

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Beitragvon Vergil09owl » 01.05.2010, 14:03

Also eine Austrittserklrärung ist meiner Ansicht nach nicht nötig da ja mit Beginn der selbst. Tätigkeit keine KV pflicht mehr besteht.
Aufgrund des Übergangs der Firma und der Anstellung des Inhabers als Geschäftsführer ergibt sich zwar grundsätzlich eine nachträgliche Versicherungspflicht, aber da ja die JAE Grenze durchlaufend überschritten wird, braucht keine Austrittserklärung erfolgen da ja bereits im Sinne von 3 5Abs. 1 Nr. 13 bereits ein andersweitiger Kv - schutz besteht. Es besteht im diesem Fall Vertauenschutz, und die Regelungen nach § 6 SGB V bis 31.03.2007.

Versicherungsfreihiet gilt insbesondere auch für Arbeitgeber, die bei der Fehlbeurteilung der Versicherungsfreiheit die Beiträge für die in Wirklichkeit versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen (§ 28e Abs. 1 SGB IV) und wegen § 28g SGB IV dann zumeist auch zu tragen haben (vgl. BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2 = BSGE 93 S. 119 = USK 2004-34 zur Fehlbeurteilung der Geringfügigkeit).

*Kommentar Jahn / Sommer zu § 6 SGB V Haufe SGB online
Aber vieleicht liege ichda mit meiner Ansicht auch falsch.


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